LVwG-550017/10/GK/AK
Linz, 27.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der x, x, x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. März 2013, GZ: N10-63-2012, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der x vom
14. Februar 2012 um naturschutzrechtliche Bewilligung (= Feststellung) gemäß
§ 10 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung der Wasserkraftanlage „x“ in der
KG x in der 50 m-Uferschutzzone des x abgewiesen und die diesbezügliche Feststellung versagt.
Als Rechtsgrundlage wurde der § 10 Abs. 1, 2 und 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, herangezogen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung ein.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch
x, die am 9. April 2013 eingebrachte Berufung zurück.
II. Rechtsgrundlage:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Die Berufung an die Oö. Landesregierung in Angelegenheiten des
Oö. NSchG 2001 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Oö. Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gertraud Karl-Hansl