LVwG-600327/2/KLi/BD
Linz, 21.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des x vom 17. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Februar 2014, GZ: VerkR96-7206-2012 wegen Übertretung des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vom 4. Februar 2014, GZ: VerkR96-7206-2012 im Hinblick auf Spruchpunkt 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringern sich auf 10 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Zunächst wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. März 2012, GZ: VerkR96-7206-2012 vorgeworfen, er habe in der Gemeinde x ggü Zufahrt Parkplatz der Fa. X am 28.02.2012, 15.36 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, x Verwaltungsübertretungen begangen. Er habe das KFZ, Type Mercedes, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, wobei Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall habe es sich um keine Probefahrt gehandelt, da der Lenker dies auch gegenüber den Beamten zugegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 45 Abs. 4 2. Satz KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt werde. Ferner habe sich der Beschwerdeführer als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung oder auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein herabfallendes Ladegut oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass ein Lattenrost auf den Kopfstützen des Fahrer- und Beifahrersitzes liegend transportiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.
I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, woraufhin im Hinblick auf Spruchpunkt 1. die Geldstrafe mit 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden sowie die im Hinblick auf Spruchpunkt 2. die Geldstrafe mit 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden festgesetzt wurde. Die erhobenen Tatvorwürfe wurden im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.02.2014, GZ: VerkR96-7206-2012 aufrecht gehalten.
I.3. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. März 2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Ladungssicherung) die nunmehrige Strafe annehmen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 ist das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Februar 2014, GZ: VerkR96-7206-2012 rechtskräftig.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. (Probefahrt) bringt der Beschwerdeführer vor, dass es unrichtig sei, dass er das Probefahrtkennzeichen missbraucht habe. Tatsächlich sei er zur Firma x gefahren, wo Herr x eine Probefahrt mit dem in Rede stehenden Fahrzeug durchführen habe wollen. Dies habe der Zeuge x auch in einer Aussage bereits bestätigt. Außerdem lege er das Kalenderblatt des Tatzeitpunktes vor, woraus sich ergebe, dass zur Tatzeit tatsächlich eine Probefahrt vorgemerkt gewesen sei. Er beantrage daher, im Hinblick auf den Vorwurf des Missbrauches von Probefahrtkennzeichen das Verfahren einzustellen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Am 28.02.2012, 15.36 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ, Mercedes, in x auf x, gegenüber der Zufahrt zum Parkplatz der Firma x. Dort wurde von Beamten der PI Leonding eine Kontrolle durchgeführt.
II.2. Der Beschwerdeführer war mit diesem Fahrzeug (in welchem auch ein Lattenrost gelagert war) zum Unternehmen des Zeugen x unterwegs. Mit diesem Zeugen sollte ein Treffen in x stattfinden. Der Beschwerdeführer hatte mit dem Zeugen vereinbart, dass dieser eine Probefahrt mit dem KFZ, Mercedes, durchführen sollte. Der Beschwerdeführer wollte das Fahrzeug, Mercedes, mit dem Probefahrtkennzeichen, x zum Zeugen fahren.
Der Zeuge x hatte die vereinbarte Probefahrt in seinem Kalender vorgemerkt. Am 28.02.2012 war für 16.00 Uhr die besagte Probefahrt eingetragen. Die Probefahrt wurde auch tatsächlich durchgeführt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-7206-2012. Insbesondere haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge x übereinstimmend angegeben, dass eine Probefahrt für den Tatzeitpunkt vereinbart war. Der Zeuge x hat dies insbesondere unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auch das Kalenderblatt aus dem Kalender des x vorlegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht somit in Einklang mit der Aussage des zur Wahrheit verpflichteten Zeugen x. Insbesondere durch die Vorlage des Kalenderblattes des Zeugen x – in welchem die vereinbarte Probefahrt eingetragen war – ergibt sich ein in sich schlüssiges und glaubwürdiges Bild.
Dass diesem Beweisergebnis die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten der PI Leonding entgegenstehen, schadet für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht. Immerhin ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass offensichtlich bereits bei der stattgehabten Kontrolle eine länger andauernde Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und den einschreitenden Beamten stattgefunden hat. Aus den Ankündigungen des Beschwerdeführers, er würde es bedauern, einen Rechtsanwalt mit einem Einschreiten gegenüber dem Beamten x beauftragen zu müssen, lässt sich ersehen, dass das Gespräch im Rahmen der Kontrolle durchaus auf emotionaler Ebene geführt wurde.
Bei objektiver Betrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse ist allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau und der Aussage dessen Zeugen und des Kalenderblattes über den relevanten Tatzeitpunkt ausreichend lebensnahe, um zur Feststellung zu kommen, dass für den Tatzeitpunkt eine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG stattfand.
IV. Rechtslage:
§ 45 KFG regelt die Durchführung von Probefahrten. Gemäß Abs. 1 leg. cit. dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenständen oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. oder V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Gemäß § 45 Abs. 2 KFG darf der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
Gemäß § 45 Abs. 4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende KFZ mit dem Kennzeichen x (Probefahrtkennzeichen, blaue Tafel) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu einem Kaufinteressenten überstellen wollte, um mit diesem eine Probefahrt durchzuführen. Tatsächlich fand nach der stattgehabten Kontrolle (welche zum gegenständlichen Straferkenntnis führte) diese Probefahrt auch tatsächlich statt. Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt wurde diese Probefahrt am 28.02.2012, zirka 16.00 Uhr durchgeführt. Der Zeuge x testete das Fahrzeug aufgrund seines Kaufinteresses.
V.2. Insofern erfolgte eine Fahrt zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers. Die Probefahrt wurde im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 1 KFG durchgeführt.
V.3. Insgesamt lag somit ein Missbrauch von Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs. 4 2. Satz KFG nicht vor. Das angefochtene Straferkenntnis war insofern im Umfang des Spruchpunktes 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
V.4. Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich insofern auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entfällt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Karin Lidauer