LVwG-600268/4/Sch/CG/BD

Linz, 09.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der Frau X, geb. X, X, vom 31. März 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2014, GZ VerkR96-990-2014, betreffend eine Übertretung des KFG 1967,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat Frau M S (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 7. März 2014, GZ VerkR96-990-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e u. § 57a Abs.5 KFG vorgeworfen und über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette WH2517, mit der Lochung 02/2013, war abgelaufen.

 

Tatort: Gemeinde Kallham, Landesstraße Freiland, Richtung Schärding, Nr. 137 bei km 31.900

Tatzeit: 13.12.2013, 16:35 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Mercedes , X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 80,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden

gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche) :--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige vom 7. Jänner 2014.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG entfallen.

Gemäß § 2 VwGVG hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat folgendes erwogen:

Gemäß § 57a Abs.3 KFG 1967 ist bei Kraftfahrzeugen jährlich eine wieder-kehrende Begutachtung durchzuführen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

Der Gesetzgeber gewährt somit eine „Toleranzfrist“ von vier Monaten, in der die Begutachtung noch gültig ist, obwohl das gelochte Monat bereits vergangen ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ausgehend von der Lochung 02/2013 das Fahrzeug noch bis Ende des Monats 06/2013, also Juni 2013 verwendet werden durfte. Die Beanstandung erfolgte am 13.12.2013, also nahezu ein halbes Jahr nach Ende dieser „Toleranzfrist“.

 

Der Umstand, dass die Begutachtungsplakette derartig lange Zeit schon abgelaufen war, hätte der Beschwerdeführerin auch nur bei halbwegs gegebener Aufmerksamkeit auffallen müssen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin laut Anzeige des Meldungslegers, wonach ihr Gatte mit dem Auto schon „beim Pickerl“ war, allerdings etwas nicht gepasst habe, sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin von der weit überzogenen Begutachtungsfrist ohnehin in Kenntnis war.

Offenkundig lag bei der Beschwerdeführerin nicht ein Versehen vor, etwa dass sie den Ablauf der Frist nicht bemerkt hätte, sondern hat sie das Fahrzeug trotz dieses Umstandes wissentlich in Betrieb genommen.

Es mag durchaus zutreffen, dass so manches Kraftfahrzeug, auch wenn die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen ist, weiterhin in verkehrs- und betriebssicherem Zustand sich befindet. Dies ändert aber nichts daran, dass eben diese Begutachtungspflicht von gesetzeswegen besteht und einzuhalten ist. Weder der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges noch der Lenker können sich mit der Begründung, das Fahrzeug sei ohnehin in Ordnung, darüber hinwegsetzen.

 

4. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht der Strafrahmen für Verstöße gegen dieses Gesetz bis zu 5.000 Euro. Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bewegt sich also im absolut untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dieser Betrag ist jedenfalls angemessen, wenn ein Lenker bewusst ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, bei dem die Begutachtungsplakette nahezu ein halbes Jahr über die „Toleranzfrist“ hinaus abgelaufen war.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde hinreichend berücksichtigt.

Wenn sie auf ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse und ihre Behinderung verweist, muss ihr zwar konzediert werden, dass grundsätzlich gemäß § 19 Abs.2 VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten bei der Strafbemessung eine gewisse Relevanz haben. Sie können aber nicht so weit berücksichtigt werden, dass der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters völlig in den Hintergrund treten. Im vorliegenden Fall war die Begutachtungsplakette, wie schon oben ausgeführt, bereits sehr lange abgelaufen gewesen und hat die Beschwerdeführerin diese Tatsache nicht davon abgehalten, das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken. Ein Eingriff in die behördliche Strafbemessung erschien dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich deshalb nicht gerechtfertigt bzw. geboten.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n