LVwG-600138/8/MS/HK

Linz, 07.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über den Antrag von Herrn A V, X, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 14. Jänner 2014, VerkR96-5211-2013

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag wird gemäß § 30 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Eingabe vom 06. Februar 2013 beantragte Herr A V die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision in Verbindung mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land, vom 14. Jänner 2014, GZ: VerkR96-5211-2013, und wie folgt begründet:

Im Ermittlungsverfahren VerkR96-5211-2013 wurde dem Antrag auf Vorladung eines wichtigen Zeugen, der die Angaben des Beschuldigten bestätigen kann, nicht stattgegeben, dem Antrag auf Begehung des Vertretungsorgans wurde nicht stattgegeben, dem Antrag auf Einsicht der behördlichen Skizze des Vertretungsorgans wurde nicht stattgegeben, dem Antrag auf Einsicht etwaigen Videoüberwachungsmaterials des Moorbades wurde nicht stattgegeben, und somit wurde ein wichtiger Zeuge nicht gehört und Tatsachen nicht geklärt, die beweisen, dass die Aussagen des Inspektor H und Inspektor B nicht der Wahrheit entsprechen können und ein somit anderer Sachverhalt zu Tage gekommen wäre, nämlich der von den Beschuldigten behauptete, weiters somit auch nicht Rechtsfragen und Rechtsfragen über die Legitimität der Amtshandlung und damit über die Schuld des Beschuldigten geklärt werden.

 

Zur Lenker und Fahrzeugkontrolle: erscheint in dieser Form sehr fraglich, man wusste genau, wo V wohnt und hinfährt, warum wurde auf V praktisch vor den Haupteingang gewartet, die Beamten wussten genau, wo V wohnt und haben sich entsprechend positioniert und ließen in praktisch gewähren mit dem Rad zu fahren, wenn die Beamten der Meinung waren, dass V nicht mit dem Rad fahren durfte, warum haben Sie es an sich nicht verhindert? § 97 Absatz 1 a StVO .

 

Die Frage nicht geklärt wurde, ob Alkotest mit vor Testgerät oder Alkomaten. Hätte V wirklich wie von den Beamten behauptet einen Alkotest verweigert, dann stellt sich die Frage: welchen Alkotest hätte V verweigert, nämlich den Test mit dem vor Testgerät oder den Tests mittels Alkomaten? Da eine Verweigerung des Alkotest mit einem Vortestgerät nicht strafbar gewesen wäre und man V dann verpflichtend zum Alkotest mittels Alkomaten auffordern hätte müssen, ergibt sich, dass V schon aus diesem Grund nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann, weil nicht gesagt werden kann, um welchen durchzuführenden Alkotest es sich gehandelt hat, der angeblich verweigert wurde. Im Übrigen, es wurden überhaupt keine Belehrungen von H abgegeben.

 

Ob die Amtshandlung überhaupt auf einer öffentlichen Straße stattfand oder auf dem Privatgelände Krankenhauses.

 

Ob überhaupt eine Lenker und Fahrzeugkontrolle stattfand; Inspektor H, der sich offensichtlich in einem Gebüsch versteckt hielt, sprang hervor und rief, jetzt habe ich sie erwischt! Es fand in diesem Sinn keine behauptete Lenker und Fahrzeugkontrolle statt, eine solche hätte mit roter Kelle angezeigt werden müssen.

 

Auch wurden meine verfassungsrechtlichen Grundrechte auf die Unschuldsvermutung verletzt, da Inspektor H die Amtshandlung willkürlich abbrach (die Verpflichtung zum Alkotest ist auch im Rechtsschutz des Beschuldigten gegen willkürliche Beschuldigung)

 

Nur mithilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrs und Führerscheinrecht kann sachgerecht auf eine Rechtsfrage in meinem Fall individuell aufgezeigt werden, ebenso Revision gegen LVwG-600138/2/MS/SA um Beschwerde gegen VerkR96-5211-2013 eingebracht werden. Zu diesem Zweck hatte der Beschuldigte einen Verfahrenshilfeantrag beim VwGH gestellt, dessen Entscheidung jedoch noch ausstehend ist und der Beschuldigte somit nicht fristgerecht, zumindest eine sachgerechte Beschwerde gegen der Straferkenntnis VerkR96-5211-2013 einbringen kann.

Aus diesen Gründen begehrt der Antragsteller die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Revision in Verbindung mit einer Beschwerde VerkR96-5211-2013 samt einer entsprechenden Fristverlängerung.

 

Der ggst. Antrag wurde unter Anschluss des Verfahrensaktes an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Dieser teilt mit Schreiben vom 22. April 2014 mit, dass der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof keine (außerordentliche) Revison erhoben hat.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch den Verfahrensakt des Oö. Landesverwaltungsgerichts mit der Geschäftszahl LVwG-600138-2014. Aus diesem lies sich der relevante Sachverhalt eindeutig ableiten.

 

 

III.         Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision , ab der Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigungen für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre……

 

Gemäß § 30 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 30 a Abs. 7 VwGG sind die Abs. 1 und 6 nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und den Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Einschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

 

 

IV.         Aus der vorliegenden Eingabe mit dem Datum vom 06. Februar 2013, die per E-Mail eingebracht wurde, wurde die aufschiebende Wirkung einer Revision in Verbindung mit einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 14. Jänner 20134, VerkR96-5211-2013, beantragt. Eine Revision selbst gegen den Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014, LVwG-600138-2014/2/MS/SA, wurde nicht erhoben.

Mangels Vorliegens einer (außerordentlichen) Revision kann dieser, sofern die Voraussetzungen dafür Vorliegen würden, auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

 

V.           Somit war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß