LVwG-350038/2/GS/FE/TK
Linz, 23.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Jänner 2014, GZ: SHV10-11024, wegen Ansuchen um Beihilfe zu den Übersiedlungskosten nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Jänner 2014, GZ: SHV10-11024, wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Beschwerdeausführung steht folgender Sachverhalt fest:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) x stellte mit Schreiben, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 5. Dezember 2013, das Ansuchen um eine finanzielle Beihilfe für vertretbare Kosten zu einer notwendigen Übersiedlung. Darin führte sie aus, dass sie gemäß § 14 Abs. 2 Oö. BMSG mittels Rechtsanspruch um 700 Euro Unterstützung für Möbel ansuche, da am 19. Dezember 2013 die Wohnungsübergabe in der x in X ist. Im Anhang des Ansuchens befand sich eine Vereinbarung zwischen x und x vom 17. Oktober 2013, die von X und X eigenhändig unterschrieben ist. Darin ist festgelegt, dass X die Wohnung mit Küche 600 Euro, Bad 100 Euro, Esszimmer 120 Euro, Vorraum 50 Euro und Wohnzimmermöbel 300 Euro ? übernimmt.
I.2. Mit Schreiben der BH Linz-Land vom 9.12.2013, SHV10-11.024, erging an Frau X im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG das Ersuchen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Rechnungen bzw. einen Kostenvoranschlag über die Übersiedlungskosten und Möbel (von einer Firma!) vorzulegen. Weiters wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass, wenn Frau Binder ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen kann oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage zurückweisen kann. Ebenso ist vermerkt, dass dieses Schreiben als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG gilt.
I.3. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2013 übermittelte die Bf der BH Linz-Land ein Offert der Umzug-ooef.u.b.OG, Fabrikstraße 2, 4020 Linz. Darin ist festgehalten, dass für einen Arbeitstag für zwei Arbeiter inklusive LKW (2 Mann + Umzugswagen 89 Euro netto/Stunde ab Werk Linz) 623 Euro all in netto berechnet werden.
I.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.1.2014, GZ: SHV10-11024, wurde der Antrag von Frau X vom 5.12.2013 um Gewährung einer Beihilfe zu den Übersiedlungskosten zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 27 und 30 Oö. BMSG angeführt. Begründend ist im Bescheid angeführt, dass Frau X mit Schreiben vom 9.12.2013 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben wurde nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Weiters wurde der § 30 Abs. 1 Oö. BMSG zitiert und im Anschluss daran festgehalten, dass Frau X ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dem Antrag daher die Entscheidungsgrundlage fehlt.
I.5. Mit Beschwerde vom 19.2.2014 (eingegangen bei der BH Linz-Land am 24.2.2014) beantragte die Bf
1. den zurückweisenden Bescheid des Bezirkshauptmannes dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, eine inhaltliche Entscheidung treffen und feststellen, dass der Bf die beantragte Hilfe zu den Übersiedlungskosten zusteht,
in eventu 2. den zurückweisenden Bescheid des Bezirkshauptmannes beheben, feststellen, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf mit Antrag vom 5.12.2013 um finanzielle Beihilfe für die Kosten einer notwendigen Übersiedlung im Rahmen des Oö. BMSG ersucht hat. Mit Schreiben vom 9.12.2013 wurde die Bf im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage erforderlicher Unterlagen aufgefordert, und zwar zur Vorlage von "Rechnungen bzw. ein Kostenvoranschlag über die Übersiedlungskosten und Möbel (von einer Firma!)". Mit E-Mail vom 19. Dezember 2013 wurde der Behörde fristgerecht ein Kostenvoranschlag der Firma "Umzug-ooef.u.b.OG" übermittelt, worin festgehalten wurde, dass die Kosten für die gesamte Übersiedlung 623 Euro all inclusive für einen Arbeitstag für zwei Arbeiter inklusive LKW betragen, aufgeschlüsselt auf Stundenkosten zu 89 Euro netto/Stunde ab Werk Linz (Beweis: E-Mail im Anhang). Ebenso wurde die "Vereinbarung zwischen X und X" bezüglich des Kaufpreises für in der von der Bf übernommenen Wohnung bereits vorhandenen Möbel vorgelegt (Beweis: Vereinbarung im Anhang). Zum Kostenvoranschlag der Firma Umzug-ooef.u.b.OG ist anzumerken, dass es sich bei einer offenen Gesellschaft zweifellos um eine "Firma" im Sinne eines mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmens handelt. Schon aus diesem Grund war die Zurückweisung daher unzulässig, da, wie im Verbesserungsauftrag vom 9.12.2013 verlangt, ein Kostenvoranschlag über die Übersiedlungskosten "von einer Firma" vorgelegt wurde. Doch auch in Bezug auf die oben genannte privatrechtliche Vereinbarung bezüglich des Kaufpreises der Möbel zwischen X und X ist die Zurückweisung aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig. Es wurde das Legalitätsprinzip verletzt, da für die von der Behörde geforderte Rechnung "von einer Firma" die gesetzliche Grundlage fehlt. Außerdem liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Die Aufforderung, nur Rechnungen von einer Firma vorzulegen und keine Rechnungen von Privatpersonen zu akzeptieren, verletzt den Gleichheitssatz. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, weshalb Kaufverträge, Kostenvoranschläge oder Rechnungen von Privatpersonen keine "erforderlichen Unterlagen" im Sinne des Gesetzes sein sollen. Vor allem kann keine Rechtfertigung darin gesehen werden, dass die Buchhaltung der Behörde nur Rechnungen von Unternehmen verrechnen kann. Außerdem wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, da der Bescheid gesetzlos ergangen ist. Selbst wenn man eine gesetzliche Grundlage annehmen würde, hätte die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet, da die Ansicht der Behörde "nur Rechnungen von einer Firma zu akzeptieren" dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Außerdem werde die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und die Verletzung der Begründungspflicht eingewendet.
I.6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 4. März 2014 die Beschwerde und den bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. LVwG zur Entscheidung vor.
I.7. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG – trotz Parteienantrages- unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar“ von Eder/Martschin/Schmid, Anm. K7 zu § 24 VwGVG) .
Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist die Frage, ob der in Beschwerde gezogene Bescheid zu Recht zurückgewiesen wurde.
III. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zunächst ist auszuführen, dass auf Grund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung sein kann( vgl. aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa das Erk. vom 29.April 2010, Zl. 2008/21/0302).
Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Oö. BMSG wird eine soziale Notlage wie folgt definiert:
(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körpepflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die
1. von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,
2. von Wohnungslosigkeit betroffen sind,
3. von Schuldenproblemen betroffen sind,
4. aufgrund ihrer besonderen, persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.
(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde, oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.
§ 28 Oö. BMSG regelt die Antragsstellung:
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
§ 14 Oö. BMSG sieht vor, dass andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erbracht werden können:
(1) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgesetzt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.
Im Zusammenhang damit wurde die Oö. BMSV erlassen. § 2 dieser Bestimmung regelt weitere Leistungen:
Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BMSG sind insbesondere:
1. Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe; ...
§ 30 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht und bestimmt in Abs. 1, dass die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens
1. erforderlichen Angaben zu machen,
2. erforderliche Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
3. erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.
Abs. 2 leg.cit.: Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: "... Stellt sich auf der Basis der der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen heraus, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gegeben sind, so hat sie eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, wobei die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (allenfalls auch zu Lasten der hilfesuchenden Person) zu berücksichtigen ist. Stellt sich jedoch heraus, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht in Frage kommt, so hat die Behörde den Antrag zurückzuweisen."
Ob die Vorlage einer Rechnung von einer Firma eine wesentliche Unterlage ist, die zur Zurückweisung berechtigt, ist nach den Bestimmungen des Materiengesetzes (hier: dem Oö. BMSG) zu beurteilen.
Im Oö. BMSG findet sich jedoch keine gesetzliche Bestimmung, die den Nachweis einer Rechnung von einer Firma fordert.
Da die Vorlage einer Rechnung oder eines Kostenvoranschlages von einer Firma somit nicht zu den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nach dem Oö. BMSG zählt, hätte die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache treffen müssen.
Ob eine vorgelegte Rechnung oder ein Kostenvoranschlag als glaubwürdiges Beweismittel anspruchsbegründend zugrunde gelegt wird, wäre von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung des eine Sachentscheidung treffenden Bescheides abzuhandeln gewesen.
IV.Ergebnis:
Aus den dargelegten Gründen wurde von der belangten Behörde somit die sachliche Behandlung des Antrages der Bf auf Beihilfe gemäß § 14 Oö. BMSG zu Unrecht verweigert. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.
In diesem Zusammenhang wird auf § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen, wonach die Behörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Auf die eingewendeten verfassungsrechtlichen Argumente war nicht näher einzugehen, da diese Beurteilung nicht in die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichts, sondern des Verfassungsgerichtshofes fällt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger