LVwG-770002/2/MB/WU LVwG-770003/2/MB/WU

Linz, 05.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über Devolutionsanträge vom 20. Dezember 2013 des 1. X, geb. X und der 2. X, geb. X, beide X, X, betreffend Säumnis des Magistrats der Stadt Linz betreffend die Entscheidung über deren Zweckänderungsantrag gem. § 26 NAG den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Anträge vom 20. Dezember 2013 werden gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2014 wurde der verfahrensgegenständliche Akt an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt (eingelangt: 29. Jänner 2014). Mit den Anträgen vom 20. Dezember 2013 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) jeweils den Antrag auf Devolution der Zuständigkeit vom Magistrat der Stadt Linz an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (BMI) im Verfahren betreffend die Zweckänderung gem. § 26 NAG.

 

 

II.

 

1. Mit 31. Dezember 2013 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst. An ihre Stelle treten mit 1. Jänner 2014 die Landesverwaltungsgerichte.

 

2. Der gegenständliche Antrag stützt sich auf § 73 AVG. Diese Bestimmung findet jedoch aufgrund § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

 

3. Eine Übergangsbestimmung, die es dem Landesverwaltungsgericht Oö. ermöglichen würde, den ggst. Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde anzusehen, existiert – soweit ersichtlich – nicht. Dies scheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist und dieser vom Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten eingeräumt wurde, um den Bescheid nachzuholen.

 

 

III.

 

1. Die ggst. Anträge sind daher vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen.

 

2. Eine Säumnis ist somit (neuerlich) im Wege der Säumnisbeschwerde, welche bei der Behörde (Magistrat) einzubringen ist, zu relevieren.

 

IV.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur Frage, wie mit bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter