LVwG-650087/8/Br/BD
Linz, 13.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde Frau X, geb. x, X, vertreten durch Dr. X, Dr. X, Dr. X, Rechtsanwälte, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14.1.2014, GZ: VerkR22-1-205-2004, nach der am 14.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; der Beschwerdeführerin ist in Anerkennung der in Bosnien erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein auszustellen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2013 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer bosnischen Lenkberechtigung (Umschreibung) abgewiesen.
I.1. Zusammengefasst wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin würde die Behauptung aufstellen, in der Zeit von 10.01.2000 bis 13.06.2000 eine theoretische und praktische Lenkerausbildung im Ausmaß von 55 Stunden in Bugojno (Bosnien) absolviert zu haben. Weiters behaupte sie, über den 13.06.2000 hinaus einige Monate noch durchgehend in Bosnien aufhältig gewesen zu sein. Daher wären ihrer Ansicht nach die Bestimmungen des § 23 FSG für die Umschreibung der bosnischen auf eine österreichische Lenkberechtigung der Klasse B gegeben.
Über diesen Sachverhalt dahingehend erwogen, dass bereits in einem Vorverfahren (Hinweis auf schriftliche Mitteilung vom 19.09.2013) die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte sich während 6 Monaten vor Erteilung ihrer bosnischen Lenkberechtigung (13.06.2000) ununterbrochen in Bosnien aufgehalten, nicht glaubwürdig wären. Laut Versicherungsdatenauszug vom 14.03.2013 lägen für den in Frage kommenden Zeitraum folgende Eintragungen vor:
18.12.1999 bis 02.04.2000 - Arbeiterin, X
04.04.2000 bis 28.04.2000 - Arbeitslosengeldbezug 02.05.2000 bis 04.05.2000 - Arbeitslosengeldbezug 08.05.2000 bis 18.05.2000 - Arbeitslosengeldbezug
10.05.2000 bis 18.10.2000 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin, X.
Dies würde bedeuten, dass die Antragstellerin in der Zeit ihres behaupteten ununterbrochenen Aufenthaltes in Bosnien mehrere Monate bei österreichischen Betrieben in Arbeit gestanden ist.
Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin nachweisen würde, dass er/sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat mindestens 6 Monate aufgehalten haben oder dort seinen/ihren Wohnsitz hatte.
Dieser Nachweis entfiele, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Gründung des Wohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat. ....
Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am 02.10.1996 erstmals ihren Wohnsitz in Österreich gegründet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht im Besitz einer bosnischen Lenkberechtigung gewesen. Da auch nicht nachgewiesen werden habe können, dass sie sich vor Erteilung der Lenkberechtigung für mindestens 6 Monate in Bosnien aufgehalten habe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs.3 FSG nicht vor und daher sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.
II. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt.
II.1. Diese Ausführungen erwiesen sich letztlich als zutreffend!
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 28.1.2014 chronologisch geordnet dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Auf Grund des vom Landesverwaltungsgericht ergangenen Mitteilung über die vorläufig nicht ersichtliche Notwendigkeit die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen amtswegig zu laden wurde, mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 25.3.2014 der Antrag auf Ladung der bereits in der Beschwerde genannten Zeugen und nut ergänzenden Ausführungen in der Sache repliziert.
Beweis erhoben wurde schließlich durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und dessen auszugsweise Verlesung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und die Vernehmung der Beschwerdeführerin und die abgesonderte Vernehmung des Zeugen X am 5.5.2014 in Verbindung mit dem dazu der Behörde gewährten Parteiengehör ob des irrtümlich zu einem späteren Termin angereisten Behördenvertreters.
III.1. Obwohl ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde hat das Landesverwaltungsgericht die unmittelbare Anhörung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 Abs.1 VwGVG als geboten erachtet.
Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Rascheint des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.
Aus dem Führerscheinregister geht ein bereits im Jahr 2001 gestellter und in der Folge wieder zurückgezogener Anerkennungsantrag der ausländischen Lenkberechtigung hervor. Aus dem Akt ergibt sich weiter ein Verwaltungsstrafverfahren vom 9.12.2011 wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bei Polizeikommissariat Wels, AZ: III-FE-00832/2011, sowie ein weiteres derartiges Verwaltungsstrafverfahren, welches offenbar die Ausgangslage für diesen neuerlichen Antrag dargestellt haben dürfte, nämlich eine Anzeige wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung vom 2.9.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hervor (keine Aktenzahl verzeichnet dem Führerscheinregister).
Der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin konnte zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht erscheinen. Dessen Anhörung wurde in abgesonderter zeugenschaftlicher Befragung im Beisein des Rechtsvertreters durch das Landesverwaltungsgericht nachgeholt. Auch an diesem Termin nahm die Behörde nicht teil, so dass auch diesbezüglich die Niederschrift per Email übermittelt wurde. Eine Stellungnahme dazu erging bislang nicht.
III. Sachverhalt:
Dem Verfahrensakt liegt ein Führerscheinantrag an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.9.2003 bei. Darin wird auf den in Bosnien erworbenen Führerschein mit der Nummer x Bezug genommen. Ebenfalls das Führerscheindokument in Ablichtung. Ebenfalls liegt diesem Antrag ein Schreiben der Fahrschule CD an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei, worin die Beschwerdeführerin das Ansuchen stellt die praktische Prüfungen Wels ablegen zu dürfen, sowie ein für die Beschwerdeführerin ausgestellter bosnischer Reisepass vom 17.10.2002.
Ferner findet sich ein so genannter Versicherungsdaten Auszug angeschlossen, der beginnend vom 15.7.1994 bis zum 1.11.2012 sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitslosenzeiten und Krankenstandszeiten (Bezug von Krankengeld) ausweist.
In der fraglichen Zeit findet sich vom 4.4.2000 bis 8.5.2000 der Bezug von Arbeitslosengeld vermerkt, vom 10.5.2000 bis zum 1.8.2000 die geringfügige Beschäftigung bei der Firma X, wobei in der Zeit vom 30.6.2000 bis 31.7.2001 Arbeitslosengeld Bezug ausgewiesen wird.
In einem Schreiben vom 24.7.2013 des Vizebürgermeisters der Gemeinde Scharnstein an den Sachbearbeiter der Führerscheinbehörde wird offenbar das Anliegen der Beschwerdeführerin aus deren Sicht unterstützt.
Mit einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an die Beschwerdeführerin vom 19.9.2013 wird zusammenfassend das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt dargestellt. Es wird angemerkt, dass bereits am 11.10.2001 ein Antrag auf Umschreibung der bosnischen Lenkberechtigung gestellt worden wäre, diese jedoch zurückgezogen wurde. Am 22.9.2003 sei dann neuerlichen Antrag auf Umtausch der Lenkberechtigung gestellt wurden, wobei der Beschwerdeführerin abermals mitgeteilt worden sei dass ein Austausch aus rechtlicher Sicht nicht erfolgen könne.
Weiters habe sie einen gleichlautenden Antrag am 19.3.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems eingebracht, der abgewiesen worden sei. Obwohl somit offenbar eine entschiedene Rechtssache vorliege, habe die Behörde den Antrag auf Umtausch der bosnischen Lenkberechtigung neulich einer rechtlichen Prüfung unterzogen.
Es wird sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin – gemeint wohl als neue Tatsache - nunmehr vorbringe im Jahr 2000 längere Zeit in Bosnien aufhältig gewesen zu sein um dort ihren kranken Vater zu pflegen. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass damals ihr Sohn 12 Jahre alt gewesen ist welcher in Österreich wohnhaft gewesen und hier zur Schule gegangen sei. Sie habe während des behaupteten Aufenthaltes in Bosnien den Hauptwohnsitz in Österreich nicht aufgegeben gehabt. Aus den vorgelegten Versicherungsdaten aus Zügen ging hervor, dass sie in den Monaten April und Mai Arbeitslosengeld bezogen habe bzw. vom 10.5.2000 bis 13.6.2000 als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen wäre. Ihre Behauptung, sich damals ununterbrochen während 6 Monaten vor der Erteilung ihrer bosnischen Lenkberechtigung (13.6.2000) in Bosnien aufgehalten zu haben habe daher als nicht glaubhaft nachvollzogen werden können.
Sodann wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsvorschrift des § 23 Abs.3 FSG die Rechtsgrundlage für die Erteilung bzw. Anerkennung oder Umschreibung dieser ausländischen Lenkberechtigung als nicht gegeben erachtet.
Abschließend vermeinte die Behörde in diesem Schreiben, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am 2.10.1996 erstmals in Österreich einen Wohnsitz begründet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht im Besitz einer bosnischen Lenkberechtigung gewesen. Zu Recht habe daher die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bereits im Jahr 2001 und 2003 festgestellt gehabt, dass die Umschreibung der Lenkberechtigung aus dem Grunde des § 23 Abs.3 Z1 FSG nicht möglich wäre. Daran habe sich auch jetzt nichts geändert, sodass die der Behörde die Umschreibung leider verwehrt gewesen wäre.
Am 16.12.2013 erneuert oder ergänzt sodann die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterschaft den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund des in Bosnien im Jahr 2000 ausgestellten Führerscheins bzw. der dort erfolgten Ausbildung und die ihr in der Folge erteilte Lenkberechtigung. Diesbezüglich werden in der dortigen Landessprache abgefasste Dokumente beigeschlossen.
Ergänzend zum schon bisherigen Vorbringen wird darin zusammenfassend noch ausgeführt, dass im Jahre 1999 der in Bosnien wohnhafte Vater erkrankt und ernsthaft hilfsbedürftig geworden wäre. Ab Mitte November des Jahres 1999 habe sie sich dann praktisch durchgehend bei ihrem Vater aufgehalten, während ihr minderjährige Sohn bei ihrer Mutter in Österreich verblieben sei. Dieser dortige Aufenthalt wäre höchstens kurzfristig um die Jahreswende herum unterbrochen worden, weil sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber während des Jahreswechsels in der Gastronomie ausgeholfen habe bzw. dort kurzzeitig Dienste verrichtete. Dies wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie während dieser Zeit auch an Wochenenden gelegentlich nach Österreich gefahren wäre.
Da ihr Vater ein Auto besessen habe sei es für sie naheliegend gewesen dort auch den Führerschein zu machen. Im Jänner des Jahres 2000 habe sie sich einer Fahrschule angemeldet und in der Zeit vom 10.1.2000 bis 13.6.2000 die umfangreiche Ausbildung im Ausmaß von 55 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden absolviert. In diesen Monaten sei sie im Ergebnis durchgehend bei ihren Vater aufhältig gewesen. Sie sei damals noch bosnische Staatsbürgerin gewesen und wäre auch an ihren Wohnsitz in Bosnien gemeldet gewesen.
Im Jahr 2003 sei ihr Vater verstorben. In der Folge habe sie die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und auch erworben. Seit dieser Zeit sei der Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich.
Es werden insgesamt vier in deutsche Sprache übersetzte Dokumente über die bosnische Fahrausbildung beigeschlossen.
Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, es würde schon daraus ihr Aufenthalt in Bosnien zumindest vom 10.1.2000 bis 13.6.2000 in Bosnien hervorgehen, weil es ihr ansonsten nicht möglich gewesen, ja vielmehr gänzlich unwahrscheinlich gewesen wäre, die Fahrschule mit der umfangreichen Ausbildungszeit zu absolvieren. Nach Abschluss der Ausbildung sei sie noch einige Wochen weiterhin in Bosnien verblieben, so dass von einem sechsmonatigen Aufenthalt auszugehen wäre. Dies könne gegebenenfalls auch durch Zeugenbeweis glaubhaft gemacht werden. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsbestimmung könne hier von einem sogenannten „Führerscheintourismus“ nicht ausgegangen werden, zumal in ihrer damaligen Heimat die Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erteilt werde wie in Österreich. Es wird sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs.3 FSG vorliegen. Abschließend wurde der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt.
III.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und in der Folge in einer abgesonderten Zeugenvernehmung des damaligen Arbeitgebers X ergänzten Beweisaufnahme wurden die Beschwerdedarstellungen im Ergebnis inhaltsgleich dargestellt.
Die Behörde nahm an der Verhandlung auf Grund eines Irrtums nicht teil, wobei zur abgesondert erfolgten Zeugenanhörung eine Einladung zur Teilnahme ergangen war und darin aber seitens der Behörde ebenfalls nicht teilgenommen wurde. Es wurde der Behörde die Gelegenheit eröffnet sich zu den Beweisergebnissen zu äußern. Auch dazu erfolgte keine Rückmeldung.
In Rahmen ihrer Befragung beim Landesverwaltungsgericht wurde ihr ehemaliger Arbeitgeber X als Zeuge namhaft gemacht, welcher wegen seines damaligen Aufenthaltes in Dubai zur Verhandlung nicht stellig gemacht werden konnte. Es wurde dessen gesonderte Vernehmung im Beisein des Rechtsvertreters und Einladung der Behörde beschlossen.
Den Umstand des bis 4.4.2000 bei X ausgewiesenen aufrechten Arbeitsverhältnis erklärt die Beschwerdeführerin mit nur gelegentlichen Wochenendarbeiten während dieser Zeit und dem Entgegenkommen ihres Arbeitgebers. Die durchgehende polizeiliche Meldung in Österreich wird mit dem Umstand ihres damals 12-jährigen schulpflichtigen Kindes begründet. Warum nicht ihre ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter deren Ehemann (Vater der Beschwerdeführerin) gepflegt hat, wird mit deren damals schon zerrütteten Ehe ihrer Eltern dargestellt.
Die Beschwerdeführerin erklärt den Arbeitslosenbezug mit der saisonbedingten Freistellung ihres Arbeitgebers.
Der schließlich am 5.5.2014 einvernommene Zeuge X konnte sich naturgemäß an Details der damaligen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Im Grunde wurde deren Beschäftigungsverhältnis in einer Dauer von vier bis fünf Jahren dargestellt. Der Zeuge erinnerte sich jedoch an die den Umstand der Pflege des in Bosnien lebenden Vaters der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gelegentlich an den Wochenenden bei ihm ausgeholfen habe, wenn sie in der Gaststätte gebraucht wurde. Der Zeuge beschreibt die Beschwerdeführerin als tüchtige Arbeitskraft, welche durch eine seit 20 Jahren bei ihm beschäftigte Tante an ihn vermittelt worden sei. Im Grunde wurde eine durchgehende Abwesenheit von zwei Monaten als denkbar dargestellt, wobei er sich auch auf familiäre Schwierigkeiten mit Mutter und Kind wegen deren häufigen Abwesenheit erinnerte. Aufzeichnungen über den konkreten Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin verfügte der Zeuge laut seinen Angaben nach so langer Zeit nicht mehr.
IV. Beweiswürdigung:
Das Beweisergebnis wird dahingehend beurteilt, dass die Beschwerdeführer damals zumindest überwiegend in ihrer alten Heimat aufhältig war und dieser Aufenthalt nicht dem Erwerb des Führerscheins diente. Vielmehr lag der Aufenthalt in der Pflege ihres damals kranken und im Jahr 2003 verstorbenen Vaters begründet. Dies wurde seitens der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt.
Dies wird nicht zuletzt auch mit der vorgelegte Bestätigung über die Fahrausbildung in der Zeit von v. 10.1.2000 bis zum 13.6.2000 und die Übrigen in Übersetzung vorgelegten Bestätigungen (Meldebestätigung) aus Bosnien nachvollziehbar belegt (AS 29 bis 31).
Es kann wohl von keiner gänzlich ununterbrochenen halbjährigen Aufhältigkeit in Bosnien ausgegangen werden, was jedoch im Hinblick auf die in der Pflege ihres kranken Vaters gelegenen Grund und Motivation der Rückkehr in die alte Heimat der Intention des § 23 Abs.3 FSG nicht zu wider ist.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Nach § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. …
…
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der/die AntragstellerIn nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der/die AntragstellerIn seinen/ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
§ 5 Abs.1 Z1 FSG: Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2), …
Die zitierte Fassung der Z1 des § 23 Abs. 3 FSG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 zurück. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1033 BlgNR, 21. GP, 28) entfällt der Nachweis über den mindestens sechsmonatigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung dann,
"wenn feststeht, dass (der Antragsteller) bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und zusätzlich die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes in dem betreffenden Staat hat. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, gewisse dubiose Fälle näher zu untersuchen und genauere Nachweise zu verlangen, beispielsweise wenn der Behörde bekannt ist, dass die betreffende Person seit langem in Österreich wohnt, die vorgewiesene ausländische Lenkberechtigung jedoch erst vor kurzem erteilt wurde."
Im diesen Fall liegt wohl die Notwendigkeit zur Erbringung des Nachweises des ausländischen Aufenthaltes vor, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begründung ihres Wohnsitzes in Österreich noch nicht im Besitz der ausländischen Lenkberechtigung war.
Der Beschwerdeführerin wurde im Sinne des § 9 Abs.1 Z2 FSG-DV, BGBl. II Nr. 26/2009, in Kraft getreten am 29.01.2009, in Bosnien eine Lenkberechtigung erteilt, die unter den gleichen Bedingungen wie in Österreich erworbenen anerkannt ist, sodass ihr diese gemäß § 23 Abs.3 Z5 FSG 1997 anzuerkennen und in einen österreichischen Führerschein umzuschreiben ist.
Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Dieser Führerschein liegt hier vor. Der Beweis könnte aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen (s. VwGH 24.7.2013, 2013/11/0089). Mit dem Verfahrensakt vorgelegt wurden darüber hinaus auch die Ausbildungsnachweise, die ihrerseits typischer Weise schon auf einen langen Aufenthalt am Sitz der Ausbildungsstätte schließen lassen.
Was den dortigen sechsmonatigen Aufenthalt anlangt, kann vergleichbar auf VwGH 18.12.2012, 2010/11/0036 verwiesen werden, worin zu prüfen war, ob sich der Antragswerber dort während sechs Monate aufhielt.
Dies ist letztlich auch hier zu bejahen gewesen, weil wochenendbedingte Unterbrechungen (Einreisen nach Österreich zum Besuch des Kindes und Mutter und dabei auch geleisteten Aushilfsarbeiten) objektiv und sachbezogen beurteilt dem gesetzlichen Ziel des sechs Monate währenden Aufenthaltes am Ort der Ausbildung wohl kaum zuwider sind.
Mit der sechsmonatigen Frist sucht das Gesetz dem sogenannten Führerscheintourismus vorzubeugen, sodass der Begriff der durchgehenden Aufenthaltsdauer teleologisch reduziert, nicht auf das Faktum allfälliger kurzzeitiger Unterbrechungen ankommen kann (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/11/0113).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht wäre es unbillig und sachlich nicht nachvollziehbar, der nunmehr seit 14 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung befindlichen Beschwerdeführerin trotz deren zwischenzeitig erworbenen Fahrpraxis abermals eine Führerscheinausbildung abzuverlangen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r