LVwG-000016/3/Gf/Rt

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Dkfm. A, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. März 2014, Zl. SanRB96-52-2013, wegen drei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 und 3 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 8 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. März 2014, Zl. SanRB96-52-2013, wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 9 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH&CoKG zu vertreten habe, dass in deren Betriebsstätte (in G) am 26. März 2013 ein defekter Bodenbelag im Verarbeitungsraum kein leichtes Reinigen zugelassen habe, beschädigte Wandflächen im Verkaufsraum und im Verarbeitungsraum unmöglich leicht zu reinigen gewesen seien sowie Lebensmittel unmittelbar vor der beschädigten Wandfläche gelagert worden seien, sodass kein Schutz vor deren Kontamination gewährleistet gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: LMSVG), i.V.m. Anh. II Kap. II Abs. 1 lit. a bzw. i.V.m. Anh. II Kap. II Abs. 1 lit. b bzw. i.V.m. Anh. II Kap. IX Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 begangen, weshalb er jeweils nach § 90 Abs. 3 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund der persönlichen Wahrnehmungen des die Kontrolle am Vorfallstag durchgeführt habenden Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 5. März 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. März 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eine verantwortliche Beauftragte – nämlich die Leiterin dieser Filiale – bestellt gewesen sei.

 

In der Sache wird eingewendet, dass die Feststellungen des Lebensmittelaufsichtsorganes insofern nicht den Tatsachen entsprochen hätten, als lediglich einige Wandfliesen leichte Sprünge aufgewiesen hätten, weshalb das Aufsichtsorgan auch einen entsprechenden Sanierungsauftrag erteilt habe; diesem Auftrag sei in der Folge lediglich deshalb nicht umgehend entsprochen worden, weil die verantwortliche Beauftragte den entsprechenden Kontrollbericht erst verspätet an die Unternehmenszentrale weitergeleitet habe. Davon abgesehen seien aber am Kontrolltag sowohl der Boden als auch die Wandflächen ohnehin korrekt gereinigt gewesen.

 

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-52-2013.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen derjenige strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufen ist.

 

Nach § 9 Abs. 2 VStG ist eine zur Vertretung nach außen berufene Person u.a. dazu berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens eine andere Personen zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsmittelwerber von Anfang an damit gerechtfertigt, dass zum Tatzeitpunkt für die verfahrensgegenständliche Filiale die dortige Marktleiterin zur verantwortlichen Beauftragten bestellt gewesen sei (vgl. S. 2 seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 20. August 2013) und ihn daher als außenvertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen GmbH) keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe. Außerdem hat er stets explizit darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde gegen jene Person ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde, wobei in diesem Verfahren seitens des Unternehmens auch bereits ein entsprechender Bestellungsnachweis vorgelegt worden sei (vgl. S. 5 des gegenständlichen Beschwerdeschriftsatzes).

 

2.2. Im angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde auf dieses Sachvorbringen und die in dessen Zuge beigebrachten Belege bzw. erstatteten Beweisanträge (von der bloßen Erwähnung dieses Argumentes abgesehen) mit keinem Wort eingegangen.

 

In der Begründung wird jedoch formelhaft festgestellt (vgl. S. 5 des Straferkenntnisses), dass ein Beschuldigter nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen, denn bloß allgemein gehaltene Vorbringen würden für eine „Glaubhaftmachung“ nicht ausreichen. Angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Behauptungen geltend zu machen, die ihn von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hätten entlasten können.

 

2.3. Eine derart zur objektiven Faktenlage im Widerspruch stehende Argumentation kann gesamthaft betrachtet überhaupt nur dann als einigermaßen plausibel erscheinen, wenn man den Rechtsstandpunkt vertritt, dass in Fällen bestehender Unklarheiten dahin, ob eine wirksame Bestellung i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, eine parallele Verfolgung des Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person einerseits und des verantwortlichen Beauftragten andererseits zeitlich unbegrenzt zulässig ist.

 

Dies trifft jedoch nicht zu.

 

2.3.1. Denn zunächst ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des § 9 VStG, dass eine außenvertretungsbefugte Person dann und insoweit verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, als eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt bzw. reicht.

 

Ob bzw. inwieweit Derartiges zutrifft, ist aber von der zur Strafverfolgung berufenen Behörde im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. § 24 VStG i.V.m. §§ 37 ff AVG) zu klären, wobei die Regelung über die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) hierfür ein entsprechendes zeitliches Limit setzt.

 

2.3.2. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Grundprinzipien können somit nicht in der Weise umgangen werden, dass bei drohendem Fristablauf die Klärung dieser Frage dadurch in das Rechtsmittelverfahren „ausgelagert“ wird, dass – ungeachtet dessen, dass lediglich eine der beiden in Betracht kommenden Personen verwaltungsstrafrechtlich als Täter verantwortlich sein kann, dennoch – und sohin gleichsam „vorsichtshalber“ gegen beide in Betracht kommende Personen ein Straferkenntnis erlassen wird.

 

Hinzuweisen ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf, dass einem Verwaltungsgericht nunmehr – im Gegensatz zu den früheren Unabhängigen Verwaltungssenaten – keine behördlichen Befugnisse mehr zukommen. Dies schließt es für ein Verwaltungsgericht insbesondere auch schon von vornherein aus, einen Bescheid (bzw. ein Straferkenntnis) „vollinhaltlich zu bestätigen“, einen nicht den Anforderungen des § 44a VStG gerecht werdenden Spruch des Straferkenntnisses inhaltlich zu modifizieren oder (nicht bloß als Entscheidungsorgan, sondern zusätzlich auch noch) als Anklagebehörde zu fungieren, etc.

 

2.3.3. Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass es der belangten Behörde innerhalb der durch § 31 Abs. 1 VStG vorgegebenen Frist von 1 Jahr – also bis zum 26. März 2014 – oblegen hätte, mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit) zu klären, ob – wie vom Rechtsmittelwerber von Anfang an behauptet – eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt, die gemäß § 9 VStG seine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt.

 

Tatsächlich wurde das angefochtene Straferkenntnis erst am 4. März 2014 abgefertigt, und zwar – worauf bereits hingewiesen wurde – ohne sich mit dieser Frage inhaltlich auseinanderzusetzen.           

 

2.4. Da die belangte Behörde somit die zeitgerechte Klärung dieser essentiellen Sachfrage unterlassen hat, war im Lichte des Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass das durch entsprechende Belege untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zum Tatzeitpunkt eine verantwortliche Beauftragte rechtswirksam bestellt war, – jedenfalls im Zweifel – zutrifft.

 

Daraus folgt, dass ihn selbst keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft.

 

3. Der vorliegenden, explizit (auch) diesen Beschwerdepunkt i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 27 VwGVG umfassenden Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 VStG Z. 2 und 3 VStG einzustellen.  

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde ist eine ordentliche Revision zulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens eine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie lange und unter welchen Umständen eine parallele Strafverfolgung des Außenvertretungsbefugten und eines verantwortlichen Beauftragten zulässig ist, bislang fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

LVwG-000016/3/Gf/Rt vom 22. April 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 9 VStG;

§ 31 VStG

 

* Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. von Anfang an damit gerechtfertigt, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei und ihn daher als außenvertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH) keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, sowie zudem stets darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde gegen jene Person ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde, wobei in diesem Verfahren seitens des Unternehmens auch bereits ein entsprechender Bestellungsnachweis vorgelegt worden sei.

 

* Im angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde auf dieses Sachvorbringen und die in dessen Zuge beigebrachten Belege bzw. erstatteten Beweisanträge allerdings mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr wurde bloß formelhaft festgestellt, dass ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht; dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen, durch die Beibringung von Beweismitteln und/oder durch die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen, denn bloß allgemein gehaltene Vorbringen würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Behauptungen geltend zu machen, die ihn von der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung hätten entlasten können. Eine derart zur objektiven Faktenlage im Widerspruch stehende Argumentation kann gesamthaft betrachtet überhaupt nur dann als einigermaßen plausibel erscheinen, wenn man den Rechtsstandpunkt vertritt, dass in Fällen bestehender Unklarheiten dahin, ob eine wirksame Bestellung i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, eine parallele Verfolgung des Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person einerseits und des verantwortlichen Beauftragten andererseits zeitlich unbegrenzt zulässig ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn zunächst ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des § 9 VStG, dass eine außenvertretungsbefugte Person dann und insoweit verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, als eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt bzw. reicht. Ob bzw. inwieweit Derartiges zutrifft, ist aber von der zur Strafverfolgung berufenen Behörde im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu klären, wobei die Regelung über die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) hierfür ein entsprechendes zeitliches Limit setzt.

 

* Diese verwaltungsstrafrechtlichen Grundprinzipien können nicht in der Weise umgangen werden, dass bei drohendem Fristablauf die Klärung dieser Frage dadurch in das Rechtsmittelverfahren „ausgelagert“ wird, dass – ungeachtet dessen, dass lediglich eine der beiden in Betracht kommenden Personen verwaltungsstrafrechtlich als Täter verantwortlich sein kann, dennoch – und sohin gleichsam „vorsichtshalber“ gegen beide in Betracht kommende Personen ein Straferkenntnis erlassen wird. Hinzuweisen ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf, dass einem Verwaltungsgericht nunmehr – im Gegensatz zu den früheren Unabhängigen Verwaltungssenaten – keine behördlichen Befugnisse mehr zukommen. Dies schließt es für ein Verwaltungsgericht insbesondere auch schon von vornherein aus, einen Bescheid (bzw. ein Straferkenntnis) „vollinhaltlich zu bestätigen“, einen nicht den Anforderungen des § 44a VStG gerecht werdenden Spruch des Straferkenntnisses inhaltlich zu modifizieren oder (nicht bloß als Entscheidungsorgan, sondern zusätzlich auch noch) als Anklagebehörde zu fungieren, etc.

 

* Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass es der belangten Behörde innerhalb der durch § 31 Abs. 1 VStG vorgegebenen Frist von 1 Jahr – also bis zum 26. März 2014 – oblegen hätte, mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit) zu klären, ob – wie vom Rechtsmittelwerber von Anfang an behauptet – eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt, die gemäß § 9 VStG seine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. Tatsächlich wurde das angefochtene Straferkenntnis erst am 4. März 2014 abgefertigt, und zwar – worauf bereits hingewiesen wurde – ohne sich mit dieser Frage inhaltlich auseinanderzusetzen. Da die belangte Behörde somit die zeitgerechte Klärung dieser essentiellen Sachfrage unterlassen hat, war im Lichte des Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass das durch entsprechende Belege untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zum Tatzeitpunkt eine verantwortliche Beauftragte rechtswirksam bestellt war, – jedenfalls im Zweifel – zutrifft.

 

Beschlagwortung:

Außenvertretungsbefugter; Verantwortlicher Beauftragter; Mitwirkungspflicht; Ermittlungspflicht der Behörde innerhalb der Verjährungsfrist; Unzulässigkeit paralleler Verwaltungsstrafverfahren und der Auslagerung auf Rechtsmittelverfahren