LVwG-150073/2/RK/WP

Linz, 22.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 18. September 2013, GZ: 850/2013, betreffend Anschlusszwang an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 18. September 2013, GZ: 850/2013, wird anlässlich der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Alkoven zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 8. November 1995 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit, dass bei seinem Objekt „X“ die Hauswasseranschlussleitung hergestellt worden sei. Gleichzeitig wurden dem Bf die entsprechenden Kosten idHv
ATS 4.632,65 für die Errichtung der Anschlussleitung vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde vom Bf auch entrichtet (siehe dazu die Ausführungen im Berufungsvorbringen).

 

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 13. März 2006 wurde der Bf aufgefordert, bis 30. Juni 2006 die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um ab diesem Tag den Trinkwasserbedarf ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.

 

3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 15. Jänner 2007 wurde dem Bf mitgeteilt, seine Liegenschaft befinde sich im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage und bestehe daher Anschlusspflicht. Da der Bf der Aufforderung im Schreiben des Bürgermeisters vom 13. März 2006 nicht Folge geleistet habe, werde nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Gemeinde Alkoven „nicht mehr möglich ist, die Sondervereinbarung (von der Wasseranschlussverpflichtung Abstand zu nehmen) fortzusetzen“. Abschließend wurde dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

 

4. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 machte der Bf von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und verwies auf eine mündliche Vorsprache beim Bürgermeister der Gemeinde Alkoven am 27. März 2006. Zudem hätte der Bf aufgrund der Kostenvorschreibung vom 8. November 1995 den Betrag von ATS 4.632,00 überwiesen. Ausdrücklich bezweifelte der Bf in diesem Schreiben, dass es eine gesetzliche Grundlage gebe, „qualitativ schlechteres Trinkwasser als mein eigenes zu kaufen, nur um die angespannte finanzielle Situation der Gemeinde zu entschärfen“.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 9. Juli 2013, GZ 850/2013, wurde dem Bf aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides das in seinem Alleineigentum stehende Objekt X, Parzelle Nr. X, EZ X, KG X, an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend gab der Bürgermeister lediglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wieder. Dieser Bescheid wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 12. Juli 2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 Berufung.

 

7. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. September 2013, den rechtsfreundlichen Vertretern des Bf am 20. September 2013 zugestellt, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der Berufungsgründe – aus: Die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht geändert und lägen vor. Außerdem seien diese auch nicht bestritten worden. Die Wasserqualität sei nicht Gegenstand des Verfahrens und sei die Wasserqualität des Hausbrunnens daher nicht zu prüfen. Das vom Bf angeführte Schreiben der Gemeinde stelle keine verbindliche Vereinbarung zur Nichteinhebung der Wasseranschlussgebühren dar, es handle sich lediglich um eine „Info“. Auch gebe es für eine derartige Vereinbarung keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei von der Behörde keine Willkür geübt worden, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht werde diese mit Bescheid vorgeschrieben.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 Vorstellung. In der Sache bringt der Bf vor, das Unterbleiben eines zeitnahen Ermittlungsverfahrens belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters bestehe zwischen dem Bf und der Gemeinde eine Vereinbarung über die Nichtzahlung der Anschlussgebühren, wenn bloß ein verplombter Hausanschluss hergestellt werde und vom Wasserbezug Abstand genommen werde. Außerdem verfüge der Bf mit seinem Hausbrunnen über ein qualitativ besseres Wasser, was auch zu berücksichtigen sei. Abschließend behauptet der Bf in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt zu sein.

 

9. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013, beim Amt der Oö. Landesregierung am 21. Oktober 2013 eingelangt, legte die belangte Behörde die Vorstellung dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieser trat die Vorstellung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

III.

 

1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123, in der hier anzuwendenden Fassung, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 20. September 2013 zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Dieser erhob durch seine rechtsfreundlichen Vertreter am
4. Oktober 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Alkoven.

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrens­gegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde ist daher auch zulässig.

 

3. Gem §§ 5 iVm 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

„§ 1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.

 

(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.

 

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

 

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

§ 2

(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.

 

(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.

 

(3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.

 

(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.

 

(5) Soweit Anschlußzwang besteht, ist der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

 

 

 

§ 5

Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Gem §§ 5 iVm 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß §§ 1 und 2 Abs 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs 4 erfüllt. Die belangte Behörde hat im vorangegangen Verwaltungsverfahren – entgegen der in § 39 Abs 2 AVG verankerten – Offizialmaxime nur unzureichende Ermittlungsschritte zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere in Bezug auf §§ 5 iVm 1 Abs 3 und 2 Abs 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz, gesetzt. Während die belangte Behörde keinerlei – nach außen in Erscheinung tretendes – Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, erübrigte sich das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde in der Feststellung, das verfahrensgegenständliche Objekt befinde sich im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Darüber hinaus haben es sowohl die belangte Behörde als auch der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven – entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 60 AVG – unterlassen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden kann – ohne Durchsicht des gesamten Verfahrensaktes – der rechtlich relevante Sachverhalt nicht entnommen werden.

 

4. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Würde man betreffend das Kriterium der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Davon ist im vorliegenden Fall unstrittig auszugehen, müsste doch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerade jene Ermittlungsschritte setzen, die die belangte Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unterlassen hat. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg] Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).

 

5. Die belangte Behörde wird bei der neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Bf – wie auch vom Bf moniert – zu prüfen haben, ob hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs 3 Z 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz seit der erstmaligen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in den Jahren 2006 bzw 2007 Änderungen eingetreten sind. Weiters wird die belangte Behörde festzustellen haben, welcher Wasserbedarf beim verfahrensgegenständlichen Objekt zu erwarten ist und ob dieser durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann. Hinsichtlich des vom Bf vorgebrachten Einwandes, der Hausbrunnen des Bf verfüge über qualitativ besseres Wasser, wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob dieser im Sinne des § 2 Abs 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz aufzulassen sein wird oder nicht. Abschließend wird die belangte Behörde im Sinne des § 45 Abs 3 AVG nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens dem Bf die Gelegenheit zu geben haben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.

 

6. Anlässlich der Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Gem § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz besteht – bei Vorliegen der, insbesondere in Abs 3 par cit, normierten Tatbestandsmerkmale – Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Dieser Anschlusszwang, also die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, besteht bereits ex lege und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Konkretisierung durch ein individuelles Verwaltungsverfahren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Bf allerdings bereits im Jahr 1995 nachgekommen, hat er doch unbestritten die Herstellung des „Hauswasseranschlusses“ akzeptiert und die Anschlusskosten entrichtet. Wenn der Bf nun die Anschlusspflicht bestreitet, so begibt er sich in offenen Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Seine nunmehrige ablehnende Haltung zum Vorliegen des Anschlusszwangs stützt der Bf unter anderem auf eine Vereinbarung mit der Gemeinde. Er führt dazu ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven ins Treffen, das er in seinem Schriftsatz auszugsweise wiedergibt:

 

Wenn nun Hausbesitzer auf eigene Kosten lediglich die Herstellung eines verplombten Hausanschlusses anstreben und von einem Wasserbezug vorerst Abstand nehmen, so sind in diesem Falle keine Anschlussgebühren zu zahlen.

 

Dabei übersieht der Bf allerdings, dass die „Anschlussgebühren“ nicht den Gegenstand des Verfahrens über die Feststellung des Anschlusszwangs bilden, sondern in einem gesonderten Verfahren gem Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz vorzuschreiben sind. Etwaige diesbezügliche Vereinbarungen sind daher im Zuge dieses Verfahrens zu prüfen und entziehen sich angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes sowohl der rechtlichen Kognitionsbefugnis der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Wenn der Bf in diesem Zusammenhang überdies wiederholt auf § 3 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 13. September 2006, mit der eine Wasserleitungsordnung für die Gemeinde Alkoven erlassen wird, iVm § 2 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz rekurriert, verkennt er auch diesbezüglich den Regelungsgegenstand des Oö. Wasserversorgungsgesetzes. Die zitierten Bestimmungen beziehen sich nämlich nicht auf die – dem Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz unterliegenden – „Anschlussgebühren“, sondern regeln die Kostentragung bezüglich der Kosten der erforderlichen Einrichtungen innerhalb des anzuschließenden Objektes sowie für den Anschluss an die Versorgungsleitung („Anschlusskosten“ – vgl zu diesen VwGH vom 22.4.2010, 2008/07/0143).

Inwieweit der Qualitätsunterschied zwischen dem Wasser aus dem Hausbrunnen des Bf und der öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Verfahren zur Feststellung des Anschlusszwangs in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein soll, bleibt der Bf in seinem Schriftsatz schuldig und wird er im Verfahren vor der Berufungsbehörde näher zu konkretisieren haben. Was die Behauptung des Bf hinsichtlich der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten angeht sei abschließend angemerkt, dass es kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten gibt (VfSlg 12.796/1991) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus diesem Grund nicht vorliegen kann.

 

7. Im Ergebnis hat die belangte Behörde in maßgeblichen Punkten jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung des Vorliegens des Anschlusszwangs iSd §§ 5 iVm 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer