LVwG-300304/10/KLi/JW/TK

Linz, 26.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde der x, vertreten durch die x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.2.2014,
GZ: 0039932/2013 den  

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 27.2.2014, GZ: 0039932/2013 die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gem. §§ 33, 111 ASVG für schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.4.2014 das Rechtmittel der Beschwerde.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 23.4.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den 26.5.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und neben den Parteien auch Zeugen geladen. Mit Eingabe vom 22.5.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 14.4.2014 zurückzuziehen.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer