LVwG-600231/6/MS/KR

Linz, 28.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde Herrn U W, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei K, K, T & Partner, S, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Februar 2014, GZ:VerkR96-9924-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 4 StVO, den

 

 

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Februar 2014, VerkR96-9924-2013, wurde über Herrn U W eine Geldstrafe in der Höhe von € 130 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß § 18 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 lit. a StVO 1960, da der Beschwerdeführer am 30. August 2013 um 11:11 Uhr in der Gemeinde Pichl bei Wels, Richtung/Kreuzung: Graz, A8 bei Kilometer 22.420, als Lenker eines Lastkraftwagens beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten hat, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat, da der Abstand nur 19 m betrug.

 

Die Behörde begründet (auszugsweise) wie folgt:

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers, kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Übertretung als erwiesen anzusehen ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Messung mit einem technischen Gerät ein taugliches Mittel zur Feststellung eines von einem Fahrzeug eingehaltenen Sicherheitsabstandes dar; einem mit der Messung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Einem eventuellen Vorbringen hinsichtlich eines unterlaufenen Messfehlers handelt es lediglich um eine Vermutung, ohne dass bestimmte Fakten vorgebracht wurden, die rein abstrakte Behauptung vermag keine Ermittlungspflicht der Behörden in Richtung auf unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen und im Verfahren keine Tatsachen aufgetreten sind, wonach den Meldungsleger Fehler unterlaufen wären.

Auch obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beweis über eine eventuelle Fehlerquelle dem Beschuldigten und nicht der Behörde.

 

Die Verwaltungsübertretung wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät VKS 3.1/A 901 festgestellt, die gegenständliche Übertretung war durch die Anzeige samt Lichtbildbeilage im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als schlüssig und erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Strafrahmen (bis € 726) nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse war - in Ermangelung konkrete Angaben durch den Beschuldigten – von einem durchschnittlichen Einkommen sowie Vermögenslosigkeit auszugehen. Der begangenen Verwaltungsübertretung wohnt ein erheblicher Unrechtsgehalt inne. Der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand von 19 m zum vorfahrenden Fahrzeug war auch in Bezug auf die grundsätzliche Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstand des als nicht ausreichend anzusehen – dies abgesehen von dem einzuhalten 50-Meter-Abstand zu einem Fahrzeug mit größeren Längsabemessungen, dessen Vorschrift hier klar verletzt wurde. Durch dieses knappe Hintereinanderfahren wird das Überholen für schnellere Fahrzeuge wesentlich erschwert und eben dieses soll durch die Vorschrift des § 18 Abs. 4 erreicht werden. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten im hieramtlichen Verwaltungsbezirk war strafmildernd zu werden, straferschwerend war kein Umstand.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld-und unrechtsangemessen.

Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten.

Gegen diese Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2014 durch seinen Vertreter Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen bzw. in eventu gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz VStG vorzugehen und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung zu beenden bzw. in eventu die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren.

 

Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer zu einem vor ihm fahrenden Sattelfahrzeug lediglich einen Abstand von 19 m eingehalten hatte. Tatsächlich habe der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand das gesetzlich geforderte Ausmaß von 50 m betragen. Sollte, warum auch immer, kurzfristig eine Unterschreitung des Mindestabstands vorgelegen haben, so sei dieses nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen und durch entsprechendes Bremsen vom Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse korrigiert worden.

Im Übrigen sei auf den durch den anzeigenden Beamten vorgelegten Lichtbildern aufgrund der schlechten Lichtbildqualität nicht zu erkennen, auf welchen der drei abgebildeten Lastkraftwagen sich das Messergebnis beziehe. Naturgemäß sei auch nicht zu erkennen, wie lange eine eventuelle Abstandsunterschreitung gedauert habe.

 

Die durch den Beschwerdeführer angeblich begangenen Verwaltungsübertretung sei mittels „VKS“ festgestellt worden. Gemäß Erlass des BMI Zl. 31.925/52-IV/19/02 seien die Verwendungshinweise in der dem Abstandsmesssystem vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung, genauestens zu beachten. In Abweichung von der Bedienungsanleitung sei auch die Geschwindigkeit des vorne fahrenden Fahrzeuges zu messen und zu dokumentieren. Weiter seien alle Übertretungen auf Videobändern aufzuzeichnen und mindestens 3 Jahre lang ab Anzeigedatum aufzubewahren.

Ob nun aber die Verwendungsbedingungen und die Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes tatsächlich eingehalten worden sei, sei durch belangte Behörde nicht nachgewiesen worden.

Ebenso sei in keinster Weise nachvollziehbar und überprüfbar, ob alle notwendigen Gerätetests durchgeführt worden seien und ob die Messung der entsprechenden Umgebungsvariablen (Messort, Messdistanz, Temperatur etc.) durchgeführt worden sei.

Auch sei bislang davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges nicht gemessen oder dokumentiert worden sei, obwohl dies entsprechend dem oben genannten Erlass des BMI zu erfolgen habe, wie auch die Speicherung der Videoaufzeichnung. Bis letztere und die Bezug habende Protokolldatei vorliegen, sei daher (zumindest im Zweifel) zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Messung nicht korrekt erfolgt sei.

Das Messergebnis sei nicht verwertbar, solange die Videodokumentation nicht eingeholt und eingesehen werde, weil Radarmessungen - und auch Abstandsmessungen - nur dann beweiskräftig seien, wenn das Radargerät geeicht sei und der Bedienungsanleitung entsprechend aufgestellt und bedient worden sei (vergleiche ZVR 1994/65); ohne Einsicht in die Auszüge des erfassten Videomaterials müsse (jedenfalls im Zweifel) angenommen werden, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Messung gar nicht auf dem gleichen Fahrstreifen wie das vor ihm fahrende Fahrzeug gefunden habe oder eine Fehlmessung stattgefunden habe. Es ergeben sich daher an der Verlässlichkeit der Anzeige und der Richtigkeit der Geschwindigkeit und auch an der Abstandsmessung erhebliche Zweifel, weil für die Beurteilung des Sachverhalts maßgebliche wesentliche Informationen fehlen würden.

Der anzeigende Beamte habe am 17. Jänner 2014 anlässlich seiner Vernehmung bestätigt, dass betreffend den Vorfall das Messprotokoll vom 9. September 2013 sowie drei Bänder existieren würden. Solange die genannten Beweismittel nicht eingeholt worden seien, sei die Stellungnahme des Meldungslegers nicht überprüfbar.

Auch liege die vom Meldungsleger erwähnte Bedienungsanleitung des Abstandmessgerätes VK 3.1 A 901 nicht vor, so dass die Aussage des Meldungslegers hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Bedienungsvorschriften nicht nachvollzogen werden könne.

Der Beschwerdeführer wiederhole daher seinen Antrag auf amtswegige Einholung insbesondere des Messprotokolls zum 9. September 2013, der Videobänder sowie der Bedienungsanleitung des Messgerätes. Dadurch, dass die belangte Behörde die beantragten Beweismittel nicht aufgenommen habe, habe sie das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Mit Blick auf das eingesetzte Messgerät werde im Übrigen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9.12.2008, B 1944/07, hingewiesen, wonach für den Betrieb automatischer Abstandsmessgeräte keine gesetzliche Grundlage bestehe und daher - bei sonstiger Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Achtung und Unversehrtheit des Eigentums - keine Verkehrstrafen unter Anwendung solcher Systeme verhängt werden dürften (ZVR 2009/45 mit Glosse Pürstl uam).

Der Vollständigkeit halber werde aus advokatischer Vorsicht darauf hingewiesen, dass sich an der damals geltenden Rechtslage auch nach Einführung des neuen §8 Abs. 4 DSG 2000 bis heute nichts geändert habe, da dieser Absatz lediglich die Weitergabe, nicht aber die Ermittlung von Daten betreffen und im zitierten VfGH-Erkenntnis gerade die Ermittlung der Daten ohne gesetzliche Grundlage als rechtswidrig qualifiziert würde. Auch die Einführung des § 98c StVO durch die 22. StVO-Novelle habe an der relevanten Rechtslage letztlich nichts geändert, weil diese Bestimmung (konkret deren Abs. 1) lediglich in pauschaler und unspezifische Weise von Daten spreche, womit in keinster Weise bestimmt oder auch nur bestimmbar sei bzw. wäre, welche Daten ermittelt werden dürften.

Damit sei keine hinreichende terminierte gesetzliche Grundlage für eine zulässige Datenermittlung eingeführt worden und gelte die Rechtsfolge gemäß oben zitierten VfGH-Erkenntnis weiterhin.

 

Die den Beschwerdeführer vorgeworfene (bestrittene) Tat habe, sollte diese tatsächlich als erwiesen angenommen werden, keine Folgen nach sich gezogen; eine konkrete Gefährdung vom Verkehrsteilnehmer habe ebenso wenig stattgefunden, wie ein Schaden eingetreten sei.

Das Verschulden des Beschwerdeführers sei höchstens geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, so dass die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 2. Satz VStG vorliegen würden. Nach ständig höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe ein Täter in solchen Fällen einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm.

So also das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 1. VStG eingestellt werde, sei gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz VStG vorzugehen.

 

Jedenfalls aber erweise sich die ausgesprochene Strafe als wesentlich überhöht und nicht schuld- und tatangemessen.

Der relevante Strafrahmen sehe eine Höchststrafe von € 726 und keine Mindeststrafe vor.

Die mit € 130 verhängte Strafe stehe damit außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens und Tatbestandes. Bei der Bemessung der Strafe seien die Kriterien des § 19 VStG zu berücksichtigen. In diesem Sinne würden nur mildernde Strafbemessungsgründe (Unbescholtenheit, offensichtlich keine Folge der Tat, maximal kurzfristige Unterschreitung des notwendigen Abstandes etc.) und keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei vor diesem Hintergrund jedenfalls zu reduzieren.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem lies sich der relevante Sachverhalt eindeutig feststellen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidend das Verwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. In der Straßenverkehrsordnung ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Februar 2014, VerkR96-9924-2013, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 18. Februar 2014 zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 18. Februar 2014, Poststempel 19. Februar 2014, hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben.

 

 

III.        Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeitsverhalten seiner Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Ziffer 1 B-VG 4 Wochen.

 

 

IV.         Das bekämpfte Strafergebnis wurde am 18. Februar 2014 an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die mit 18. März 2014 datierte Beschwerde wurde am 19. März 2014 zur Post gegeben (Datum des Poststempels).

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnen Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, Antrag des Frist auslösenden Ereignisses zu laufen, somit am Tag der Zustellung dem 18. Februar 2014.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen die nach Wochen bestimmt sind, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung oder zahlt dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat. Entsprechend dieser Bestimmung endet die Frist am 18. März 2014 um 24:00 Uhr.

 

Nach § 33 Abs. 3 sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird das heißt dass das schriftliche anbringen der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird.

 

Die Beschwerde wurde am 19. März 2014 und somit außerhalb der zur Verfügung stehenden vierwöchigen Frist der Post zur Beförderung übergeben.

 

 

V.           Diesem Grund war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß