LVwG-850010/7/Bm/FE/AK
Linz, 14.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.8.2013, Ge20-5053/17-2013, mit dem über Ansuchen der x Privatstiftung die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grst.Nr. x,
KG x erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2014
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt I. vor dem Abschnitt "Folgende Auflagen werden vorgeschrieben:" folgender Abschnitt eingefügt wird:
"Art und Umfang der Anlage:
Errichtung einer Garage im Anschluss an die bereits bestehende Garage Richtung Westen im Grundrissausmaß von 25,30 x 13,20 m für das Abstellen von 6 LKW.
In der Garage werden ausschließlich LKW abgestellt, die bisher am Freiplatz nördlich der bestehenden LKW-Garagen abgestellt waren („Lagerplatz Nordost“). Ein Abstellen von LKW über das bisherige Ausmaß hinaus ist mit der Errichtung der Garage nicht verbunden, sondern werden die LKW entweder am Freiplatz oder in der Garage abgestellt. Der Verwendungszweck des Freiplatzes wird nicht geändert. Ebenso wenig ändern sich die genehmigten Zu- und Abfahrtsbereiche und Betriebszeiten.“
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 6.6.2013 hat die x Privatstiftung um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer LKW-Garage mit 6 Stellplätzen im Standort Grst.Nr. x, KG x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar x (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage am Standort x, durch Errichtung und Betrieb einer LKW-Garage sei zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt.
Der Bf habe in seinen Einwendungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausfahrt der nun verfahrensgegenständlichen LKW-Garage bzw. LKW-Halle in Richtung seines Einfamilienhauses erfolge und dadurch wesentliche Lärmimmissionen zusätzlich zu erwarten seien, wobei dies auch in der Nachtzeit erfolgen könne und werde. Auf diese Einwände sei weder vom Sachverständigen in der Verhandlung noch in der Begründung des nun angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise eingegangen worden.
Die Behauptung der Konsenswerberin (im Folgenden: Kw), in der Garage würden LKW abgestellt werden, die zur Zeit am Freiplatz abgestellt seien, als alleinige Begründung dafür zu verwenden, ein zusätzliches Verkehrsaufkommen sei mit der Errichtung der geplanten Garage nicht verbunden, sei unzulässig. Vielmehr mangle es dem Projekt an den erforderlichen Unterlagen, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Einerseits könnten selbstverständlich weiterhin die Freiplätze als LKW-Abstellplätze verwendet werden, sodass die Betriebsanlage sehr wohl erweitert werde, andererseits könne der frei gewordene LKW-Abstellplatz für andere betriebliche Manipulationen (die wiederum Lärm etc. erzeugen würden) verwendet werden, sodass jedenfalls damit eine erweiterte Betriebstätigkeit verbunden sei. Auch die Verlagerung der LKW-Abstellplätze könne und werde eine Änderung der Emissionen verursachen.
Durch die zusätzliche LKW-Garage werde die Betriebsanlage erweitert, sei diese Garage mit zusätzlichem LKW-Verkehr und zusätzlichen Manipulationen auf der Betriebsanlage verbunden und seien daher die damit verbundenen möglichen Emissionen und Belästigungen der Nachbarschaft zu berechnen, um ausreichend beurteilt werden zu können. Der lapidare Verweis des Sachverständigen auf eine Angabe des Antragstellers reiche keinesfalls für die fachliche Beurteilung des Ausmaßes der Emissionen und der damit verbundenen Belästigungen, insbesondere Nachtlärm, aus. Hinsichtlich der Betriebszeiten werde kein einziges Wort verwendet, weder in der Bescheidbegründung noch vom Sachverständigen. Die Behörde erster Instanz habe auch kein Wort zum Antrag auf Messungen der Lärmemissionen in den Nachtstunden verwendet. Es stünden weder die Lärm-Ist-Situation noch die zu erwartenden Lärmemissionen durch den LKW-Verkehr fest. Es werde eine genaue Feststellung und Beurteilung der Emissionen der LKW verlangt, die die Garage nutzen werden. Bereits die dadurch geänderten Fahrwege würden eine Änderung und Erweiterung der Emissionen bewirken, sodass die Verneinungen des Sachverständigen und der Behörde rechtswidrig und unzureichend für die Beurteilung seien.
Es werde daher der Antrag gestellt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage auf Grst.Nr. x,
KG x, durch Errichtung und Betrieb einer LKW-Garage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird; in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen wird.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3.1. Mit 1.1.2014 trat das OÖ. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-5053/17-2013 und in das dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.10.2013, Ge20-5053/15-2010, zugrunde gelegte schalltechnische Projekt vom 15.5.2008 samt Plan. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am 27.2.2014 durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Bf sowie der gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. x und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teilgenommen haben. Ein Vertreter der x Privatstiftung ist trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen; mit Eingabe vom 7.10.2013 wurde von der Kw eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass mit dem Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer LKW-Garage keine zusätzlichen LKW-Fahrbewegungen verbunden sind, sondern in der Garage lediglich LKW, die derzeit im Freien stehen, abgestellt werden sollen. Sowohl die Zufahrt als auch die Nutzung der bisherigen Abstellflächen soll unverändert bleiben.
4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beim OÖ. LVwG wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen gutachtlich ausgeführt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der LKW-Garage eine Änderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht verbunden ist, sondern vielmehr eine Verbesserung der Lärmsituation für den Bf gegeben ist.
5. Hierüber hat das OÖ. LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 77 Abs. 2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
5.2. Mit Eingabe vom 6.6.2013 hat die X Privatstiftung um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer LKW-Garage mit 6 LKW-Stellplätzen auf Grst.Nr. x, KG x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Diese Projektsunterlagen beinhalten einen Einreichplan vom 6.6.2013, eine Baubeschreibung vom 6.6.2013 sowie einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.
Im Zuge der von der belangten Behörde über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Kw das Ansuchen dahingehend konkretisiert, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der LKW-Garage keine zusätzlichen Abstellflächen geschaffen werden sollen, sondern mit dem beabsichtigten Vorhaben lediglich eine Verlegung der LKW-Abstellplätze verbunden ist. Eine zusätzliche Nutzung der frei gewordenen LKW-Abstellplätze wurde nicht beantragt.
5.3. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass ein Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung des Ansuchens und der vorgelegten Projektsunterlagen von der Behörde auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind (VwGH 31.3.1992, 91/04/0267). Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes demnach ausschließlich das eingereichte Projekt, welches sich im vorliegenden Fall auf die Verlegung von LKW-Abstellplätzen und nicht auf den Betrieb von zusätzlichen Abstellplätzen bezieht.
Demgemäß erfolgte im durchgeführten Genehmigungsverfahren die lärmtechnische Beurteilung auch ausschließlich über die Verlegung der Abstellplätze ohne Änderung der Betriebszeiten und ohne Änderung der Zu- und Abfahrtswege.
Das im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten stellt sich als schlüssig und widerspruchsfrei dar und bestehen keine Bedenken, dies der Entscheidung zugrunde zu legen.
Auch aus dem in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorherrschenden Grundsatz des Projektsverfahrens ergibt sich, dass der Umfang des Ansuchens entscheidend ist für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die "Sache", über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung des Ansuchens und der Projektsunterlagen erteilt wird, erlangen diese Projektsangaben auch insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung - sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen - nicht betrieben werden und stellt einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar.
Soweit der Bf vorbringt, durch die verfahrensgegenständliche LKW-Garage würde sich auch die Ausfahrt in Richtung seines Einfamilienhauses verlagern, wird dem entgegengehalten, dass nach dem Ansuchen der Kw die Zu- und Abfahrt der LKW sowie die Betriebszeiten gleich bleiben. Ebenso wenig sind mit dem Ansuchen zusätzliche Manipulationen oder Lagerungen auf der bisherigen LKW-Abstellfläche und damit auch kein gewerbebehördlicher Konsens verbunden.
Die Konkretisierung bzw. Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides um die Anlagenbeschreibung war erforderlich, um den Genehmigungskonsens eindeutig festzulegen und zu gewährleisten, dass auch in der Folge noch durch die Behörde überprüft werden kann, in welcher Ausführung die Anlage genehmigt worden ist.
Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier