LVwG-600239/6/MZ/BD

Linz, 05.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über den Antrag 1.) des X, geb x, vertreten durch RA X, X Straße 95, x, Bundesrepublik Deutschland, sowie 2.) des RA X, X Straße 95, x, Bundesrepublik Deutschland, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bzw der Staatskasse die Tragung von Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren aufzuerlegen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Schreiben vom 29.4.2014, beim Landesverwaltungsgericht Oö eingegangen am 2.5.2014, beantragte Herr RA X im eigenen Namen und Namens von Herrn X – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oö vom 3.4.2014, LVwG-600239/MZ/CG, mit welchem ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt wurde – die Herrn X entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bzw der Staatskasse aufzuerlegen, gegebenenfalls festzustellen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger notwendig war.

 

II. Die Aufgaben der Verwaltungsgerichte orientieren sich an den Handlungsformen der belangten Behörden. Art 130 Abs 1 B-VG zufolge erkennen „[d]ie Verwaltungsgerichte […] über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.“

 

Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gestattet es dem Bundes- bzw Landesgesetzgeber, „sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze“, also Beschwerden gegen typenfreies Verwaltungshandeln vorzusehen.

 

III.a. Der Zweitantragsteller war – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit Adressat einer behördlichen Handlung, weshalb schon aus diesem Grund dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsbefugnis über einen Antrag wie den hier vorliegenden nicht zukommt, und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

b. Im Hinblick auf den Erstantragsteller ist fraglich, ob der gegenständliche Antrag eine zuständigkeitsbegründende Beschwerde darstellt. Selbst wenn man dies bejaht, ändert dies jedoch nichts am Ergebnis:

 

§ 38 VwGVG normiert, dass im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) sinngemäß anzuwenden sind. § 24 VStG wiederum verweist auf § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

 

§ 74 Abs 1 AVG zufolge hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein nach Beendigung eines Verfahrens zuzusprechender Kostenersatz für die Beiziehung eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem keine Anwaltspflicht besteht, ist auch in der StVO 1960 nicht vorgesehen.

 

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist somit unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer