LVwG-600255/7/Kof/BD
Linz, 06.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-600255/7/Kof/BD Linz, 6. Mai 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X,
geb. 1959, X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Februar 2014, VerkR96-9370-2013 wegen Übertretungen der StVO, nach der am 28. April 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
30 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Fahrzeug: Kennzeichen BR-...., PKW, Marke, Farbe
Tatzeit: 02.12.2013, 09:35 Uhr.
„1) Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
Tatort: Gemeinde Andorf, Gemeindestraße Ortsgebiet,
Kreuzung Riedfeldstraße/Hauptstraße
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 11 Abs.2 StVO
2) Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
Tatort: Gemeinde Andorf, Gemeindestraße Ortsgebiet,
Kreuzung Hauptstraße/Zellerstraße
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 11 Abs.2 StVO
3) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges nach links nicht in weitem Bogen eingebogen.
Tatort: wie Punkt 2)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13 Abs.1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß
25 Euro 12 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
25 Euro 12 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
20 Euro 12 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 100 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 24. März 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Am 28. April 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf sowie der Zeuge und Meldungsleger,
Herr GI J.M. teilgenommen haben.
„Stellungnahme des Bf:
Ich habe an beiden im behördlichen Straferkenntnis unter Punkt 1. und Punkt 2. angeführten „Tatorten“ geblinkt.
Weiters bin ich an dem unter Punkt 3. angeführten Tatort nicht im engen, sondern im weiten Bogen links eingebogen.
Bei der anschließenden Amtshandlung wurden mir andere Tatorte gesagt, als die im Straferkenntnis angeführten.
Es wurde mir angeboten, Organmandate mit einem Gesamtbetrag von 40 Euro zu bezahlen. Mir wurde bei der Amtshandlung als Tatorte die Kreuzung Zellerstraße/Hauptstraße bei den „Schlaglöchern“ gesagt.
Dies wären zwei Delikte – dies beweist auch den mir angebotenen Betrag von insgesamt 40 Euro Organmandate.
Zeugenaussage des Herrn GI. J. M.:
Ich bin seit dem Jahr 1991 Gendarm bzw. Polizist und
seit dieser Zeit fast ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätig.
Am 2. Dezember 2013 um ca. 09.35 Uhr fuhr ich mit meinem Kollegen
GI. P. S. mit dem Zivilstreifenwagen. Ich war damals Beifahrer.
In Andorf, Riedfeldstraße fuhren wir hinter dem PKW des nunmehrigen Bf.
Dabei beobachtete ich, dass dieser im Kreuzungsbereich Riedfeldstraße/ Hauptstraße beim Rechtsabbiegen nicht geblinkt hat und anschließend beim Einbiegen von der Hauptstraße in die Zellerstraße nicht links geblinkt hat und außerdem nicht im weiten, sondern im engen Bogen nach links eingebogen ist.
Ca. 500 m nach diesen Tatorten, nahe dem Ortsende von Andorf haben wir dann den Bf angehalten.
Der Bf war mir zum damaligen Zeitpunkt persönlich nicht bekannt.
Ich habe ihn soweit erinnerlich mit den von mir wahrgenommenen Übertretungen konfrontiert und ihm angeboten, dies im Wege von Organmandaten zu bezahlen.
Diese Bezahlung wurde vom Bf abgelehnt.
Aus diesem Grund wurde Anzeige erstattet.“
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“ ersetzt.
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organe der Sicherheitswache muss zugebilligt werden, dass sie sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßen-verkehrs ein richtiges Urteil bilden und insbesonders einfache Verkehrsvorgänge,
im vorliegenden Fall:
Unterlassen der Anzeige 1. beim Rechtsabbiegen und 2. beim Linksabbiegen sowie Einbiegen nach links nicht im weiten, sondern im engen Bogen
richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,
E112 und E 113 zu § 45 AVG (Seite 659f) zitierte Judikatur des VwGH.
Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und bei der Einvernahme in keiner Weise den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Das LVwG OÖ schenkt somit den Angaben des Zeugen und Meldungslegers mehr Glauben, als den Angaben des Bf, weil der Zeuge und Meldungsleger aufgrund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei Verletzung mit strafrechtlichen und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Hingegen treffen den Bf in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.
Weiters kann keine Veranlassung gesehen werden, dass der Zeuge und Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen;
siehe dazu die in Walter-Thienel, aaO, E127, E129 E130 und E131 zu § 45 AVG (Seite 663f) zitierte umfangreiche Judikatur des VwGH.
Betreffend die Schuldsprüche war somit die Beschwerde als unbegründet abzuleisten.
Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen (25 Euro; 25 Euro;
20 Euro) betragen nur ca. 3,5 % bzw. 3 % der möglichen Höchststrafe nach
§ 99 Abs.3 lit.a StVO (726 Euro) und sind dadurch als sehr milde zu bezeichnen.
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen kommt somit nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. pro Delikt jeweils 10 Euro, daher insgesamt 30 Euro.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler