LVwG-650031/12/Zo/Bb/CG

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde (vormals Berufung) des R G,   X, vertreten durch Rechtsanwälte X, Deutschland, vom 16. Dezember 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2013, GZ VerkR21-121-2013, betreffend Aberkennung des Rechts vom ausländischen Führerschein in Österreich gemäß § 30 Abs. 1 FSG Gebrauch zu machen, aufgrund des Ergebnisses der am 13. März 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und der behördliche Bescheid als rechtmäßig bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) hat R G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 4. Dezember 2013, GZ VerkR21-121-2013, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von seinem ausländischen (deutschen) Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Altötting am 1. September 2007 unter GZ B0400433371, auf öffentlichen Straßen innerhalb der Republik Österreich für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme am 14. April 2013 bis einschließlich 14. Oktober 2013, Gebrauch zu machen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst – auf das Wesentliche verkürzt - damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2013 gegen 08.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X (D) in G, auf der Thermenstraße bis zum Anwesen Thermenstraße Nr. 32 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Ausmaß von 0,88 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt habe, wobei dem behaupteten Nachtrunk des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wurde. Der Beschwerdeführer sei daher nicht mehr verkehrszuverlässig, sodass gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ein Lenkverbot in Österreich verpflichtend zu verhängen gewesen sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 13. Dezember 2013 - erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Berufung vom 16. Dezember 2013, mit der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

Zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf die bisher im behördlichen Verfahren getätigten Ausführungen verwiesen, insbesondere, dass das besagte Fahrzeug vom Beschwerdeführer nicht unter Alkoholeinfluss gelenkt worden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31. Dezember 2013, GZ VerkR21-121-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG) zur Entscheidungsfindung. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2014, zu welcher die Verfahrensparteien, die Zeugen GI K W und RI N S (beide Polizeiinspektion Obernberg am Inn) sowie A S, 84503 Altötting, zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Die zur Verhandlung nachweislich geladenen weiteren Zeugen D S und A A, beide 84503 Altötting, blieben der Verhandlung aus unbekannten Gründen fern; auf deren Vernehmung wurde zu Verhandlungsbeginn einvernehmlich verzichtet.

 

I.4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 14. April 2013 um ca. 08.45 Uhr den Pkw, BMW X, mit dem Kennzeichen X (D), in der Gemeinde G, auf der Thermenstraße, bis Thermenstraße Nr. 32, Busparkplatz gegenüber der Hauptschule G. Im Fahrzeug befanden sich während dieser Fahrt drei weitere Personen und zwar A S, D S und A A.

 

Um ca. 08.45 Uhr, langte bei der Polizeiinspektion Obernberg am Inn telefonisch die Mitteilung ein, dass ein X mit deutschem Kennzeichen mit lärmenden und im Fahrzeug stehenden Personen im Bereich von G unterwegs sei. GI W und RI S der Polizeiinspektion Obernberg nahmen daraufhin die Nachfahrt auf und konnten das Fahrzeug schließlich um ca. 09.00 Uhr am Busparkplatz, auf Höhe Thermenstraße 32, abgestellt vorfinden. Im Rahmen einer Überprüfung des Fahrzeuges stellten die Polizeibeamten fest, dass die Motorhaube noch warm war und der Kühlungsventilator noch lief.

 

Bei der folgenden Amtshandlung im Eingangsbereich der Therme G, bei der der Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft sofort eingestanden hatte, konnten die Erhebungsbeamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer feststellen. Ein im Anschluss daran bei ihm zunächst vorgenommener Alkovortest im Sinne des § 5 Abs. 3a StVO, welcher um 09.28 Uhr durchgeführt wurde, erbrachte ein Ergebnis von 0,93 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Die nachfolgend um 09.46 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARDK-0042, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Beschwerdeführer eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,88 mg/l und die zweite Messung – durchgeführt um 09.47 Uhr – erbrachte einen Wert von 0,90 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Nach den augenscheinlichen Eindrücken der Meldungsleger befanden sich auch die drei Mitfahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Ein bei einem der Mitfahrer später vorgenommener Alkovortest ergab ein Ergebnis von 0,07 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Auch die Mitarbeiterin an der Kasse im Thermeneingangsbereich gab den Polizeiorganen gegenüber an, dass sämtliche vier Personen um 08.53 Uhr im Thermenzentrum in alkoholisiertem Zustand - ohne Gepäck bei sich zu haben – eingetroffen seien.

 

Vor der Durchführung des Alkotestes erklärte der Beschwerdeführer gegenüber den amtshandelnden Organen, nach der Ankunft in G am Parkplatz aus einer Flasche Alkohol in Form von Wodka konsumiert und somit einen Nachtrunk getätigt zu haben. Er unterließ es jedoch bei der Amtshandlung konkrete Angaben zur Trinkmenge zu machen und wies auch jene Flasche, aus der er angeblich getrunken hätte, nicht vor. In der entsprechenden Polizeianzeige findet sich hinsichtlich vorangegangenen Alkoholkonsums die Angabe des Beschwerdeführers, er habe um 03.00 Uhr eine Halbe Bier und einen Radler und um 08.50 Uhr Wodka getrunken.

 

Im behördlichen Verwaltungsverfahren behauptete der Beschwerdeführer im Hinblick auf Ort und Menge der Konsumation eines angeblichen Nachtrunkes zunächst, im Innenbereich der Therme bis zur polizeilichen Kontrolle Wodka in nicht unerheblichem Umfang getrunken zu haben. In weiteren Stellungnahmen verantwortete er sich hingegen damit, nach Abschluss der Fahrt sowohl auf dem Parkplatz als auch in der Therme mindestens 0,4 l Alkohol in Form einer Wodkamischung mit einem 40%igen Alkoholgehalt konsumiert zu haben. In der Beschwerdeverhandlung führte er an, beim Betreten der Therme in der Innentasche seiner Jacke eine 0,7 oder 0,75 l Flasche (Marke „Vittel“) mit einem Mixgetränk, bestehend aus Himbeersaft und Wodka, bei sich gehabt zu haben, wobei er insgesamt eine Menge von ca. 0,3 bis 0,4 l Wodka konsumiert habe. Einen Teil habe er alleine auf dem Parkplatz und den Rest im Thermenbereich getrunken. Er habe zwar seinen Mitfahrern angeboten aus der Flasche zu trinken, diese hätten jedoch abgelehnt. Des Weiteren behauptete er, nicht mehr sicher zu wissen, ob er die Flasche im Schrank oder im Bereich der Umkleide zurückgelassen habe.

 

Der Zeuge A S, einer der drei Mitfahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers, bestätigte die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit und erläuterte im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am Parkplatz ein Mixgetränk aus einer Flasche mit dem Inhalt von 0,7 l etwa zur Hälfte getrunken habe. Den Rest, so glaube er, habe der Beschwerdeführer in der Umkleide alleine getrunken. Bei der Befragung im behördlichen Verfahren hatte der Zeuge jedoch noch zu Protokoll gegeben, dass es sich um eine 0,5 l Fanta-Flasche gehandelt habe. Der Inhalt der Flasche sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Er selbst habe vor und während der Fahrt keinen Alkohol getrunken. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt Alkohol zu sich genommen hätte.

 

Der mit der Amtshandlung befasste Polizeibeamte GI W gab zur Nachtrunkbehauptung zeugenschaftlich befragt an, dass er nach dem Alkomattest den zeitlichen Ablauf näher überprüft habe. Der Anruf auf der Polizeiinspektion Obernberg am Inn sei um 08.45 Uhr erfolgt und um 08.53 Uhr seien von den vier Männern nachweislich die Eintrittskarten für den Thermenbesuch gekauft worden. In dieser kurzen Zeit sei es seiner Auffassung nach nicht möglich, einen derart umfangreichen Nachtrunk wie vom Beschwerdeführer angegeben, zu tätigen. Aus diesem Grund habe er die Nachtrunksbehauptung nicht weiter hinterfragt. Auch RI S führte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, dass sich der anlässlich der Amtshandlung behauptete Nachtrunk des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht ausgegangen wäre, da ihm hiefür nur wenige Minuten verblieben wären.

 

I.4.2. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes hat der Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus – hinzuweisen und die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0018; 26. Jänner 2007, 2007/02/0006; 09. Juli 2007, 2006/02/0274; 30. Oktober 2003, 2003/02/0225 uva.). Diese Bedingungen liegen dann nicht vor, wenn der Betreffende zwar im Zuge der Amtshandlung einen Nachtrunk geltend macht, die Menge des konsumierten Alkohols jedoch nicht angibt (vgl. z. B. VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0186).

 

Der Einwand, nach dem Lenken Alkohol konsumiert, also einen sogenannten Nachtrunk getätigt zu haben, muss demnach unter Angabe und Nachweis der konkreten Menge bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erfolgen. Dies war in der gegenständlichen Angelegenheit die Amtshandlung im  Eingangsbereich der Therme. Dort hat der Beschwerdeführer nach Aufforderung zum Alkotest gegenüber den Polizeibeamten zwar den Konsum von Wodka geltend gemacht, die genaue Menge des behaupteten Nachtrunkes hat er aber zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung angegeben. Erst im Laufe des behördlichen Verwaltungsverfahrens und nunmehr im Beschwerdeverfahren hat er konkretere Angaben hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge gemacht. Er hat auch nicht versucht, den Nachtrunk vor Ort nachzuweisen und jene Flasche vorzuzeigen, aus welcher der Alkohol angeblich konsumiert wurde, obwohl ihm dies ohne Anstrengungen möglich gewesen sein müsste, hat der doch ausdrücklich behauptet, die Flasche in seiner Jacke mit in die Therme genommen zu haben. Es wurden von ihm auch keine sonstigen Maßnahmen unternommen oder Beweise angeboten, um den Nachtrunk zu verifizieren.

 

Wie auch die beiden Polizeibeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung resümierend feststellten, erscheint es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft am Parkplatz in G bis zum Thermeneintritt wie er anlässlich der Amtshandlung angab (somit im Zeitraum von 08.45 bis 08.53 Uhr) Wodka und zwar in einem wie im Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren nunmehr behaupteten Ausmaß von 0,3 bis 0,4 l getrunken hat. Ein derartiger Alkoholkonsum wäre als sehr außergewöhnlich einzuschätzen. Plausibel wäre durchaus zwar, dass er die behauptete Menge zwischen 08.45 Uhr und dem Beginn der Amtshandlung um ca. 09.10 Uhr getrunken hätte, allerdings hat der Beschwerdeführer erstmals im behördlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt, Alkohol sowohl am Parkplatz als auch im Thermenbereich getrunken zu haben. Schon dieser Umstand spricht daher gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart wesentliche Umstände sofort bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa im behördlichen Verfahren. Im Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, die behauptete Alkoholmenge alleine konsumierte, während seine drei Freunde, mit denen er einen „Herrentag“ machen wollte, das angebotene alkoholische Getränk zur Gänze abgelehnt hätten.

 

Auch die Aussage des Zeugen A S trägt nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers bei; abgesehen von dessen divergierenden Aussagen in Bezug auf das Fassungsvermögen der vermeintlichen Trinkflasche, konnte er zu einem Nachtrunk des Beschwerdeführers im Thermeninnenbereich letztlich keine Angaben machen. Weiters unterscheiden sich die von ihm angeführte „Fanta-Flasche“ und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Vittel-Flasche“ in ihrer äußeren Form deutlich. Auffällig ist auch, dass sich der Zeuge zwar sehr konkret an den angeblichen Nachtrunk erinnern konnte, jedoch keine Erinnerung dazu haben wollte, ob während der Fahrt Personen auf der Rückbank des offenen Cabrios gestanden sind.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Nichterscheinen der weiteren nachweislich zur Verhandlung geladenen Zeugen D S und A A durchaus als Indiz für eine unzutreffende, nicht den Tatsachen entsprechende Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich eines allfälligen Nachtrunkes gedeutet werden kann. Beide Zeugen konnten nämlich bislang – weder im Beschwerde- noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren – nicht zu einer Aussage verhalten werden.

 

Die beiden Polizisten dagegen machten bei ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht einen ruhigen und sachlichen Eindruck, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten hätten sollen. Dass sie sich bei der Verhandlung nicht mehr an alle Details erinnern konnten, ist aufgrund des seit dem Vorfall am 14. April 2013 verstrichenen Zeitraumes verständlich und beeinträchtigt ihre Glaubwürdigkeit nicht. Es entstand im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls der Gesamteindruck, dass sie die jeweils eigene Wahrnehmung richtig wiedergaben.

 

Die Richtigkeit der Alkomatmessung hat der Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Die von ihm angesprochene Wartefrist vor der Durchführung der des Alkomattestes beträgt nach den entsprechenden Verwendungsrichtlinien 15 Minuten. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die amtshandelnden Beamten diese vorgeschriebene Zeitspanne auch eingehalten haben, da mit dem Messvorgang rund 45 Minuten nach dem Antreffen des Beschwerdeführers im Thermenbereich begonnen wurde.

 

Der Schluss des Beschwerdeführers, dass der steigende Alkoholwert zwischen dem ersten und dem zweiten Blasversuch darauf hindeute, dass der Alkoholgehalt in den letzten zwei Stunden vor der Messung konsumiert wurde, kann nicht geteilt werden. Messwertdifferenzen bei Alkomatmessungen in Fällen, in welchen die zweite Messung einen höheren Wert ergibt, deuten nicht automatisch auf einen Nachtrunk hin, sondern sind in der gängigen Praxis durchaus üblich und können etwa auch auf eventuelles Aufstoßen des Probanden odgl. zurückzuführen sein (VwGH 24. März 1993, 91/03/0337). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass beide Messungen innerhalb nur weniger Minuten durchgeführt wurden und die erzielten Messwerte nur unwesentlich von einander abweichen.

 

An dieser Beurteilung ändert auch das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 7.4.2014, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 28.4.2014, nichts. Der Vertreter des Beschwerdeführers behauptet, dass der ansteigende Wert zwischen der 1. und der 2. Messung darauf zurückzuführen sei, dass die Aufnahme des Alkohols in den Körper noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Diese Resorption erfolge in 90 bis 120 Minuten nach dem Konsum von Alkohol, woraus sich die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung ergäbe. Dazu legte der Vertreter des Beschwerdeführers Literaturangaben vor.

Dazu ist auszuführen, dass – wie bereits oben angeführt – der geringe Unterschied zwischen den beiden Einzelmessungen auch andere Gründe haben kann. Beide Atemluftproben werden beim gegenständlichen Gerät sowohl mittels Infrarot-Absorption als auch elektro-chemisch gemessen. Die Abweichung zwischen den Messergebnissen beträgt weniger als 3 % und kann ganz einfach mit der typischen Messungenauigkeit dieses Messsystems erklärt werden. Sie bedeutet keineswegs, dass zum Messzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Eine derartige Aussage kann auch der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Literatur nicht entnommen werden und kommt in der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der vorgelegten Literatur in Deutschland der Mittelwert der beiden Messungen verwertet wird, während in Österreich zu Gunsten des Beschuldigten der niedrigere der beiden Werte zu Grunde gelegt wird.

 

Insgesamt gesehen ist daher der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk insbesondere angesichts einer nicht präzisierten und nachgewiesenen Menge im Rahmen der Amtshandlung bzw. im Hinblick die unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers über den Ort und die Menge des Alkoholkonsums nicht glaubwürdig und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Pkw in alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen lauten wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durchsucht Mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat,  das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

I.5.2. Aufgrund der zu Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den in Punkt 4.2. dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung gilt es als erwiesen, dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer am 14. April 2013 gegen 08.45 Uhr den Pkw, BMW X, mit dem behördlichen Kennzeichen X (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Gemeinde G, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zum Parkplatz Thermenstraße 32, lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Lenkzeitpunkt 0,88 mg/l betragen hat. Er hat damit nach den österreichischen Rechtsvorschriften sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Beschwerdeführer hat erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen. Es liegt gegenständlich überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer in Österreich vor und handelt es sich auch um sein erstmaliges Lenkverbot. Da der Aktenlage folgend auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG nachteilig zu berücksichtigen gewesen und somit die Festsetzung einer längeren Verbotsdauer erforderlich gemacht hätten, war im konkreten Fall mit der gesetzlichen Mindestverbotsdauer gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG von sechs Monaten vorzugehen.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer völlig zu Recht für die Dauer von sechs Monaten das Recht, von seinem ausländischen (deutschen) Führerschein innerhalb der Republik Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Eine Unterschreitung dieser gesetzlich festgesetzten Mindestverbotsdauer war nicht möglich. Es besteht in solchen Fällen - zumindest nach unten - keine Dispositionsmöglichkeit für die Behörde.

 

Da der Führerschein am 14. April 2013 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Dauer des Lenkverbotes in Österreich ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.

 

Dem Berufungsbegehren auf Aufhebung des Bescheides konnte aus den dargestellten Gründen kein Erfolg beschieden werden. Der Umstand, dass die Verbotsdauer mittlerweile abgelaufen ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

Beim Lenkverbot nach § 30 FSG handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Allfällige persönliche und berufliche Interessen haben bei der Anordnung einer solchen führerscheinrechtlichen Maßnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l