LVwG-500020/7/Re/AK

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger  über die Beschwerde des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, vom 15. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 2013, GZ: SanRB96-25-10-2012, betreffend eine Übertretung des Chemikaliengesetzes 1996

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Im Grunde des § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren im Grunde des § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Straferkenntnis vom
28. Jänner 2013, GZ: SanRB96-25-10-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 1 Z 22 und 26 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 7/2012, iVm §§ 16 Abs. 1, 17 und 27 Abs. 1 Z 2 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002, eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt, weil er als Lieferant des Gemisches „x“ und damit als für die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten gemäß § 27 Chemikaliengesetz Verantwortlicher seit August 2011 bis 8. August 2012 8 x 1 Liter dieses Gemisches in Verkehr gebracht (abgegeben) hat, bei dem folgende Kennzeichnungsvorschriften verletzt waren:

-        Es fehlte die Angabe Flusssäure.

-        Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung für giftig fehlten.

-        Die R-Sätze 23/24/25 (Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) fehlten.

-        Die Kennzeichnung mit dem Piktogramm „Durchgestrichene Mülltonne“ und der Hinweis auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen fehlten.

 

Weiters habe er als Betreiber des freien Gewerbes „x“ seit August 2011 bis
8. August 2012 8 x 1 Liter des Gemisches „x“, welches ein Gift im Sinne des § 35 Z 1 Chemikaliengesetz 1996 darstellt, abgegeben, obwohl er nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfüge.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Rahmen einer Chemika­lienüber­prü­fung vom Sachverständigenorgan des Landeshauptmannes festge­stellt worden sei, dass anhand des vorgelegten Sicherheitsdatenblattes für das Gemisch „x“ der Schluss gezogen werden müsse, dass auf Basis der in diesem Sicherheitsdatenblatt angeführten Zusam­men­setzung von < 10 % Ammoniumhydrogendifluorid, < 5 % Phosphorsäure und einem pH-Wert von < 1 im Gemisch zwischen 1 und < 7 % Flusssäure vor­lägen, woraus sich eine Einstufung als „giftig“ und „ätzend“ mit dem Gefah­rensymbol und der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und den Gefahren­hin­weisen 23/24/25-35 (Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut, Verursacht schwere Verätzungen) ergebe. Der Sachverständige führte aus, dass das Gemisch ein Gift im Sinne des § 35 Z 1 Chemikaliengesetz 1996 darstelle. Da die entsprechende Kennzeichnung fehle und der Bf zur Abgabe (und zum Erwerb) von Giften nicht berechtigt sei, habe er Übertretungen nach dem Chemikaliengesetz 1996 begangen. Zu der im Rahmen des von der Bezirks­verwaltungsbehörde durchgeführten Strafverfahrens abgegebenen Recht­ferti­gung wurde eine fachliche Beurteilung der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagen­technik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt und wurde von dort die Auffassung, dass es sich bei dem Gemisch „x“ um ein Gift handelt, aufrecht erhalten.

Der Bf besitze eine Gewerbeberechtigung für „x“ und sei daher davon auszugehen, dass er mit den einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften vertraut sei. Er sei gemäß § 27 Chemikaliengesetz für die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungs­pflichten verantwortlich. Die Prüfberichte des Amtssachverständigen für Chemie vom 16. August 2012 und die Präzisierung vom 29. November 2012 seien plausibel.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seinen rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, entscheidungsrelevant und zusammengefasst gehe es zunächst ausschließlich um die Frage, ob das im Rahmen der Kontrolle vom 8. August 2012 bei der Inspektion überprüfte Gemisch „x“ ein Gift im Sinne des § 35 Chemikaliengesetz darstelle oder nicht. Nur wenn es sich tatsächlich um ein Gift im Sinne des Chemi­kaliengesetzes handle, seien daran die dem Straferkenntnis zu entnehmenden Rechtsfolgen zu knüpfen. Im gegenständlichen Falle sei der wahre Sachverhalt nicht im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung ermittelt worden, sondern ledig­lich geschätzt bzw. vermutet worden. So werde von der Behörde entsprechend den Ausführungen einer Fachgruppe des Amtes der
Oö. Landesregierung von einer Konzentration von 9 % ausgegangen, nachdem keine genaueren Angaben zur Zusammen­setzung vorgelegt werden könnten. Weiters werde im bekämpften Bescheid (Seite 4) ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Gemisch „x“ mit „sehr großer Sicherheit unter anderem als giftig ... einzustufen sei“. Es wäre zu klären gewesen, ob das Gemisch tatsächlich giftig im Sinne des Chemikaliengesetzes sei oder eben nicht. Die Berechnungen des Sachverständigen seien nicht geeignet, diese Feststellungen zu treffen. Ein seitens des Bf beigezogener beeideter Sachverständiger bestätige, dass die Berechnungsmethodik, die die belangte Behörde dem Sachverhalt zugrunde lege, nicht genüge, um das Vorliegen der Gifteigenschaft feststellen zu können. Vorge­legt wurden Ausführungen des x vom
14. Jänner 2013. Beantragt werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der physikalischen Chemie.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung mit Schreiben vom
19. Februar 2013 samt bezughabenden Verwaltungsakt dem damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme sowie Einholung einer weiteren gutachtlichen Sachverständigenäußerung des Amtssachverständigen­dienstes der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung, unter Wahrung des Par­teiengehörs.

 

I.4. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf war unbestritten zur Tatzeit Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die „x“ und hat im Tatzeitraum August 2011 bis 8. August 2012 insgesamt 8 x 1 Liter des Gemisches „x“ als Lieferant in Verkehr gebracht (abgegeben).

 

Am 8. August 2012 fand bei der Firma des Bf eine Chemikalieninspektion gemäß § 58 Chemikaliengesetz 1996 statt, vorgenommen von einem Kontrollorgan des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik). Im Rahmen der Inspektion wurde unter anderem die Einstufung und Kennzeich­nung des Gemisches „x“ überprüft und wurde der Bf als Verantwortlicher für dieses Gemisch festgestellt.

 

Festgestellt wurde, dass der Bf seit August 2011 8 x 1 Liter dieses Gemisches abgegeben und somit in Verkehr gebracht hat, weiters dass der Bf nicht über eine Gewerbeberechtigung zur Abgabe und zum Erwerb von Giften verfügt. Er darf daher Gifte weder erwerben noch abgeben.

 

Im Rahmen der Überprüfung bezeichnet der Amtssachverständige das Gemisch „x“ als Gift und stellt hierzu fest, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Bf dieses Gemisch entgegen den chemikalienrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht habe.

 

Vom Kontrollorgan für die Einstufung des Gemisches „x“ herangezogen wurde das vom Bf vorgelegte Sicherheitsdatenblatt und die Einträge in Tabelle 3 des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (in der geltenden Fassung). Dabei wird auf Basis der in Punkt 3. des Sicherheitsdatenblattes angeführten Zusammensetzung von < 10 % Ammoniumhydrogendifluorid,
< 5 % Phosphorsäure und einem pH-Wert von < 1 davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Gemisch zwischen 1 und < 7 % Flusssäure vorliegen.

 

Der Ausdruck aus dem Gewerberegister, erstellt von der belangten Behörde, zeigt, dass der Bf über eine Gewerbeberechtigung für die x verfügt.

 

Mit Schreiben vom 13. September 2012 wurde der Bf zur Rechtfertigung aufge­fordert, dies einerseits wegen der Abgabe des Gemisches „x“, welches ein Gift im Sinne des § 35 Z 1 Chemi­kaliengesetz 1996 darstelle, ohne über die erforderliche Gewerbeberech­tigung zu verfügen, sowie weil er als Lieferant dieses Gemisches dasselbe in Verkehr gebracht und dabei Kennzeichnungsvorschriften verletzt habe.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erster Instanz gibt der Bf im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde zu Protokoll, dass er nach seinen Recherchen und Vergleich mit anderen Sicherheitsdatenblättern mit ähnlicher Zusammensetzung von der Einstufung „ätzend“ ausgehend konnte. Demnach sei seine Einstufung korrekt, da der pH-Wert < 1 sei. Er habe dennoch nach der durchgeführten Chemikalienprüfung das Produkt aus dem Programm genommen und ersuche um Prüfung und Abklärung, wie die Einstufung bei solchen Gemischen zu erfolgen habe, an die er sich natürlich halten werde.

 

Bereits zuvor hat er telefonisch mitgeteilt, dass er nach seinen Recherchen die Meinung vertrete, dass es sich beim Produkt nicht um Gift handle.

 

Auch in der eingebrachten Beschwerde vertritt der Bf die wesentliche Aussage, dass das Gemisch „x“ nicht Gift im Sinne des § 35 Chemikaliengesetz darstelle und daher die im Straferkenntnis darge­stellten Rechtsfolgen nicht zutreffen. Laut Beschwerdeausführungen reicht es nicht aus, zum Ergebnis, ob Gift vorliegt oder nicht, durch Schätzungen oder durch Umstände zu gelangen, welche das Ergebnis mit „großer Wahrschein­lichkeit“ annehmen. Die vorliegenden Berechnungen seien nicht geeignet, diese Feststel­lung zu treffen, ob Gift vorliegt oder nicht. Die Aussage, Gift liege mit „sehr großer Sicherheit“ vor, reiche für eine Bestrafung nicht aus. Einer vorgelegten Stellungnahme eines Ingenieurbüros x vom 14.2.2013 ist zu entnehmen, dass die überschlagsmäßige Berechnung, welche vereinfacht durchgeführt wurde, nicht exakt sei und die abgeleiteten Angaben daher nicht richtig seien. Die Berechnung sei abhängig von der eingesetzten Fluoridkonzen­tration und dem pH-Wert. Je niedriger der pH-Wert sei, desto mehr liege das Gleichgewicht auf der Seite von [H2F+] und nicht bei HF (als giftiger Stoff).

 

In einer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigendienstes der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik wird zum Beschwerdevorbringen und zur Frage des Vorliegens eines Giftes nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen festge­stellt, dass eine Chemikalieninspektion mit dem Betrieb vereinbart und schriftlich angekündigt wird. Der Firmenvertreter wird aufgefordert, die Einstu­fungsdaten zum Gemisch vorzulegen. Zusammensetzung des Gemisches ein­schließlich der Konzentration der enthaltenen Stoffe sind bekanntzugeben, falls dies für die Über­prüfung der Einstufung erforderlich ist. Wenn das Sicherheits­datenblatt ordnungsgemäß ausgefüllt ist, muss die genaue Zusammensetzung unter Umständen nicht zur Verfügung gestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurde zum gegenständlichen Gemisch ein Sicherheits­datenblatt in der Fassung 1.7.2009 zur Verfügung gestellt. Bezogen auf die Angaben im Sicherheitsdaten­blatt zum Stoff Ammoniumhydrogendifluorid von < 10 % war eine tatsächliche Konzentration von 9 % anzunehmen. Es sei zwar richtig, dass die Berechnungs­grundlage von 9 % nicht unbedingt die exakte Konzentration wiedergebe, wenn das Sicherheitsdatenblatt jedoch ordnungs­gemäß erstellt wurde, dann muss die Berechnung zur richtigen Einstufung führen. Wäre die tatsächliche Konzentration des Stoffes Ammoniumhydrogen­difluorid um soviel geringer als 9 %, dass sich dies auf die Einstufung auswirken würde, dann würden die Angaben im Sicher­heitsdatenblatt gegen die Vorschrif­ten der REACH-Verordnung verstoßen und wäre dies gemäß § 71 Abs. 1 Z 10 Chemikaliengesetz 1996 verwaltungsstraf­rechtlich relevant.

Im Ergebnis der durchgeführten Berechnung besteht aus Sicht des Über­prü­fungs­organs nach wie vor der begründete Verdacht, dass dieses Gemisch ein Gift im Sinne des § 35 Z 1 Chemikaliengesetz 1996 ist.

 

In seiner im Rahmen des Parteiengehörs zu dieser ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme eingeholten Äußerung bringt der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, dass zwar die im Sicherheitsdatenblatt für das gegenständliche Produkt angegebenen Werte (Ammoniumhydrogendifluorid < 10 %) korrekt seien und eine weitere Differenzierung zwischen 1 und 10 % nicht erforderlich sei, da erst ein Anteil von über 10 % zu einer anderen Einstufung führen würde, sowie, dass Ammoniumhydrogendifluorid in Kombination mit Phosphorsäure Flusssäure freisetze, wobei Flusssäure unter 1 % nicht giftig sei. Der pH-Wert spiele eine maßgebliche Rolle. Mit sinkendem pH-Wert steige zunächst der Anteil an Flusssäure. Bei einem pH-Wert von < 1, nehme allerdings der Flusssäure­anteil ab, und zwar unter 1 %, was zur Einstufung als „nicht giftig“ führe.

Der Amtssachverständige gelange zur Ansicht, dass der „Verdacht“, dass ein Gift vorliege, bestehe. Im gegenständlichen Verfahren sollten allerdings Verdachts­momente hintan gehalten werden, sondern die materielle Wahrheit ermittelt werden. Verwiesen wird auf die bereits vorgelegte Stellungnahme des Privat­sach­­verständigen vom 14.2.2013, wonach die abgeleiteten Ergebnisse nicht richtig seien.

 

I.5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 22 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 Euro bis zu 20.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.375 Euro, zu bestrafen, wer als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungs­pflichten verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen.

 

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 26 ChemG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 Euro bis zu 20.180 Euro, im Wieder­holungsfall bis zu 40.375 Euro, zu bestrafen, wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, ohne hierzu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz 1996 sind für die Einhaltung der Pflich­ten zur Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten neben den in Z 1 lit. a) genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt, verantwortlich, insoweit er nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden habe oder anwendet.

 

§§ 23 und 24 des Chemikaliengesetzes 1996 lauten:

 

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Bedingungen zu entsprechen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, dass sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Bean­spruchungen zuverlässig standhalten;

4.

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

6.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende” oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende”, “mindergiftige”, “hochentzündliche”, “leichtentzündliche” oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlas­sung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

 

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevor­richtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Abs. 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertrags­staat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr bringt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwen­dung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk “EG-Kennzeichnung”;

8.

für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nenn­menge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis “Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff” zu kennzeichnen. Gemische, die 1 % oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis “Achtung - Gemisch enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff” zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie “nicht giftig” oder “nicht gesundheitsschädlich” aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vor­schriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, dass bestimmte Stoffe oder Gemische nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Gemische wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Gemische wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigen­schaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

 

§§ 16, 17 und 27 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002, lauten:

 

§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bei den als “sehr giftig”, “giftig” und “gesundheitsschädlich” eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen “sehr giftigen”, “giftigen” und “gesundheitsschädlichen” Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für “gesundheitsschädlich” (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.

 
2.

Wenn eine Zubereitung als “ätzend” eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen “ätzenden” Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für “reizend” (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.

 
3.

Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:

 
a)

In den Kategorien 1, 2 und 3 als “krebserzeugend”, “erbgutverändernd”, “fortpflanzungsgefährdend”,

 
b)

auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als “sehr giftig”, “giftig” oder “gesundheitsschädlich”,

 
c)

auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als “giftig” oder “gesundheitsschädlich”, oder

 
d)

als “sensibilisierend”.

 
4.

Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen “explosionsgefährlichen”, “brandfördernden”, “hochentzündlichen”, “leicht entzündlichen”, “entzünd­lichen”, “reizenden” und “umweltgefährlichen” Stoffe müssen in der Kenn­zeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

 

(2) Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.

(3) In der Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen darf die Bezeichnung eines Stoffes bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Identität des betreffenden Stoffes nach Maßgabe des Anhangs E entweder durch einen Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder durch einen Ersatznamen ersetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als “reizend” - mit Ausnahme jener Stoffe die als “reizend” mit R 41 eingestuft sind - oder falls dieser gleichzeitig auch eine der übrigen in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, oder

2.

bei einer ausschließlichen Einstufung des Stoffes als “gesundheitsschädlich” mit akut letalen Wirkungen oder falls dieser gleichzeitig auch eine der in Abs. 1 Z 4 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist, und wenn in beiden Fällen für den betreffenden Stoff

a)

kein Grenzwert für die Maximale Arbeitsplatzkonzentration nach arbeit­nehmer­­schutzrechtlichen Vorschriften besteht,

b)

hinsichtlich seiner Verwendung in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt sind und

c)

die Angabe einer Ersatzbezeichnung der in den arbeitnehmer­schutz­rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht entgegensteht.

(4) Wenn ein gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlicher die vertrauliche Behandlung der Identität eines Stoffes in Anspruch nehmen will, so hat er das Vorliegen der in Abs. 3 in Verbindung mit Anhang E festgelegten Voraus­setzungen in geeigneter Form vor seinem erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung im EWR dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen, der ihm dies zu bestätigen hat; sofern dies für die Beurteilung des Vorbringens erforderlich erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen verlangen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem er die Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, eine Abschrift der Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

 

§ 17. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften “sehr giftig” und “giftig” unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen - unbeschadet des § 4 Abs. 3 - zu kennzeichnen; die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei Kennzeichnungen als „sehr giftig” die Kennzeichnung als „giftig”, „gesundheitsschädlich”, „ätzend” oder „reizend” entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;

2.

bei Kennzeichnungen als „giftig” die Kennzeichnung als „gesundheits­schädlich”, „ätzend” oder „reizend” entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;

3.

bei Kennzeichnung als „ätzend” die Kennzeichnung als „reizend” oder „gesundheitsschädlich” entfallen, außer die Kennzeichnung als „gesundheits­schädlich” ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;

4.

bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich” die Kennzeichnung als „hochentzündlich”, „leichtentzündlich” oder „brandfördernd” entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;

5.

bei Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich” die Kennzeichnung als „reizend” entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.

 

§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwen­dung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das in-Verkehr-Setzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung - durchgestrichene Mülltonne - deut­lich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleich­wertig.

(2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.

(3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmier­stoffen kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.

(4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefähr­lichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) - durchgestrichene WC-Brille - deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

(5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1 % der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zube­reitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrische Verpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1 % auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwal­tungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des ver­stärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unver­wechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Strafer­kenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch­mals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkreti­sierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechts­mittelinstanz nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (VwGH 28.2.1997,
95/02/0601; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt.

 

In diesem Zusammenhang ist zum Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festzustellen, dass dem Bf sowohl vorgeworfen wird, als Verantwortlicher das Gemisch „x“ in Verkehr gebracht zu haben, bei dem Kennzeichnungsvorschriften verletzt waren, wie das Fehlen der Angabe Flusssäure, das Fehlen des Gefahrensymbols für die Gefahrenbezeichnung für giftig, das Fehlen der R-Sätze 23/24/25 bzw. das Fehlen der Kennzeichnung mit dem Piktogramm „Durchgestrichene Mülltonne“ und der Hinweis auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen, und im selben Spruch ihm vorgeworfen wird, als Betreiber des freien Gewerbes „x“ seit August 2011 bis 8. August 2012 dieses Gemisch abgege­ben zu haben, obwohl er nicht über die erforderliche Gewerbeberech­tigung verfüge.

Es wurde ihm gleichzeitig die Übertretung der Rechtsvorschriften des § 71 Abs. 1 Z 22 und Z 26 des Chemikaliengesetzes zur Last gelegt, jedoch beim Strafaus­spruch lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt. Dem Spruch ist nicht zu entnehmen, für welche Tat dem Bf diese, der Strafbestimmung zu entnehmende, Mindeststrafe verhängt wurde und für welche Tat die belangte Behörde davon ausging, keine Strafe verhängen zu wollen. Auch die Begründung des Straferkenntnisses kann nicht zweifelsfrei aussagen, für welchen Vorwurf die belangte Behörde eine Strafe verhängt. Hier wird nur festgehalten, dass, da die Abgabe des Giftes ohne entsprechende Berechtigung eine Folge der falschen Einstufung war, trotz zwei relevanter Verwaltungsstraftatbestände nur eine Strafe zu verhängen war. Diese Begründung kann die oben angesprochene mangelnde Information des Spruches nicht klarstellen, da letztlich zwar die Abgabe des Giftes ohne entsprechende Berechtigung vorgeworfen wurde, nicht jedoch eine falsche Einstufung des Gemisches, sondern das Fehlen von Kennzeichnungen.

Schließlich fehlt dem verbalen Strafvorwurf betreffend die Verletzung von Kennzeich­nungs­­vorschriften die verbale Ausführung des Vorwurfes dahingehend, dass es sich beim Gemisch „x“ um ein Gift im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, sowie, welche konkreten Kenn­zeichnungsvor­schriften laut Chemikalienverordnung durch das Fehlen der angeführten Bezeich­nungen verletzt wurden.

 

Zum Ergebnis der Einstellung des Strafverfahrens ist im Wesentlichen jedoch dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass das Ermittlungsver­fahren, auch nach Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht, nicht ausreichend Nachweise erbrachte, dem Bf verwaltungsstrafrechtlich relevante Straftatbestände im Zusammenhang mit dem in-Verkehr-Bringen von Gift im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 zur Last zu legen. Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde kam der beigezogene Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Bf das angeführte Gemisch entgegen den chemikalienrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht habe. Nach Gegenäußerung des Bf wird vom Sachverständigen in einer ergänzenden Äußerung vom 29. November 2012 festgehalten, dass der Verdacht der Übertretung chemikalienrechtlicher Vorschriften nach wie vor bestehen bleibe.

 

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der Beschwerdevorbringen des Bf eine weitere Äuße­rung des Amtssachverständigendienstes eingeholt und wurde darin abschließend und zusammenfassend festgestellt, dass aus Sicht des Überprüfungsorgans nach wie vor der begründete Verdacht bestehe, dass es sich beim Gemisch um ein Gift im Sinne des § 35 Z 1 Chemikaliengesetz 1996 handle.

 

Vom Bf wird darauf hingewiesen, dass ein begründeter Verdacht zum Vorliegen einer Verwaltungsübertretung letztlich im Zweifel zum tatsächlichen Ausspruch einer Verwaltungsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung, im gegenständ­lichen Fall nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes, nicht ausreicht.

 

Das zum konkreten Einzelfall durchgeführte Strafverfahren ergab somit zumindest im Zweifel keine aus­reichende Grundlage für den Ausspruch einer Strafe und war somit das Straf­erkenntnis nach dem im Verwaltungs­straf­verfahren anzuwendenden Grundsatz in dubio pro reo zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Abschließend ist dem Bf gegenüber positiv festzustellen, dass er im Verwaltungsstrafverfahren sein Bemühen, den Bestimmungen des Chemikalien­gesetzes zu entsprechen, u.a. auch durch Zusage, das Produkt (zumindest bis zur Klärung der Grundlagen) aus dem Ver­kehr zu nehmen, glaubhaft dargelegt hat und allein spezialpräventiv keinen Anlass zur Bestrafung gegeben hat. Es wird ihm jedoch angeraten, in Hinkunft vorliegende Zweifel bereits vor dem in- Verkehr-Bringen eines neuen Produktes allenfalls auch behördlich abzuklären.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Da die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­wal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Reichenberger