LVwG-700045/2/MB/WU

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geb. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz Land vom 25. Februar 2014, GZ: Sich96-628-2012/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz Land vom 25. Februar 2014, GZ: Sich96-628-2012/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

„Sie haben sich am 28.09.2012 um 04:45 Uhr in der Gemeinde X am Areal der X durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Beschreibung des Sachverhaltes:

Sie weigerten sich einen Abstand zu den einschreitenden Beamten einzuhalten, schrien lautstark herum, protestierten gegen die Amtshandlung und gestikulierten dabei in aggressivster Weise mit Ihren Händen vor den Beamten herum. Da Sie nach mehrmaliger Abmahnung Ihr aggressives Verhalten nicht einstellten, musste die Festnahme durchgeführt

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe    Gemäß

50,00 Euro 30 Stunden § 82 Abs. 1

SPG idgF.

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60,00 Euro

 

 

 

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

 

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 28.09.2012 um 04:45 Uhr haben Sie sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie lautstark herumschrien, gegen die Amtshandlung protestierten und dabei in aggressivster Weise mit Ihren Händen vor den Beamten herum gestikulierten und sich weigerten einen Abstand zu den einschreitenden Beamten einzuhalten. Da Sie nach mehrmaliger Abmahnung Ihr aggressives Verhalten nicht einstellten, musste die Festnahme durchgeführt werden.

Auf Grund der Anzeige des Landeskriminalamt Oberösterreich - EGS wurde über Sie mit Strafverfügung vom 09.10.2012 eine Geldstrafe von 80,00 Euro verhängt. Gegen diesen Strafbescheid haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:

 

Die gegenständliche Übertretung wurde Ihnen mit obgenannter Strafverfügung zur Last gelegt. Auf Grund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und die Einvernahmen von X vom 19.11.2012 und von X vom 04.12.2012 durchgeführt. Weiters bestätigt X in der Niederschrift vom 17.12.2012 die Angaben der Anzeige vom 2.10.2012 und die Angaben von X in seiner Niederschrift vom 19.11.2012 vollinhaltlich.

 

Diese Stellungnahmen wurden Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2012 zur Kenntnis gebracht.

 

Am 15.01.2013 gaben Sie eine weitere Stellungnahme ab.

 

Vorweg wird festgehalten, dass die Behörde aufgrund der Aktenlage zu dem Ergebnis kommt, dass Sie den Tatbestand im Sinne des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz erfüllt haben.

 

Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Angaben der zur Wahrheit verpflichteten Polizeibeamten, an deren glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben für die hiesige Behörde keinerlei Veranlassung für Zweifel bestand und deren eigene dienstliche Wahrnehmung bereits die Verwaltungsübertretung begründet.

 

Weiters wurde bereits in der Anzeige dezidiert festgehalten, dass Sie sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, trotz vorangegangener Abmahnungen und Androhung der Festnahme aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert haben, woraufhin Ihre Festnahme durchgeführt werden musste.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Lt. den Angaben in der Anzeige haben Sie den geforderten Abstand der Beamten nicht eingehalten, lautstark gegen die Amtshandlung protestiert und mit den Händen wild vor dem Gesicht des Beamten herum gestikuliert.

 

Durch dieses Verhalten haben Sie die Amtshandlung behindert und den Tatbestand der ggstl. Übertretung erfüllt. Wie bereits o.a. fand die hs. Behörde keinen Grund, an dem angezeigten Sachverhalt zu zweifeln, weshalb auch die Beschaffung der Überwachungsvideos aus hs. Sicht entfallen kann.

 

Ihre Rechtfertigungsangaben können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich in jede Richtung rechtfertigen können.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sind die Tatbestände der genannten Bestimmung erfüllt und der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie haben in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat - da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

4. Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

 

Strafmildernd ist die lange Verfahrensdauer und Ihre Unbescholtenheit zu werten, weshalb die ursprünglich verhängte Strafe herabgesetzt wurde.

 

Straferschwerende Gründe wurden nicht gefunden.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren Kosten in Höhe von 10,- Euro vorzuschreiben.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23. März 2014 worin der Bf implizit beantragt, das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben, da erhebliche Verfahrensfehler vorhanden seien.

 

3. Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben ist, ist von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (s § 44 Abs. 2 VwGVG).

 

2. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter I.1. und I.2. dargestellten und in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3. Gem. § 2 VwGVG iVm dem SPG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

1. Gem. § 14a SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I 195/2013 entscheidet über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (s § 3 VwGVG).

 

2. Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung,  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

3. Tatbildlich im Sinn des § 82 ABs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.

 

Insofern ist ersichtlich, dass – anders als in der Vorgängerbestimmung nach Art IX Abs. 1 Z 2 EGVG – notwendiges Tatbildmerkmal die kausale Behinderung einer konkreten Amtshandlung ist (s dazu Hauer/Keplinger, SPG4 § 82 Anm. 5.5. mwN). Diese Kausalität kann wiederum nur dann geprüft werden, wenn eine konkrete Amtshandlung als Anknüpfungspunkt herausgearbeitet wird.

 

Aus der Notwendigkeit dieser Anknüpfung ergibt sich wiederum, dass es für die Verteidigung des Bf unumgänglich ist, diese potentiell behinderte Amtshandlung hinreichend klar zu benennen.

 

Dies erfolgte jedoch durch die belangte Behörde nicht. Im normativ relevanten Teil des Bescheides (Spruch) wiederholt die belangte Behörde lediglich den entsprechenden Wortlaut der Bestimmung des § 82 SPG. Sie spricht von „...einer Amtshandlung...“. Welche Amtshandlung dies konkret sein soll, wird nicht ausgeführt (z.B: Festnahme, Abnahme der Spielzeugpistolen, Abnahme der Maske, Identitätsfeststellung etc.). Selbiges gilt für die Begründung des Bescheides und die Strafverfügung.

 

Im Ergebnis entspricht daher der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde nicht den gesetzlich geforderten Mindestanforderungen nach § 44a VStG (s dazu auch VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/09/0202).

 

Eine Verbesserung dieses Mangels war dem Landesverwaltungsgericht aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung (28. September 2012 = Tatzeitpunkt) verwehrt und war daher das Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufzuerlegen.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter