LVwG-150061/3/EW
Linz, 24.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weyer vom 12.12.2013, GZ Bauakt Nr. 148-2010, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weyer vom 12.12.2013, GZ Bauakt Nr. 148-2010, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Weyer zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weyer vom 23.8.2010, Bauakt Nr. 148-2010, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gem § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen, das konsenslos errichtete aufgeständerte Gebäude mit einer Höhe von ca. vier bis fünf Metern und einer Fläche von ca. 5 x 3 m auf GstNr. x (wohl richtig GstNr. x), KG x, binnen zwei Monate ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Dabei stützt sich die Baubehörde auf das jagdfachliche Gutachten vom 30.6.2010, in welchem der Amtssachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Kanzel das Flächenausmaß im Gegensatz zu herkömmlichen Hochständen (ca. 1,2 x 1,5 m) oder Schlafkanzeln (ca. 1,5 x 2 m) um ein Mehrfaches überschreite und für die Ausübung der Jagd deshalb in dieser Größe nicht erforderlich sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26.8.2010 durch Hinterlegung am Postamt, erhob der Bf (damals noch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) mit Schreiben vom 7.10.2010, eingelangt am 8.10.2010, Berufung. Im Wesentlichen führte der Bf aus, dass es sich bei der Errichtung eines Hochstandes um eine Angelegenheit des Oö. Jagdgesetzes handle, und der Bürgermeister der Marktgemeinde Weyer daher als unzuständige Behörde entschieden habe, womit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. § 49 Oö BauO 1994 setzte voraus, dass für die bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags eine Baubewilligungspflicht gegeben ist. Da es sich aber lediglich um ein anzeigepflichtiges (und anzeigefähiges) Gebäude handle, sei diese Bestimmung nicht anwendbar. Außerdem handle es sich um ein genehmigungsfähiges Gebäude gem § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994. Nicht nur die jagdfachliche Notwendigkeit sondern auch andere land- und forstwirtschaftliche Nutzungen wären zu beurteilen gewesen. Der Bf plane waldpädagogische Führungen, Exkursionen zum Thema „Schule und Jagd“ und ein Schaugehege mit Fütterung ab 2013, um jagd- und forstfachliche Kenntnisse zu vermitteln. Die Hütte diene daneben auch zur Jagdausübung. Außerdem sei die Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen zum jagdfachlichen Gutachten zu kurz Bemessen gewesen und seinem Ersuchen um Fristerstreckung vom 26.7.2010 nicht entsprochen worden, wodurch entgegen der Rechtsprechung des VwGH sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
I.3. Mit Schreiben vom 15.1.2011 übermittelte der Bf ein Betriebskonzept „Wildgatter/Hütte/Waldpädagogik“. Der Antrag (unter anderem) auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 für die Errichtung eines Wildbeobachtungsstandes auf GstNr. x, KG x, wurde am 21.9.2011 mitsamt Projektsunterlagen bei der Marktgemeinde Weyer gestellt.
I.4. Im parallel zum baubehördlichen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren, kam der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner Stellungnahme vom 15.9.2011 zu dem Ergebnis, dass der Wildbeobachtungsstand im Landschaftsbild als störend in Erscheinung trete und aus Sicht des Naturschutzes diesbezüglich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben wird. Der Bf legt daraufhin der Baubehörde mit E-Mail vom 2.11.2011 eine Landschaftsbildanalyse der Wildfütterungsstelle und des Wildbeobachtungsstandes der x Ziviltechniker GmbH vor, die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass der Wildbeobachtungsstand keine wesentlichen negativen Auswirkung auf das Landschaftsbild habe.
I.4. Der agrarfachliche Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom 7.12.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall ein forst- und landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, weil ausreichend landwirtschaftliche und forstliche Nutzflächen vorhanden sind und eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige Tätigkeit in Form von Holzproduktion, Heuproduktion, Jagdbetrieb und Wildfleischproduktion vorliege. Zur Errichtung eines Wildbeobachtungsstandes auf GstNr. x, KG x, kommt er zu dem Ergebnis, dass ein solcher derzeit nicht notwendig sei.
I.5. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines gab der jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 23.10.2012 im Zuge eines natur- und forstrechtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land folgende Stellungnahme ab:
„Herr Dipl.-Ing. Mag. X, X 22, X, ist unter anderem Eigentümer der Waldparzelle x KG X, und hat bereits im Vorjahr auf diesem Grundstück in etwa 525 m Seehöhe auf einem durchschnittlich mit etwas über 60 % nach Südwesten zum Schrabach gravitierenden Hang am Waldrand zur landwirtschaftlich genutzten Parzelle x KG X, ebenfalls im Eigentum des Eigentümers, einen Wildbeobachtungsstand bzw. eine Jagdkanzel errichtet. Dieses Holzbauwerk hat eine Größe von ca. 6,0 m x 3,0 m mit einer Fußbodenunterkante in der Höhe von etwa 6 m über Boden und wurde nach Informationsstand des Unterfertigten, konsenslos gebaut. Es ruht auf 4 mit Stahlseilen verspannten Rundholzmasten mit Betonfundamenten und weist auf den Langseiten jeweils 4, an den Schmalseiten 1 bzw. 2 Fenster auf. Ohne die Innenausstattung zu kennen, finden in diesem Raum problemlos 25 oder mehr Personen Platz, sofern die dem Unterfertigten nicht näher bekannte statische Dimensionierung dies zulassen sollte. Bemerkenswert erscheint die Tatsache, dass es mit einer elektrischen Installation ausgestattet wurde, was sowohl für eine Jagdkanzel wie auch für einen Wildbeobachtungsstand weder erforderlich noch üblich erscheint.
Etwa 50 m von diesem Bauwerk entfernt wurde von Herrn Dipl.-Ing. Mag. X auf demselben Waldgrundstück x KG X, eine Rotwildfütterung errichtet, die zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines auch beschickt war.
Für eine Jagdkanzel, auch wenn sie als Schlafkanzel Verwendung finden sollte, ist üblicherweise eine Größe von etwa 2 m x 2 m, auch bei Benützung durch 2 Personen, ausreichend. Diese Größenangabe ist auch diversen Literaturangaben zu entnehmen (siehe Google "Schlafkanzel" zum Beispiel "Holz & Raum", Holzbau für Jagd, Hund und Pferd: Länge 210 cm, Breite 120 cm, Höhe 195 cm; "Shop Eiderheim", Wohn- und Werkstätten für behinderte Menschen, Landesverein für innere Mission in Schleswig Holstein: Länge 220 cm, Breite 115 cm, Höhe 190 cm; "Langmaack.com" Schlafkanzel Bauanleitung: Länge 204 cm, Breite 202,5 cm, Höhe 198,5 cm).
Der Bauherr gibt jedoch auch die Bezeichnung "Wildbeobachtungsstand" an, ohne jedoch auf den Bedarf für die Größe der Besuchergruppe hinzuweisen. Sollte im Rahmen von Waldpädagogik-Veranstaltungen oder Schaufütterungen die Notwendigkeit für ein derartiges Bauwerk bestehen, wäre diese jedoch vom Eigentümer nachzuweisen. Hiezu wären zumindest mehrmals jährlich durchzuführende, öffentliche Veranstaltungen mit Schulklassen oder Touristengruppen erforderlich. Bislang sind dem Unterfertigten derartige Besuchergruppen nur für die Schaufütterung im Bodinggraben im Nationalpark o.ö. Kalkalpen bekannt.“
I.6. Auf Ersuchen des Bf vom 18.11.2012 prüfte die Baubehörde die Zulässigkeit einer Jagdkanzel, welche als Schlafkanzel für zwei Personen ausgestattet wäre, mit einer Größe von 2,4 x 2,8 m. Der jagdfachliche Amtssachverständig teilte diesbezüglich in seinem Schreiben vom 5.12.2012 mit, „dass in dem besonderen Fall die Genehmigung einer Jagdkanzel in einem Flächenausmaß von 6,72 m² (2,4 x 2,8 m), auch wenn sie um etwa 70% das übliche Ausmaß einer Jagdkanzel überschreite, möglich erscheint.“
Der agrarfachliche Amtssachverständige ergänzte in seinem Schreiben vom 28.3.2013, dass die Errichtung einer Jagdkanzel keine agrarfachliche Fragestellung darstelle und verwies auf die jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forst- und Jagdbelange vom 5.12.2012.
Die Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, erteilt mit Schreiben vom 24.6.2013 die Rechtsauskunft, dass es sich bei der Errichtung von Jagdhochständen, um anzeige- oder bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handle. Sind bei einer Jagdkanzel die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllt, so werde man von der Bewilligungspflicht gem § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ausgehen müssen. Eine Jagdkanzel mit einer Grundfläche von 2,4 x 2,8 m und einer lichten Raumhöhe von ca. 2 bis 2,2 m auf einer ca. 6 m hohen Holzständerkonstruktion, bilde einen geschlossenen Raum und stellt daher ein Gebäude im Sinn des § 2 Z 20 Oö. BauTG dar. Der Anzeigetatbestand des § 25 Abs 1 Z 9 Oö. BauO 1994 liege nicht vor, da es sich um kein „ebenerdiges“ Gebäude handle.
I.7. Mit Schreiben vom 2.10.2013 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass er die Jagdkanzel rückgebaut habe und der Innenraum durch eine feste Zwischenwand geteilt worden sei, sodass nunmehr nur mehr der linke Teil als Jagdkanzel mit einem Ausmaß von 2,4 x 2,8 m, der rechte, ebenso große Teil jedoch als Bienenhütte und Dörrkammer verwendet werde. Der Antrag vom 21.9.2011 werde aufrecht erhalten. Mit Schreiben vom 2.10.2013 stellte der Bf eine neue Bauanzeige gem § 25 Abs 1 Z 2 a) Oö. BauO 1994 für die rückgebaute Jagdkanzel.
I.8. Mit Bescheid vom 12.12.2013, Bauakt Nr. 143-2010, zugestellt durch Hinterlegung am 18.12.2013, wurde die Berufung des Bf durch die belangte Behörde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Jagdkanzel um ein bewilligungspflichtiges Gebäude iSd § 2 Z 20 Oö. BauTG iVm § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 handle und Angelegenheiten der Oö. BauO 1994 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Der Anzeigetatbestand des § 25 Abs 1 Z 9 Oö. BauO 1994 liege nicht vor, da es sich um kein „ebenerdiges“ Gebäude handle. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung liege ein konsensloses Gebäude ohne bestimmungsgemäße Nutzung gem § 30 Abs 5 Oö. ROG vor. Die von der Baubehörde erster Instanz eingeräumte zweiwöchige Stellungnahme zum jagdfachlichen Gutachten sei ausreichend gewesen, insbesondere auch deshalb, weil der Bf innerhalb der Frist eine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei Sache des Sachverständigen, ob er bei seiner Beurteilung einen Lokalaugenschein durchführe oder nicht. Bei einem Ortsaugenschein durch die belangte Behörde am 8.8.2013 vom vorbeiführenden öffentlichen Gut der Marktgemeinde Weyer aus sei festgestellt worden, dass sich bei den Gebäudeabmessungen nichts geändert habe. Außerdem müsse auch bei einer Grundfläche von 2,4m x 2,8 m von einer Bewilligungspflicht gem § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 ausgegangen werden. Dem Antrag auf Baubewilligung vom 21.9.2011 könne aufgrund des Gutachtens des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15.9.2011, welcher einen störenden Eingriff ins Landschaftsbild feststellte, nicht stattgegeben werden. Das Verfahren zur am 2.10.2013 eingebrachten Bauanzeige laufe parallel zum baupolizeilichen Abbruchverfahren.
I.9. Die Vorstellung des Bf langte per E-Mail am 30.12.2012 bei der Oö. Landesregierung ein, welche diese aufgrund des Zuständigkeitsübergangs mit Schreiben vom 8.1.2014 an das Oö. Landesverwaltungsgericht weiterleitete. Begründend führte der Bf darin aus, dass er die als Jagdeinrichtung dienende aufgeständerte Hütte entsprechend der Absprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen von 3 m x 5 m auf 2,4 m x 2,8 m zurückgebaut habe. Dazu sei der Raum mittig geteilt worden. Der rechte Teil der Kanzel im Ausmaß von 2,4 m x 2,8 m sei nun als Schlafkanzel ausgestattet und bilde einen allseits umschlossenen Raum. Der linke Teil der Kanzel im Ausmaß von 2,4 m x 2,8 m befinde sich über der Zustiegsleiter und falle aufgrund der ständig offenen geräumigen Bodenluke nicht mehr unter den Gebäudebegriff des § 2 Z 20 Oö. BauTG, weil dieser Teil alleine aber auch zusammen mit dem rechten keine bebaute Fläche von 35 m² erreiche. Daher falle die Jagdeinrichtung auch nicht mehr in den Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vom 8.8.2013 sind daher unzutreffend, da diese aus 150-200 m Entfernung getroffen wurden. Ein Lokalaugenschein unter Teilnahme des Bf und mit Besichtigung der Jagdeinrichtung sei nicht durchgeführt worden. Es gehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung von der Jagdeinrichtung aus. Das vom Bf vorgelegte Gutachten zum Landschaftsbild sei nicht gewürdigt worden, da sich der bekämpfte Bescheid nur auf die lapidare Feststellung des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stütze, dass der Wildbeobachtungsstand im Landschaftsbild als störend in Erscheinung trete.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.1. Gem § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/23 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.
Die Beschwerde der Bf ist daher zulässig.
III.2. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III.3. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl 1994/66 idF LGBl 2013/90, lauten:
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; [...]
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
[...]
2. unter der Voraussetzung nach Z 1 lit. b und wenn die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn diese nicht zur Tierhaltung bestimmt sind;[...]
§ 30
Vorprüfung
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, [...]
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Raumordnung (Oö. ROG 1994), LGBl 1993/114 idF LGBl 2013/90, lautet:
„§ 30
Grünland
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.“
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl 35 idF LGBl 2013/90, lautet:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[...]
12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;
IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass mit 1.7.2013 das BauTG 2013 in Kraft getreten ist und in dessen § 2 Z 12 der Gebäudebegriff neu definiert ist. Der Gebäudebegriff gem § 2 Z 20 Oö. BauTG alte Fassung auf den sich die belangte Behörde und der Bf in seiner Vorstellung vom 12.12.2013 stütz ist nicht mehr in Geltung. Bei der gegenständlichen aufgeständerten Hütte handelt es sich jedenfalls um ein Gebäude iSd § 2 Z 12 Oö. BautTG 2013, da es sich um ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk darstellt, das von Personen betreten werden kann. Die innere Zweiteilung des Gebäudes und die ständig offene Bodenluke ändern an der Gebäudeeigenschaft nichts. Auch wenn die gegenständliche aufgeständerte Hütte zur Ausübung der Jagd erforderlich wäre, geht sie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung durch raumbildende Bauteile über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus und ist daher nicht bewilligungs- bzw. anzeigefrei.
Da sich die aufgeständerte Hütte auf dem GrstNr. x, KG X, befindet, welches die Widmung „Grünland“ aufweist, ist gem § 30 Abs 5 Oö. ROG zu prüfen, ob das gegenständliche Gebäude nötig ist, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinn dieser Regelung ist im Beschwerdefall eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, weil das vom Bf bebaute Grundstück nicht gesondert gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/05/0034 mwN). Der agrarfachliche Amtssachverständig kommt jedenfalls in seiner Beurteilung vom 7.12.2011 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein forst- und landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Weiters wird in dieser Beurteilung ausgeführt, dass ein Wildbeobachtungsstand auf GstNr. x, KG X, derzeit nicht notwendig sei. Widersprüchlich dazu ist aber die ergänzende agrarfachliche Stellungnahme vom 28.3.2013, dass die Errichtung einer Jagdkanzel keine agrarfachliche Fragestellung darstelle. Es wird lediglich auf die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forst- und Jagdbelange vom 5.12.2012 verwiesen, in welcher festgehalten wird, dass in dem besonderen Fall die Genehmigung einer Jagdkanzel in einem Flächenausmaß von 6,72 m² (2,4 m x 2,8 m) möglich scheint. Da diese jagdfachliche Stellungnahmen, wie auch jene vom 23.10.2012 aber im Zuge eines natur- und forstrechtlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land abgegeben wurden, finden sich darin vom Amtssachverständigen auch keine Äußerungen, ob der Wildbeobachtungsstand bzw. Jagdkanzel samt die Bienenhütte und die Dörrkammer für die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung (in diesem Ausmaß) notwendig sind. Diese Feststellung stellt aber eine Grundlage für das baurechtliche Verfahren dar.
Wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Gebäude im Grünland errichtet werden darf, ist auch die Art der Nutzung. Hält der Bf an seinem Projekt „Wildgatter/Hütte/Waldpädagogik“ fest oder wird dieses Projekt durch die Zweiteilung und den Umbau zu einer Jagdkanzel sowie zu einer Bienenhütte und Dörrkammer (welcher mit Schreiben vom 2.10.2013 bei der Baubehörde angezeigt wurde) nicht mehr verfolgt. Hält der Bf an dem Projekt „Wildgatter/Hütte/Waldpädagogik“ fest, sind weiters Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob ein solches Vorhaben als Betriebszweig eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann bzw. ob diese Tätigkeit typischerweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion verbunden ist (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6 Oö. ROG 1994 § 30 Rz 8 aE). Denn nur für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dürfen notwendige Gebäude errichtet werden.
Ob es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges Gebäude gem § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder um ein so wie vom Bf mit Schreiben vom 2.10.2013 gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit a Oö. BauO 1994 angezeigtes Betriebsgebäude der Land- und Forstwirtschaft handelt, wird Ergebnis der durchzuführenden Sachverhaltsergänzungen sein.
Da diese entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, kann das Landesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen, ob das gegenständliche Gebäude in der Widmung „Grünland“ zulässig ist und ob der Auftrag zur Entfernung der bewilligungslosen baulichen Anlage gem. § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 rechtmäßig war. Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.2. Falls die belangte Behörde im Zuge der ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die aufgeständerte Hütte in der Widmungskategorie „Grünland“ grundsätzlich zulässig sei, hat sie in weitere Folge bei der Beurteilung des Orts- und Landschaftsbild im Zuge der Beweiswürdigung eine Abwägung hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen und dem vom Bf vorgelegten Gutachten der x Ziviltechniker GmbH „Wirkungsanalyse Landschaftsbild“ durchzuführen und wenn notwendig Gutachtensergänzungen einzuholen.
IV.3. Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko, in Druck).
Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oö. nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oö. ein von ihm geführtes abschließen könnte.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/05/0034). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer