LVwG-450018/9/Gf/UD/Rt
Linz, 16.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerden des X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa vom 9. September 2013, Zl. 811-4-2013, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
III. Das Verhandlungsprotokoll wird zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Laussa vom 29. November 2011, Zl. 811-4-2013, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für ihre Liegenschaft eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 3.180,10 Euro (darin enthalten 10% USt in Höhe von 289,10 Euro) zu entrichten und diese bis zum 31. Dezember 2011 zur Einzahlung zu bringen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen aus § 2 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Laussa vom 11. Dezember 2008 i.d.F. 2011 (im Folgenden: KGebO Laussa), ergebe, wonach für eine gebührenpflichtige Fläche bis zu 150 m2 (hier: 136,6 m2) bei einem Richtsatz von 19,00 Euro pro m2 jedenfalls ein Mindestsatz von 2.891,00 Euro (zuzüglich 10% MwSt) zu entrichten sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern jeweils rechtzeitig Berufung erhoben. Darin brachten die Beschwerdeführer vor, dass kein mit einer Rückstauklappe versehener Schacht gesetzt worden sei. Außerdem läge im gegenständlichen Fall eine Ausnahme vom Anschlusszwang vor.
Daher wurde – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Laussa vom 23. Mai 2012, Zl. 811-4-2013, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Kanalanschluss auf Antrag und im Einvernehmen mit den Liegenschaftseigentümern hergestellt worden sei. Davon abgesehen würde sich die von den Rechtsmittelwerbern eingewendete Geruchsbelästigung schon deshalb als haltlos erweisen, weil eine solche bei einer über das Dach geführten und funktionierenden Entlüftung auszuschließen sei (wobei die Herstellung der Anschlussleitungen auf dem Grundstück selbst sowie im Wohnobjekt ausschließlich in der Verantwortung der Hauseigentümer liege).
4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben, der mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012, Zl. IKD(Gem)-525134/2/-2012-Hc/Wm, stattgegeben wurde.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Gemeinde Laussa zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung erfolgte deshalb, weil der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz de facto im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 7. August 2009 hergestellt worden sei; dem zufolge hätte nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 29. November 2011 maßgebliche, sondern vielmehr die zum Herstellungszeitpunkt des Anschlusses in Geltung gestanden habende Fassung der KGebO Laussa (vom 11. Dezember 2008) zu Grunde gelegt werden müssen. Zudem lasse sich auch nicht nachvollziehen, wie die Gemeindebehörden zu ihrer Bemessungsgrundlage (nämlich einer gebührenpflichtigen Fläche im konkreten Ausmaß von 136,6 m2) gekommen sei.
5. Mit Ersatzbescheid („‘neuer‘ Berufungsbescheid“) des Gemeinderates der Gemeinde Laussa vom 9. September 2013, Zl. 811-4-2013, wurde der Berufung der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. November 2011 insoweit stattgegeben, als die Kanalanschlussgebühr mit 3.135,00 Euro (inkl. 10% MwSt in Höhe von 285,00 Euro) sowie unter einem festgesetzt wurde, dass diese binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten ist.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die betragsmäßige Herabsetzung daraus resultiere, dass in der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Kanalanschlusses maßgeblichen Fassung der KGebO Laussa ein vergleichsweise niedrigerer Mindestbetrag vorgesehen gewesen sei. Dem gegenüber ergebe sich die der Bemessung zu Grunde gelegte gebührenpflichtige Fläche von insgesamt 136,6 m2 zweifelsfrei aus dem von den Rechtsmittelwerbern im Baubewilligungsverfahren eingereichten Bauplan.
6. Gegen diesen den Beschwerdeführern am 20. September 2013 zugestellten Bescheid haben die Rechtsmittelwerber am 27. September 2013 – und damit rechtzeitig – per e-mail neuerlich Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.
Darin wird unter Vorlage eines Gutachtens darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall schon die für einen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage erforderlichen technischen Voraussetzungen gar nicht vorliegen würden; davon ausgehend könne sohin aber auch keine Anschlussgebühr vorgeschrieben werden.
Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
7. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurde diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behörde nicht mehr erledigt werden könne, was insbesondere in der äußerst angespannten Personalsituation begründet sei.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein-sichtnahme in den von der Gemeinde Laussa vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 811-4-2013 sowie im Wege einer am 20. März 2014 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien einerseits die Beschwerdeführer sowie andererseits X, X und X als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.
1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
1.1. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage von 136,6 m2 steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
1.2. Außer Streit steht weiters, dass der Kanal bis zu einem in einem in der Verhandlung von den Parteien vorgelegten Plan als „B 21“ bezeichneten Übergabepunkt faktisch fertig gestellt und voll funktionsfähig ist.
Über diesem Punkt „B 21“ hinausgehend wurden von der Gemeinde bis zu einem als „P 2“ bezeichneten, auf der Höhe des (auf der EZ X der KG X situierten) Anwesens der Beschwerdeführer gelegenen Punkt ebenfalls Kanalrohre verlegt, wobei an den Punkten „P 1“ und „P 2“ von der Gemeinde jeweils Anschlüsse zum öffentlichen Kanal errichtet wurden. Die Entfernung zwischen den Punkten B 21 und P 1 beträgt gut 90 Meter, jene zwischen B 21 und P 2 ca. 100 Meter. Bei Punkt P 2, der ca. 1 Meter vor dem Anwesen der Rechtsmittelwerber liegt, ist auch ein von diesen errichteter („privater“) Schacht vorhanden, bei Punkt P 1 hingegen nicht.
1.3. Faktisch wurde der Anschluss an den Kanal bislang noch nicht realisiert. Dies deshalb, weil zwischen den Beschwerdeführern und der belangten Behörde Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die technische Ausführung des Kanals sowie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit eines zusätzlichen Schachtes bestehen.
1.4. Strittig ist die Frage, ob ein Anschlusszwang besteht. Hierzu brachte die belangte Behörde vor, dass der Kanal vom Punkt „B 20“ bis zum Übergabepunkt „B 21“ ausschließlich deshalb errichtet worden sei, um das Anwesen der Beschwerdeführer mit der öffentlichen Abwasserentsorgung zu verbinden. Die zusätzliche Verrohrung von „B 21“ bis „P 2“ sei auf Ersuchen der Beschwerdeführer erfolgt.
Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass im Sommer 2009 vor der Errichtung des Kanals auch die Errichtung eines zusätzlichen Schachtes am Punkt „P 1“ vereinbart worden sei, dieser jedoch bislang (noch) nicht errichtet wurde.
1.5. Die Beschwerdeführer bestreiten außerdem die faktische Benützbarkeit des Kanals zwischen „B 21“ und „P 2“ und stützen sich dabei auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für Energie- und Heizkosten.
Laut den Vertretern der Behörde bestehe hingegen bei einer Benützung keinerlei Gefahr; dies insbesondere deshalb, weil eine Druckprobe bereits erfolgreich durchgeführt worden sei.
2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubwürdigen, schlüssigen und jeweils in sich widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Parteien(vertreter).
3. Unter einem wird das Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt (vgl. VwSlg 11911 A/1985).
III.
Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Sache selbst erwogen:
1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen
1.1. Durch § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 165/2013 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanalanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde – auch dann, wenn diese nicht oder nicht zur Gänze in ihrem Eigentum steht – zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient.
Solche Interessentenbeiträge werden nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.
Nähere Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG).
1.2. Davon ausgehend legte § 1 KGebO Laussa – in der hier maßgeblichen Fassung von 2008 – fest, dass der Eigentümer des an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücks als Gebührenschuldner anzusehen und zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr verpflichtet ist.
Bei einem Ausmaß der Bemessungsgrundlage bis zu 150 m² betrug die Höhe der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 1 KGebO Laussa pro Quadratmeter 19 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer), mindestens aber 2.850 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer).
Nach § 2 Abs. 2 KGebO Laussa bildete die Bemessungsgrundlage die Quadratmeterzahl der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen.
Gemäß § 2 Abs. 3 KGebO Laussa war in Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als je eine Schmutzwasser- oder Oberflächenwassereinmündungsstelle geschaffen wird, ein Zuschlag von 10% zu entrichten – jedoch nur einmal, auch wenn in der Folge weitere Einmündungsstellen geschaffen wurden.
Der Abgabenanspruch entstand gemäß § 5 Abs. 1 KGebO Laussa jeweils mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz.
Für unbebaute Liegenschaften war nach § 8 KGebO Laussa eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen.
2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen ergibt sich für den gegenständlichen Fall in der Sache Folgendes:
2.1. Wie bereits oben unter III.1.1. angeführt, werden Interessentenbeiträge gemäß § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig. Auf die tatsächliche Nutzung der Anlage kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; vielmehr muss – objektiv besehen – nur die Möglichkeit der Nutzung der gemeindeeigenen Anlage gegeben sein.
Da im gegenständlichen Fall der öffentliche Kanal im Sommer 2009 zunächst bis zu der im Eigentum der Rechtsmittelwerber stehenden Liegenschaft EZ X der KG X, konkret bis zum Punkt B 21, verlegt und in der Folge von dort aus noch ca. 100 Meter bis vor deren auf dem angrenzenden Grundstück EZ X der KG X situierten Anwesen, konkret bis zum Punkt P 2, weiterverlängert wurde, bestand jedenfalls seit Sommer 2009 auch die Möglichkeit der Nutzung der Anlage.
Damit war aber die belangte Behörde dem Grunde nach auch dazu berechtigt, der Rechtsmittelwerberin sowohl Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben, weil es hierfür – wie bereits ausgeführt – hinreicht, dass seitens der öffentlichen Hand sämtliche Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass sich die Grundstückseigentümer auch de facto an das öffentliche Netz anschließen können.
Die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühren durch die belangte Behörde ist daher dem Grunde nach jedenfalls als rechtmäßig anzusehen.
2.2. Von dem zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Ausmaß der Bemessungsgrundlage – nämlich einer bebauten Fläche von 136,6 m² – ausgehend würde bei einem Gebührensatz von 19 Euro pro Quadratmeter zwar nur eine Gesamthöhe der Kanalanschlussgebühr von 2.595 Euro resultieren; da diese jedoch unter dem in § 2 Abs. 1 KGebO Laussa normierten Mindesttarif zu liegen käme, erfolgte sohin die Vorschreibung der dort vorgesehenen Mindestgebühr von 2.850 Euro im Ergebnis zu Recht, weil sich daraus unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 10% schließlich – wie im angefochtenen Bescheid vom 9. September 2013, Zl. 811-4-2013 – eine Gesamtgebührenhöhe 3.135 Euro ergibt.
2.3. Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von den Beschwerdeführern in erster Linie thematisierten Frage einer allenfalls gewünschten bzw. technisch möglicherweise gebotenen Herstellung eines weiteren „privaten“ Schachtes bei Punkt P 1, wie dieser bereits bei Punkt 2 besteht, ist darauf hinzuweisen, dass diese – wenn und soweit sich dieser auf die unbebaute Liegenschaft x der KG Laussa oder auf das bereits angeschlossene Anwesen auf dem Grundstück x der KG Laussa bezieht, sowie unter der Voraussetzung, dass sich die bestehenden faktischen Umstände nicht entscheidungswesentlich ändern – keine neuerliche Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 KGebO Laussa, sondern allenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung eines 10%igen Zuschlages nach § 2 Abs. 3 KGebO Laussa oder einer Bereitstellungsgebühr gemäß § 8 KGebO Laussa nach sich ziehen würde.
3. Entscheidung
Im Ergebnis waren daher die vorliegenden Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
IV.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Es besteht die Möglichkeit, gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r o f
LVwG-450018/9/Gf/UD/Rt vom 16. April 2014
Erkenntnis
Rechtssatz
§ 8 Abs. 5 F-VG;
§ 1 Abs. 4 OöIntrBeitrG;
§ 2 KGebO Laussa;
§ 8 KGebO Laussa
Hinsichtlich der von den Bf. primär thematisierten Frage der künftigen Herstellung eines zusätzlichen „privaten“ Anschlussschachtes derart, wie dieser bereits besteht, ist darauf hinzuweisen, dass diese – wenn und soweit sich der neue Schacht auf die angrenzende, bislang unbebaute Liegenschaft oder auf das bereits angeschlossene Anwesen bezieht sowie unter der Voraussetzung, dass sich die bestehenden faktischen Umstände nicht entscheidungswesentlich ändern – keine neuerliche Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 KGebO Laussa, sondern allenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung eines 10%igen Zuschlages nach § 2 Abs. 3 KGebO Laussa oder einer Bereitstellungsgebühr gemäß § 8 KGebO Laussa nach sich ziehen würde.
Beschlagwortung:
Neuerliche Vorschreibung; Zuschlag; Bereitstellungsgebühr; zusätzlicher privater Schacht