LVwG-300065/12/GS/JW
Linz, 13.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.März 2012, Zl.: SV96-76-2011-Di , den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014, Gz. LVwG-300065/10/GS/KR, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG in Spruchpunkt I. dahingehend berichtigt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe 2.000.- € zu lauten hat.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts (LVwG) vom 30. April 2014, LVwG-300065/10/GS/KR wurde erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis zu lauten hat:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Am 8.6.2011 um 10.00 Uhr wurde durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt anlässlich einer Kontrolle bei der Baustelle „x“, x, festgestellt, dass die Firma „x“ mit Sitz in x, als inländischer Auftraggeber in der Zeit vom 30.5.2011 bis zumindest 8.6.2011 auf der besagten Baustelle die Arbeitsleistungen (Fliesen legen) des rumänischen Staatsbürgers x, geb. x, und sohin einen Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Fliesenarbeiten der x Firma x, mit dem Sitz in x, welche als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Ausländer zur Bringung einer vorübergehenden Dienstleistung entsandt hat, in Anspruch genommen und für diesen Ausländer keine EU-Entsendebestätigung war, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z.1 oder 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.Fassung nicht erfüllt waren. Für diese Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Firma x GmbH mit dem Sitz in x, sind sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x, x, gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs.12 iVm § 28 Abs. 1 Z.4 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.I Nr.72/2013 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 200.-€ - falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden- verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird 15,00 Euro angerechnet).“
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten in das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 400 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revison an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
Bei der Festlegung der verhängten Geldstrafe in Spruchpunkt I. wurde jedoch irrtümlich der Betrag von 200.-€ angeführt. Wie sich aus dem Spruchkontext ergibt, muss der Betrag jedoch richtigerweise 2.000.-€ lauten.
II. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im vorliegenden Fall hat das Oö. LVwG das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x dem Grunde nach bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch mit 200.-€ festgelegt. Der Betrag muss jedoch richtigerweise 2.000.- heißen.
Die Unrichtigkeit ist auf Grund des Spruchkontextes offenkundig und beruht auf einem Versehen- d.h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Im Spruchpunkt I. ist nämlich als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 200.- € festgelegt. Ausdrücklich ist im Spruch festgehalten, dass diese 200.-€ 10 % der Strafe sind. In logischer Schlussfolgerung muss die verhängte Verwaltungsstrafe 2.000.-€ heißen.
Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger