LVwG-550017/10/GK/AK

Linz, 27.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl  über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der x, x, x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. März 2013, GZ: N10-63-2012, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der x vom
14. Februar 2012 um naturschutzrechtliche Bewilligung (= Feststel­lung) gemäß
§ 10 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung der Wasserkraftanlage „x“ in der
KG x in der 50 m-Ufer­schutz­zone des x abgewiesen und die diesbezügliche Fest­stel­lung versagt.

Als Rechtsgrundlage wurde der § 10 Abs. 1, 2 und 4 des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Land­schaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, herangezogen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung ein.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch
x, die am 9. April 2013 eingebrachte Berufung zurück.

 

 

II. Rechtsgrundlage:

 

1.   Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Berufung an die Oö. Landesregierung in Angelegenheiten des
Oö. NSchG 2001 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechts­mittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einher­gehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Oö. Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungs­ver­fahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

2.   Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gertraud Karl-Hansl