LVwG-350006/15/Wim/KR

Linz, 02.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer  über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.9.2013, GZ: 3.01-ASJF, wegen Kürzung von Leistungen nach dem Oö. Mindestsicherungs­gesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.2.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer der Mindeststandard für Alleinstehende für vier Monate um 25 % reduziert.

 

Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer trotz Ermahnung aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft (Abbruch von Maßnahmen zur Arbeitsqualifizierung, mit der Kurzbezeichnung LINK, sowie Verweigerung einer Lagerausbildung) die Leistungen reduziert würden.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine als Beschwerde zu wertende Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht zutreffe, dass er bezüglich der LINK-Maßnahme beim AMS angegeben hätte, den Kurs verweigern zu wollen. Er habe lediglich die Sinnhaftigkeit des Kurses in Frage gestellt. Dabei handelt es sich um eine berechtigte Kritik, woraus ihm aber kein finanzieller Nachteil erwachsen könne. Er habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er an der Kursmaßnahme nicht teilnehmen oder diese gar abbrechen werde. Er habe 6 Wochen am Link-Kurs teilgenommen und diesen dann nicht seinerseits abgebrochen, sondern sei von seiner Betreuerin abgemeldet worden.

 

Es sei nicht zutreffend, dass er kein Interesse an einer Qualifizierung habe und er habe auch mehrmals bei seinem AMS-Betreuer und seiner LINK-Betreuerin großes Interesse an einer Ausbildung zum Buchhalter bekundet. Weiters habe auch der Kursleiter des Link-Englischkurses vom Ablegen einer Abschlussprüfung abgeraten.

 

Auch die Behauptung, er hätte den Lagerarbeiterkurs abgelehnt, sei absolut unzutreffend. Beim letzten Gespräch als ihm eröffnet worden sei, er würde vom Kurs abgemeldet, sei kein Modul mehr zur Sprache gekommen. Weiters wurden im Einzelnen vom Beschwerdeführer seine negativen Erfahrungen bezüglich früherer LINK-Kurse dargelegt.

 

Abschließend wurde von ihm betont, dass er sich ehrlich um Arbeit bemühe und den Kurs nicht abgebrochen habe und auch kein Verhalten an den Tag gelegt habe, dass zu einem Ausschluss aus dem Kurs Anlass gegeben hätte. Da er seiner Bemühungspflicht nicht verletzt habe und auch die gegen ihn erbrachten Vorwürfe nicht zutreffen würden, stellte er daher den Antrag auf Aufhebung des Bescheides.

 

3.1. Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.2.2014 in welcher neben dem Beschwerdeführer als Zeugen der Kursleiter des Englischkurses, die LINK-Betreuerin und der zuständige AMS-Sachbearbeiter einvernommen wurden.

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem ent­scheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2011 durchgehend Sozialhilfe bzw. in der Folge Leistungen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz nach dem Mindeststandard für Alleinstehende. Er ist als arbeitslos gemeldet und wurde vom AMS nach bereits vorangegangenen Qualifizierungsmaßnahmen wiederum zu so genannten LINK-Maßnahmen in der geplanten Dauer von 3 Monaten mit Beginn am 17.6.2013 eingeteilt. Er erhielt ab diesem Zeitpunkt aus Leistungen des AMS eine tägliche Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Kursnebenkosten in der Gesamthöhe 15,86 € täglich. Diese Beihilfe wurde im Rahmen der Mindestsicherung als Einkommen gewertet und die Leistungen um diesen Betrag entsprechend vermindert ausbezahlt.

 

Am 13.3.2013 wurde er schriftlich hinsichtlich seiner Bemühungspflicht gemäß §§ 7 und 11 Oö. BMSG betreffend Einsatz der Arbeitskraft ermahnt, weil er für den Zeitraum vom 12. Februar bis 13. März 2013 zwar Nachweise zur Arbeitssuche (Bewerbungsschreiben) vorlegen konnte, die er jedoch nur am 11.3.2013 getätigt habe. Weiters wurde er am 14.6.2013 schriftlich darüber aufgeklärt dass der LINK-Kurs bei sonstiger Kürzung der Mindestsicherung einzuhalten ist. Nach 4 Wochen wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch von seiner LINK-Betreuerin von dieser Qualifizierungsmaßnahme abgemeldet, woraufhin ihm in der Folge vom AMS die Beihilfe eingestellt wurde. Weiters wurde vom Beschwerdeführer der Besuch eines Lagerausbildungskurses abgelehnt.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie vor allem aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen. So hat insbesondere die LINK-Betreuerin des Beschwerdeführers sehr glaubhaft dargelegt, dass die Abmeldung von der Linkmaßnahme auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt ist. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen aller eingenommenen Zeugen bestärkt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur zum Teil überkritisch sondern auch durchaus sehr unwillig den Qualifizierungsmaßnahmen gegenüber verhalten hat und es daher durchaus glaubwürdig ist, dass er von sich aus den Wunsch geäußert hat von der Linkmaßnahme abgemeldet zu werden und auch den Lagerausbildungskurs abgelehnt hat. Entgegenstehende Angaben des Beschwerdeführers stellen sich diesbezüglich als Schutzbehauptungen dar.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

 

4.1. Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7
Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag gilt insbesondere nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung auch der Einsatz der Arbeitskraft. Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftigen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

4.2. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl eine Lagerausbildungskurs abgelehnt und die dreimonatige LINK-Maßnahme vorzeitig abgebrochen hat und vorher auch entsprechende schriftliche Ermahnungen der Behörde erfolgt sind, war entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen die vorgenommene 25-prozentige Kürzung der Leistungen aus der Mindestsicherung beschränkt auf die Dauer von vier Monaten durchaus eine angemessene Reaktion der Mindestsicherungsbehörde auch in Bezug auf Gründe und Dauer der Verweigerung. Bei diesem Umfang kann auch nicht von einer Gefährdung der Deckung des Wohnbedarfs des zumindest dazumals arbeitsunwilligen Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal hier nicht auf seine konkreten Wohnausgaben sondern auf ein allgemein angemessenes Wohnentgeld abzustellen ist. Die Vorgehensweise erweist sich somit als rechtmäßig. Ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer