LVwG-450000/4/ER/Ba
Linz, 14.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter aus Anlass der Beschwerde von Frau x als Rechtsnachfolgerin der x gegen die Entscheidung des Stadtsenats der Stadt Linz vom 3. Dezember 2013, Zl. 0026188/2013 FSA/a, wegen Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe
b e s c h l o s s e n:
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
B e g r ü n d u n g
I.
1. Mit Bescheiden des Magistrats der Stadt Linz vom 20. März 2013, beide protokolliert zu 933-2/GA, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für den Abgabenzeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. März 2011 einen Abgabenbetrag in Höhe von 7.958,04 Euro sowie für den Abgabenzeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 die Lustbarkeitsabgabe für die Veranstaltung von „x“ in Höhe von 5.298,86 Euro binnen einem Monat ab Bescheidzustellung an die Abgabenbehörde zu entrichten.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs 2 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz Lustbarkeiten Veranstaltungen seien, die geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten. Bei X handle es sich um eine Veranstaltung bzw Unterhaltungsform, die zweifelsohne als Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs 2 leg cit einzustufen sei.
2. Mit Schreiben vom 19. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung gegen die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe dem Grunde und der Höhe nach, im Wesentlichen mit der Begründung, dass X eine Sportart sei und daher keine Lustbarkeit darstelle.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen und Unterlagen, um damit ihre Berufungsbegründung zu belegen.
3. Mit Entscheidung des Stadtsenats der Stadt Linz vom 3. Dezember 2013, Zl. 0026188/2013 FSA/a, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und für den gesamten Abgabenzeitraum ein Betrag von 7.514,73 Euro festgesetzt.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass von der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz „Sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe“ ausgenommen wären. Durch diese Bestimmung sei daher die Sportausübung an sich nicht generell von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Eine Abgabenbefreiung gelte lediglich für Vorführungen und Wettbewerbe. Somit wären Turniere von der Abgabenpflicht ausgenommen. Beim entgeltlichen Zutritt zum X, um nicht an Turnieren und Meisterschaften teilzunehmen, sondern um selbst der Ertüchtigung oder Unterhaltung wegen X zu betreiben, handle es sich um eine abgabenpflichtige Lustbarkeit.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenhöhe ohne Berücksichtigung allfälliger sportlicher Vorführungen und Wettbewerbe ermittelt habe, sei die Bemessungsgrundlage entsprechend Rechtsmittelantrag neu zu bewerten gewesen.
Die festgestellten bzw geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Lustbarkeitsabgabe seien von der Rechtsmittelinstanz ohne Einnahmen aus Speisen und Getränken, ohne Einnahmen aus Entgelten bei sportlichen Wettbewerben und ohne Einnahmen aus Ball- und Schlägermiete in Ansatz gebracht worden. Daraus ergebe sich der mit Entscheidung vom 3. Dezember 2013, 0026188/2013 FSA/a, vorgeschriebene Betrag.
4. Gegen diese, der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 zugestellte Entscheidung hat diese mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 rechtzeitig Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben. Darin machte die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen geltend. Ferner betont sie, dass X als Sport zu werten und daher abgabenbefreit sei.
Daher wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter einem beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/3-2014-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt habe werden können.
II.
1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.
In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.
Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen – wie dem aus § 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl.Nr. I 33/2013 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 122/2013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann – nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die zuvor unter I.4. angeführte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulässige Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist.
III.
Weil im vorliegenden Zusammenhang primär eine Rechtsfrage zu klären ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch von der Berufungsbehörde jeweils inhaltlich übereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (bzw. § 262 BAO) intendieren würde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunächst in einem gesonderten Verfahren die Frage, ob dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, zu klären.
In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
1. Anders als nach § 102 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 91/1990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 23/2013, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).
Allerdings sieht § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: BAO), i.S. einer lex specialis vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft; in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen (vlg. LVwG-450001/2/Gf/Rt vom 27. Jänner 2014).
2.1. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.
Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden (vlg. LVwG-450001/2/Gf/Rt vom 27. Jänner 2014).
2.2. Nach § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO; vlg. LVwG-450001/2/Gf/Rt vom 27. Jänner 2014) .
2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsmittelwerberin bislang weder explizit noch mittelbar – und zwar weder bereits im Zuge der Einbringung der Berufung noch auch der Erhebung der Vorstellung – einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt.
IV.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Anwendungsumfang des § 2a BAO fehlt.
V.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. R e i t t e r