LVwG-550116/2/SE/AK/Bu

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn und Frau x, vertreten durch Dr. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Kirchdorf an der Krems vom 24. Jänner 2014, GZ: ForstR10-94-2013-Zm,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Herr und Frau x, vertreten durch x, (im Folgenden: Beschwerdeführer) haben mit Eingabe vom 24. September 2013 gem. § 66a Forstgesetz 1975 (ForstG) den Antrag gestellt „das den Antragsgegnern (Herr und Frau x) eingeräumte Recht im Bereich des Grundstückes x (KG x) am x einen Traktorweg zu errichten und zu erhalten, aufzuheben und insbesondere den Antragsgegnern das Recht, diesen Traktorweg zu benutzen, künftig zu versagen“ bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht.

 

I. 2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. November 2013 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über das Herrn und Frau x von der Behörde eingeräumte Recht, vorzulegen, da bei der Behörde keine Unterlagen über die Einräumung dieses Rechts nach § 66 a ForstG aufliegen. Dafür wurde eine Frist bis zum 18. November 2013 festgelegt. Dies erfolgte unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG) zurückgewiesen werde.

 

I. 3. Mit Eingabe vom 12. November 2013 beantragten die Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur Vorlage des geforderten Belegs bis zum 30. November 2013.

 

I. 4. Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 legten die Beschwerdeführer Unterlagen vor, wonach Herr x am 12. Jänner 1988 bei der belangten Behörde eine Anmeldung über die Errichtung der Forststraße „Zeisel“ gem. § 64 ForstG vorlegte, die in der Folge von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Jänner 1988 zur Kenntnis genommen wurde. Zudem führten die Beschwerdeführer aus, dass diese Kenntnisnahme der Forststraße „Zeisel“ durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.

 

I. 5. Am 24. Jänner 2014 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem der am 24. September 2013 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführer „das den Antragsgegnern (Herr und Frau x) eingeräumte Recht im Bereich des Grundstückes x (KG x) am x einen Traktorweg zu errichten und zu erhalten, aufzuheben und insbesondere den Antragsgegnern das Recht, diesen Traktorweg zu benutzen, künftig zu versagen“ wegen eines Formmangels zurückgewiesen wurde.

 

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer keinen Beleg für die behauptete Rechtseinräumung gem. § 66a Abs. 1 ForstG zugunsten von Herrn und Frau x vorgelegt haben. Auch bei der belangten Behörde liegen keine entsprechenden Unterlagen auf, wonach gem. § 66a Abs. 1 ForstG ein Recht für Herrn und Frau x betreffend die Forststraße „Zeisel“ begründet wird.

 

I. 6. Dagegen richtet sich nunmehr die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom

14. Februar 2014. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, da den Anträgen (Durchführung einer Verhandlung mit Ortsaugenschein) der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wurde. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob die Anmeldung vom 12. Jänner 1988 samt Bewilligung bzw. Bestätigung, dass gegen die Errichtung dieser Forststraße kein Einwand erhoben wird, rechtmäßig und rechtens ist oder ob bezüglich dieser Anmeldung –wie behauptet und offensichtlich objektiviert- die belangte Behörde jedenfalls vom Antragsteller x im Irrtum geführt wurde.

 

I. 7. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 27. Februar 2014 beim Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich eingelangt.

 

II.          Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

§ 66a Abs. 2 ForstG normiert, dass ein nach Abs. 1 eingeräumtes Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben ist, wenn sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert haben.

 

Nach § 66a Abs. 1 ForstG hat, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.

 

Um einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung gem. § 66a Abs. 2 ForstG stellen zu können, muss im Vorfeld ein Recht gem. § 66a Abs. 1 ForstG eingeräumt worden sein. Die belangte Behörde prüfte, ob hinsichtlich der Forststraße „Zeisel“ ein entsprechendes Recht beantragt und eingeräumt wurde. Es konnten aber darüber keine Unterlagen gefunden werden, weshalb die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit einem Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG auftrug, binnen angemessener Frist Belege über eine Rechtseinräumung vorzulegen.

 

Die Beschwerdeführer legten -nach erstreckter Frist- Dokumente zur Forststraße „Zeisel“ aus dem Jahr 1988 vor. Diese betreffen jedoch ein anderes Verfahren, nämlich eine Anmeldepflicht gem. § 64 ForstG. Mit einer behördlichen Kenntnisnahme nach § 64 ForstG wird kein Recht gem. § 66a Abs. 1 ForstG eingeräumt. Die vorgelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet, eine Rechtseinräumung nach § 66a ForstG zu belegen, weswegen entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verfahrensmangel noch Rechtswidrigkeit in der Zurückweisung des Antrages vom 24. September 2013 durch die belangte Behörde gesehen wird, dies erfolgte vielmehr zu Recht.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer