LVwG-550011/8/SE/Bu
Linz, 22.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin, Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde des Oö. Umweltanwalts x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juli 2013, GZ: N10-12-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juli 2013, Zl. N10-12-2013, wurde der Bringungsgenossenschaft Forststraße „x“, vertreten durch den Obmann x (im Folgenden: Konsenswerberin) die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung der LKW-befahrbaren Forststraße „x“ Parzellennr. x in der KG und Gemeinde Rechberg mit einer Gesamtlänge von ca. 870 lfm gemäß den vorgelegten und einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen des Forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Februar 2013 und der Beschreibung im Antrag und der im Spruchpunkt I. 1. bis 7. angeführten Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt. Das Nutzungskonzept dieses Projekts sieht vor, in den nächsten Jahren auf der neu erschlossenen Waldfläche Endnutzungen, Durchforstungsmaßnahmen, Wiederaufforstungen und Kulturpflegemaßnahmen durchzuführen. Die Entscheidung wurde von der belangten Behörde wie folgt begründet:
Beim geplanten Projekt handelt es sich um eine ca. 870 lfm lange LKW-befahrbare Forststraße zur Erschließung eines im Gemeindegebiet Rechberg befindlichen, zum Naarntal hin steil abfallenden Waldkomplexes. Dazu schlossen sich fünf Grundstückseigentümer in freier Übereinkunft zu einer Bringungsgenossenschaft zusammen. Die Satzung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Jänner 2013, Zl. ForstR10-100-2012, genehmigt. Laut Vorteilsflächenverzeichnis sollen 31 ha Wald erschlossen werden.
Aus dem Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 9. April 2013 sowie den Stellungnahmen der Oö. Umweltanwaltschaft vom 23. April 2013 und 25. Juni 2013 geht hervor, dass im Falle einer Projektrealisierung der geplanten Trasse zwischen hm 4,5 und hm 6,5 und geringfügig auch bis zum Trassenende bei hm 8,7 erhebliche Eingriffe in das felsdurchsetzte Gelände und somit in den Naturhaushalt und vor allem in das Landschaftsbild unvermeidbar sind. Konkret sind durch die Errichtung der 870 lfm langen Forststraße massivere naturschutzrelevante Eingriffe auf einer Länge von 150-300 lfm zu erwarten. Dieser Bereich ist von Felsen durchsetzt und müssten für die Errichtung einer LKW-befahrbaren Forststraße dementsprechende Sprengarbeiten durchgeführt werden. Die davon berührten Felsformationen, die großteils mit einer reichhaltigen Moosflora sowie schluchtwaldartiger Gehölzvegetation bewachsen sind, würden durch die geplanten Baumaßnahmen auf jeden Fall massiv Schaden nehmen. Die restliche Strecke erscheint aus naturschutzfachlicher Sicht nicht konfliktträchtig.
Aufgrund der bekannten naturschutzfachlichen Bedenken, insbesondere des von der Oö. Umweltanwaltschaft vorgebrachten Hinweises, dass das beantragte Vorhaben innerhalb des FFH-Gebiets „Waldaist-Naarn“ liegt, wurde auch eine Projektalternative erstellt. Diese aus zwei Stichwegen mit je einem Umkehrplatz im Radius von 12 m erstellte Variante würde im steilen Gelände deutlich mehr Waldboden in Anspruch nehmen und somit auch einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten. Diese zur Sprache gebrachte Projektalternative wurde von der Oö. Umweltanwaltschaft als nicht geeignete Variante beurteilt (siehe Stellungnahme vom 25. Juni 2013) und wird auch aus naturschutzbehördlicher Sicht ebenfalls nicht befürwortet, da derart dimensionierte Umkehrplätze auch eine (dauernde) optische Auswirkung auf das Landschaftsbild darstellen.
Die Projektantin plante die gegenständliche Trasse nach dem Grundsatz des Maßhaltegebotes nach dem Forstgesetz (mindestschädlicher Eingriff in Waldboden und Bewuchs), bei der auch die Felsformationen am geringsten berührt werden. Demgegenüber steht die Erschließung eines ca. 31 ha großen Waldkomplexes im Steilgelände des Naarntales. Aufgrund der bisher mangelhaften Erschließung bestehen Nutzungs-, Pflege- und Durchforstungsrückstände. Im gesamten Projektgebiet liegt keine zeitgemäße, dem aktuellen Stand der Forsttechnik entsprechende Erschließung vor. Die vorhandenen schmalen und zu steilen Traktorwege können mit modernen forstlichen Geräten nicht ganzjährig befahren werden und entsprechen daher nicht mehr den technischen Anforderungen. Insbesondere die steilen Ausfahrten und Einbindungen in die öffentlichen Wegenetze vereiteln die wirtschaftliche Holzbringung. Die Steigung der Ausfahrt im Bereich des Güterweges S. beträgt 18 % und ist somit mit dem LKW nicht mehr befahrbar.
Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Wegebau auf einer Länge von ca. 300 lfm bei einer Gesamtlänge von ca. 900 lfm auch ein nicht unwesentlicher Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild verbunden ist, ist die Behörde bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Forstaufschließungsvorhaben, die von den Antragstellern und der Projektantin dargelegt wurden, das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Eine zeitgemäße, gefahrlose und wirtschaftliche Bewirtschaftung des Waldbestandes sollte für jeden Waldbewirtschafter gesichert werden.
Für die Bewilligung sprechen die privaten und öffentlichen Interessen an einer guten Aufschließung des Waldes durch Forststraßen, damit die forstliche Bringung gefahrlos und kostengünstig erfolgen kann. Eine solche Bringung ist sowohl im privaten Interesse der Waldeigentümer als auch im öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse gelegen. Das Grundeigentum stellt in der Verfassung einen hohen Wert dar, der nur bei zwingenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden darf. Es muss den Waldeigentümern ermöglicht werden, ihr Eigentum gefahrlos und wirtschaftlich zu nutzen. Eine unbedingte Notwendigkeit zur ungestörten Erhaltung dieses Waldabschnittes wird von der Naturschutzbehörde erster Instanz nicht gesehen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes wird vom Interesse der Grundeigentümer an einer zeitgemäßen Waldbewirtschaftung überwogen, wobei dieses Interesse als zu berücksichtigendes privates Interesse eingestuft wird. Hinzu kommt die volkswirtschaftliche Bedeutung einer möglichst gefahrlosen Holzbringung, einerseits um der Wirtschaft einen bedeutenden Rohstoff zur Verfügung zu stellen, andererseits um Arbeitsunfälle etc. zu vermeiden. Dabei spielt es durchaus eine Rolle, dass die betroffene Felsformation keinesfalls als selten oder einzigartig einzustufen ist, zumal im Gemeindegebiet von Rechberg eine Vielzahl derartige Landschaftselemente vorhanden sind.
Zur Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild durch das Projekt Bringungsgenossenschaft Forststraße „x“ wurden Bedingungen und Auflagen im Spruchteil I vorgeschrieben, welche sich positiv auf das Landschaftsbild und den Naturhaushalt im Projektbereich auswirken sollen. Zur Kompensierung des Eingriffs wird eine auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde Rechberg, befindliche Waldfläche im Ausmaß von ca. 0,2 ha außer Nutzung gestellt. Diese Fläche ist mit einer typischen Schluchtwaldgesellschaft mit der Hauptbaumart Buche bestockt. Die Marktgemeinde Rechberg hat im Anhörungsverfahren keine Einwände gegen den Bau des Forstwegeprojektes erhoben.
I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. Umweltanwalt mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und brachte im Wesentlichen begründend wie folgt vor:
Die Naturschutzbehörde hat in ihrer Interessenabwägung die hohe naturschutzfachliche Relevanz des Sachverhalts, dass mit der Errichtung der Forststraße maßgebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen (im Sinne einer Zerstörung) eines höchstwertigen Sonderbiotops und Landschaftselements einhergehen gehen, verkannt und aufgrund unrichtiger Annahmen die sodann nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass das private und öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegt. Sie bezieht sich auf den Grundsatz des Maßhaltegebots nach dem Forstgesetz. Im Gegenzug wird jedoch das Vermeidungsgebot nach naturschutzbehördlichen Bestimmungen von der Naturschutzbehörde nicht gewürdigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Gebiet nicht auch auf eine andere, gleichzeitig die Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes würdigenden Art und Weise bewirtschaftet werden könnte. Die Projektalternative (Stichwege mit Umkehrplätzen) ist aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft keinesfalls eine Optimallösung. Jedoch würde es sich hier aber um ein Entgegenkommen handeln, um einen für alle Beteiligten tragbaren Kompromiss zu finden. Folgt man dem Argument der Naturschutzbehörde, dass das Grundeigentum nur bei zwingenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann, würde dies bedeuten, dass die Versagung bzw. Zurückweisung eines Forstwegeprojektes aus naturschutzrechtlicher Sicht eigentlich gar nicht möglich sein dürfte.
Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit agiert die Behörde zwiespältig, wenn sie die volkswirtschaftliche Bedeutung der Holzgewinnung auf einer Fläche von (im bundesweiten Kontext gesehen lediglich) rd. 40 ha als maßgeblich ansieht, die Beeinträchtigung der Felsformationen jedoch abwertet, indem diese als keinesfalls selten oder einzigartig eingestuft werden.
Zur angebotenen und vorgeschriebenen Kompensationsmaßnahme sei angemerkt, dass diese nicht in der Lage ist, die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild zu reduzieren. Die vom Vorhaben verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nicht ausgleichbar, wohl aber vermeidbar. Es wurde daher die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
I. 3. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 14. Oktober 2013 führt der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz Folgendes aus:
Bei dem beantragten Projekt handelt es sich nicht um die vollständige Neuerschließung eines Hangwaldes linksufrig der Naarn, sondern um den teilweisen Ausbau eines vorhandenen, alten Wegabschnittes. Der Wald wird extensiv forstlich genutzt. Etwa im Mittelbereich des Grundstücks x sowie etwas südlich davon prägen jeweils mehrere Meter hohe markante Felsriegel und –blöcke den Hangwald und teilen diesen optisch in einen nördlichen und einen südlichen Teil. Der bereits vorhandene Waldweg liegt derzeit großteils in Form eines schmalen Traktorweges vor, lediglich im zentralen Bereich zwischen etwa hm 5,0 und hm 6,5, somit auf einer Länge von etwa 150 m, ist das Gelände stark felsdurchsetzt, weswegen sich hier derzeit lediglich ein schmaler, mit modernem Gerät nicht befahrbarer Steig befindet. Die Trassierung und der Ausbau im Bereich zwischen hm 0,0 und hm 5,0 ist geländebedingt aus natur-und landschaftsschutzfachlicher Sicht als weitgehend unproblematisch anzusehen. Lokal wird sich die neue Forststraße optisch zwar deutlich vom derzeit vorhandenen schmalen Traktorweg unterscheiden, jedoch ist diese Auswirkung aufgrund der Abschirmungswirkung durch die Bestände am Ober- und Unterhang nicht weithin einsehbar. Es werden hier auch keine naturschutzrelevanten Arten oder Lebensräume unmittelbar beeinträchtigt, da in diesem Bereich die betroffenen Waldbestände vordringlich Fichten-dominiert sind.
Die ersten (nördlichen) etwa 150 m der LKW-befahrbaren Forststraße verlaufen zudem außerhalb des nominierten NATURA 2000-Gebietes „Waldaist-Naarn“, jedoch sind auch im Bereich des nördlichen Abschnittes dieser Forststraße bis hin zu den Felsburgen bei etwa hm 5,0 keine FFH-relevanten Schutzgüter angeführt.
Bei etwa hm 5,0 beginnt jener Bereich der projektierten Trasse, welcher auf einer Länge von etwa 120-150 m von markanten Felsformationen durchsetzt ist, welche hier einen Riegel quer durch den Wald in senkrechter Ausrichtung (West-Ost) bilden. Die projektierte Trassierung versucht zwar, diesen Bereich bestmöglich zu queren, es ist jedoch keine Querung ohne relevanten Eingriff in diese markanten und lokalen landschaftsprägenden Felsstrukturen möglich. In diesem Teilbereich ist mit massiven Eingriffen in diese Felsbereiche und somit in das von diesen Strukturen maßgeblich geprägte Landschaftsbild zu rechnen. Zwar werden all jene Felsen, welche aufgrund der talseitigen Geländebedingungen umfahren werden können nicht angetastet, dies ist jedoch aufgrund der Steilheit des Geländes nur in Einzelfällen möglich, weswegen jene Felsen, bei denen dies nicht möglich ist, entfernt (gesprengt) bzw. abgeschremmt werden müssen. Diese Maßnahmen werden das lokale Landschaftsbild maßgeblich negativ beeinträchtigen, da die dadurch verursachten Gelände- und Strukturveränderungen langfristig als anthropogener Eingriff in dieser ausgesprochen naturnahen Landschaft ersichtlich sein werden und auch die LKW-befahrbare Forststraße als technisches Bauwerk im markanten Gegensatz zur Strukturvielfalt dieses reich strukturierten Einhanges zur Naarn wirken wird. Hier wird der optisch wahrnehmbare Effekt zwischen den natürlichen Elementen von biogener Genese und dem technischen Bauwerk für jedermann erkennbar vordringlich wirksam sein.
Weiter südlich an diesen Bereich angrenzend (ab etwa hm 6,5) ist das Gelände wieder als deutlich unproblematischer zu bezeichnen und lässt sich hier die Forststraße mit geringeren Geländeeingriffen errichten. Die Waldgesellschaft ist hier als Fichten-Tannen-Buchen-Wald anzusprechen. Zudem wird hier innerhalb des nominierten NATURA 2000-Gebietes „Waldaist-Naarn“ abschnittsweise der Lebensraumtyp 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ vom Vorhaben berührt. Dieser Eingriff ist aber aufgrund der vergleichsweise geringen räumlichen Erstreckung (Flächenbedarf) jedoch als geringfügig zu betrachten und ist nur auf etwa 100 lfm von Relevanz. Zudem ist dieser Eingriff in Relation zum gesamten Flächenausmaß dieses Lebensraumtyps von 233,85 ha im nominierten NATURA 2000-Gebiet zu sehen, wobei der Erhaltungszustand dieses Lebensraumtyps im Standarddatenbogen mit „B“ bewertet ist und somit von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen ist.
I. 4. Zu den ergänzenden Fragen zum erstinstanzlichen forstfachlichen Gutachten vom 30. Oktober 2013 erging eine forstfachliche Stellungnahme vom 15. November 2013 mit folgendem wesentlichen Inhalt:
Im gesamten Projektgebiet liegt keine zeitgemäße, den aktuellen Stand der Forsttechnik entsprechende Erschließung vor. Es gibt überwiegend veraltete zu steile Traktorwege, welche weder mit Traktoren noch mit modernen forstlichen Geräten ganzjährig befahren werden können und nicht einmal einfachen technischen Anforderungen entsprechen.
Das Waldgebiet ist weder faktisch noch wirtschaftlich vertretbar erschlossen. Aufgrund der fehlenden befahrbaren Verbindungsstücke kann die Bewirtschaftung des Waldes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend bewerkstelligt werden:
· hm 0,0 bis hm 1,5: traktorbefahrbar
· hm 1,5 bis hm 4,5: schmaler Traktorweg, der nur eingeschränkt befahrbar ist (nur bei gefrorenem Boden und ohne Schneelage)
· hm 4,0 bis hm 7,0: nicht befahrbar
· hm 7,0 bis hm 8,7: traktorbefahrbar
· die in Verlängerung der LKW-Trasse weiter nach Süden anschließende Traktorweg ist auf einer Länge von ca. 100 m keinesfalls befahrbar
· die südliche Ausfahrt führt über einen nach Südosten steil ansteigenden Traktorweg über die Wiesenparzelle x, KG x, über Fremdgrund (Acker). Dies stellt eine massive Nutzungsbeschränkung dar, da der Acker beim Anbau von Wintergetreide üblicherweise den ganzen Winter nicht befahrbar ist. Es ist demnach in diesem Bereich ein Umweg von ca. 200 lfm erforderlich. Aufgrund der langen Distanz ist die Rückung auf diese Strecke nicht mehr möglich. Es wäre der Transport mittels Krananhänger erforderlich, der wiederum keine Fahrtmöglichkeit hat.
Von der Vorteilsfläche im Gesamtausmaß von ca. 31 ha sind 6,75 ha nicht, 11 ha unter sehr erschwerten Bedingungen und 6,75 ha unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftbar. Das bedeutet, dass in Summe 24,5 ha Waldflächen unter maßgeblichen Bewirtschaftungserschwernissen bewirtschaftet werden müssen.
Die Holzbringung erfolgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einfachen Forsttraktoren mit Seilwinde und Rückezange. Die Bloche werden aufgrund der spitzwinkeligen Einbindungen und deren geringen Kurvenradien im Einzelstammverfahren über die steilen Bringungswege gerückt. Es werden durch die Bringung wiederholt die Wurzelläufe entlang der bestehenden, schmalen Erdwege beschädigt. Ein Rückewagen ist so gut wie kaum oder nur für äußerst kurze Distanzen einsetzbar. Sinnvoll wäre, dass der über den Biomasseverband Rechberg gemeinschaftlich eingekaufte Rückewagen zum Einsatz kommen kann. Es ist ein Lagerplatz für den Hacker zur Versorgung des Biomasseverbandes Rechberg sowie des Heizwerkes der Gemeinde Rechberg vorgesehen. Dieser Holzlagerplatz ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Hacker jedoch nicht erreichbar.
Die Fichte ist die dominierende wirtschaftliche Hauptbaumart, welche aufgrund der mangelhaften Erschließung hohe Nutzungs-, Pflege- und Durchforstungsrückstände aufweist. Auf den Rückenlagen liegt ein extremer Dichtstand vor, da die vor ca. 30 Jahren durchgeführten Aufforstungen aufgrund der Unwegsamkeit des Geländes bisher keinerlei Pflegeeingriffe erfahren haben. Die Bringung auf den bergseitigen Wegen wäre zu gefährlich. Mit den bestehenden Wegen können zurzeit maximal rund 90 fm und mit der beantragten Forststraße rund 300fm nachhaltig und jährlich dem Holzmarkt zugeführt werden.
Rund 75% der bestehenden Fichtenwälder haben ungünstige HD-Verhältnisse, so dass sie einer massiven Gefährdung durch Schnee, Sturm und Borkenkäfer ausgesetzt sind. Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen können beim Eintreten von größeren Schadereignissen oder Kalamitäten die befallenen oder geworfenen Stämme nicht aufgeräumt und das Brutmaterial nicht aus dem Wald abtransportiert werden. Bereits in der Vergangenheit gab es auf den Einhängen immer wieder Käferbefall, wobei die befallenen Stämme unter äußerst schwierigen Bringungsverhältnissen – teilweise händisch mit Sappelbringung – gerückt wurden. Durch Durchforstungstätigkeiten würden die Baumbestände eine deutlich erhöhte Stabilität, Vitalität und Wuchskraft aufweisen.
Auf dem Holzmarkt besteht eine rege Nachfrage nach allen Sortimenten über alle Baumarten. Der Rundholzpreis für das Fichten-Hauptsortiment B/C, 2 a-3b ist laut Holzmarktbericht Holzkurier 46.13 vom 14. November 2013 mit € 103/fm auf hohem Niveau weiter stabil geblieben. Fichtenblochholz ist aktuell sehr gesucht und gut bewertet. Bei einem Verfall des Holzpreises, wie dies beispielsweise nach größeren Kalamitäten der Fall ist, ist die Bereitschaft zur Waldpflege deutlich geringer, so dass davon auszugehen ist, dass bei negativen Deckungsbeiträgen die notwendige Pflege unterbleibt. Die rationelle Bewirtschaftung des Waldes ist nur durch die Erschließung gegeben. Die Erschließung des Waldes unterstützt gleichzeitig auch die kleinflächige und naturnahe Waldwirtschaft.
Der Holzeinschlag im Bezirk Perg liegt bei ca. 200.000 fm pro Jahr, deren Nadelholzanteil bei 150.000. Das Rundholz wird sowohl von der umliegenden Holzindustrie als auch von einer großen Anzahl lokaler Sägewerke nachgefragt. Es bestehen auch Lieferverträge der betroffenen Waldbesitzer mit den beiden in Rechberg bestehenden Biomasseheizwerken. Auch hier ist die Nachfrage sehr groß, sodass von Nachbargemeinden oder von der Holzindustrie immer wieder Hackgut zugekauft werden muss. Lokal finden die Waldbesitzer auch einen guten Absatz von Scheitholz für Stückgutheizungen und Kachelöfen. Im Sinne der lokalen wie auch der überregionalen Versorgung mit Biomasse, Brenn- und Rundholz ist es daher auch aus forstökologischer Sicht sehr wünschenswert, wenn die in den umliegenden Waldbeständen stehenden Holzvorräte und Durchforstungsreserven als CO2-neutraler Rohstoff genutzt werden können.
Der Wald stellt zur mittelfristigen Sicherstellung der Überlebensfähigkeit der Betriebe ein wichtiges Einkommensstandbein dar. Die Walderschließung ist die zentrale Voraussetzung für die auch in der internationalen Agrar- und Umweltpolitik zunehmend geforderten Würdigungen des sozioökonomischen Aspektes der bäuerlichen Betriebe zur Erhaltung einer klein- und kleinststrukturierten Land- und Forstwirtschaft mit der Produktion von regional erzeugten und regional nachgefragten Rohstoffen. Die projektierte Erschließung ist jedenfalls erforderlich, um die Nutzung, Produktivität, Vitalität und Pflege des verfahrensgegenständlichen Waldbestandes zu gewährleisten und um die Erhaltung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Waldfunktionen im Sinne des Fortsgesetzes sicherzustellen.
I. 5. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat sich mit Schriftsätzen vom 4., 17. und 20. Dezember 2013 zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, zur forstfachlichen Stellungnahme und zu den Stellungnahmen der Konsenswerberin zusammengefasst wie folgt geäußert:
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass aktuell erschwerte Bewirtschaftungsbedingungen vorliegen und einige Bereiche derzeit auch nicht forstwirtschaftlich nutzbar sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht verhindert aber der rund 150 m lange felsdurchsetzte und wertbestimmende Abschnitt eine durchgehende Aufschließung der Hangwälder. Das geplante Vorhaben liegt über weite Bereiche im nominierten Europaschutzgebiet „Waldaist-Naarn“. Es handelt sich um einen schutzwürdigen Lebensraum für die Pflanzenwelt, stellt ein wertvolles Biotop dar. Der Felslebensraum ist für Kleinlebewesen und auch größere Tiere von Bedeutung.
Der gegenständliche Felsbereich, der durch das beantragte Vorhaben zerstört werden soll, lässt sich eindeutig dem im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten Lebensraumtyp 8220 – Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation – zuordnen.
Eine Realisierung des Vorhabens in der eingereichten Form wird maßgebliche negative Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild nach sich ziehen. Besonders in einem nominierten Europaschutzgebiet sind gewisse „Abstriche“ von der forstfachlichen Optimallösung zur Wahrung der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zu tolerieren. Zudem ist die Beurteilung des Erschwernisses der Waldbewirtschaftung nicht eindeutig erfassbar. Es ist auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Holznutzung zur Gesamtsituation in Österreich ableitbar. Der Eingriff kann mit Ausgleichsflächen nicht kompensiert werden. Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft wäre eine optimale Lösung die Nullvariante. Jedoch wäre die Beanspruchung von mehr Waldboden für einen Umkehrplatz („Stichwegvariante“) erheblich weniger naturschädigend. Die wirtschaftliche Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe wird aufgrund einer möglichen Alternativvariante als nicht gefährdet angesehen.
I. 6. Mit Schriftsätzen vom 28. November 2013 und 13. Dezember 2013 nahm die Konsenswerberin zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, zur forstfachlichen Stellungnahme sowie zu den Äußerungen der Oö. Umweltanwaltschaft wie folgt zusammengefasst Stellung:
Mit dem bestehenden Wegenetz sind der Großteil der gegenständlichen Waldfläche unter erschwerten Bedingungen und 25 % der Waldfläche nicht bewirtschaftbar. Es wurde die bestmögliche Trasse geplant. Mit dem geplanten Vorhaben können die Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sicherer und auch wirtschaftlicher durchgeführt werden. Durch die schmalen Wege und dem steilen Gelände entstehen immer wieder lebensgefährliche Situationen bei der Forstarbeit. Die von der Oö. Umweltanwaltschaft genannte Kompromisslösung „Stichwegvariante“ ist keine ideale Lösung, weil viel mehr Waldboden in Anspruch genommen wird als bei der Errichtung einer durchgehenden Wegtrasse. Die Forstwirtschaft stellt einen maßgeblichen Beitrag zum Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe dar.
I. 7. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verwaltungsakte und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2014 in Rechberg. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erörtert. Schließlich wurden in der mündlichen Verhandlung nachstehende –zusammengefasste- abschließende Stellungnahmen abgegeben:
- Oö. Umweltanwaltschaft:
Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wird zugestimmt und keine Möglichkeit gesehen, das Vorhaben positiv zu beurteilen.
- Konsenswerberin:
Die Realisierung des Projekts „x“ ist für die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes, zur Pflege und Durchforstung, insbesondere auch bei Schneedruck und Windwurf, zur Verkürzung der Bringungswege und schonenderen Bringung, zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz sowie zur Verminderung der teilweise sehr gefährlichen Bedingungen der Bewirtschaftung wichtig.
- Projektantin:
Es wird nach Maßgabe des mindestschädlichen Eingriffes in den Waldbestand die forstlich technisch und wirtschaftlich zweckmäßigste Ausführung der Anlage umgesetzt. Der Erhalt der Felsformationen wurde berücksichtigt. Die Trassierung erfolgt im Wesentlichen auf der bestehenden Wegtrasse. Die Planungsbreite wurde teilweise auf 3 m zurückgenommen.
Beim Waldbestand handelt es sich um einen Wirtschaftswald mit einem Fichtenanteil von ca. 80 %. Es bestehen erhebliche Pflege- und Durchforstungsrückstände samt Anfall von borkenkäferbefallenem Holz. Gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes trifft den Waldbesitzer die Pflicht, die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen wirksam zu bekämpfen. Zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Waldbestandes durch eine Borkenkäfermassenvermehrung und zur Sicherstellung einer gefahrlosen Holzbringung für den Waldbesitzer wird die Forststraße als notwendig erachtet.
Die Holznutzung kann die Einkommenssituation der Waldbesitzer mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand über Generationen verbessern, insbesondere unter der Berücksichtigung der hohen Nachfrage nach dem Rohstoff Holz.
- Belangte Behörde:
Es wird nur ein ganz geringer Teil bzw. der geringstmögliche Teil der vorhandenen Steinformation beansprucht. Der überwiegende Großteil der dort vorhandenen „Felsburgen“ wird nicht berührt. Besonders erhaltenswerte Felsen werden nicht abgetragen. Es handelt sich somit um eine „übliche“ Forststraße, wie sie auch in der Umgebung schon zahlreich naturschutzbehördlich bewilligt vorhanden sind. Dem privaten Interesse an einer zeitgemäßen Walderschließung ist gegenüber der ungestörten Erhaltung des Landschaftsbildes der Vorzug zu geben.
Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.
Nach § 5 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) bedürfen die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gem. § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Naturschutzbehörde sofern nicht die §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 anzuwenden sind.
§ 14 Abs. Oö. NSchG 2001 normiert:
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Natur- und Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
Die Errichtung der beantragten Forststraße im felsdurchsetzten Hangbereich innerhalb des NATURA 2000-Gebietes „Waldaist-Naarn“ wird das Landschaftsbild maßgeblich negativ beeinträchtigen. Ein maßgeblicher Eingriff in den Naturhaushalt wurde vom Amtssachverständigen nicht festgestellt. Die (maßgebliche) Beeinträchtigung bzw. Störung des Landschaftsbildes kann nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen minimiert oder ausgeschlossen werden. Somit stört die beantragte Forststraße das Natur- und Landschaftsbild in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Eine Bewilligung ist deshalb nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Das private Interesse der Konsenswerberin an der Realisierung der Forststraße „Spat“ besteht in der
- Ermöglichung der Bewirtschaftung der gesamten gegenständlichen Waldfläche,
- Verminderung der Bewirtschaftungserschwernisse,
- Verminderung der teilweise sehr gefährlichen bis zu lebensgefährlichen Bedingungen der Holzbringung aufgrund der Steilheit des Geländes und der vorhandenen schmalen Traktorwege,
- Ermöglichung einer zeitgemäßen, dem aktuellen Stand der Forsttechnik entsprechenden Erschließung des Waldes zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Durchführung der notwendigen Pflege und Durchforstung,
- Ermöglichung einer wirtschaftlich durchzuführenden Bewirtschaftung des Waldes und in weiterer Folge
- in der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der betroffenen Waldeigentümer sowie
- in der Verkürzung der Bringungswege und schonenderen Bringung.
Ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt ist in der
- Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge sowie Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen des derzeit nicht, nur unter sehr erschwerten und unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftbaren Waldbestandes (ca. 24,5 ha von 31 ha),
- Minimierung der Gefahren bei der Holzbringung,
- Deckung des regionalen Bedarfs an Holz durch vorhandene regionale Ressourcen,
- Erhaltung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Waldfunktion im Sinne des Forstgesetzes und in der
- Wahl einer Trassenführung, die einen mindestschädlichen Eingriff in den Wald darstellt sowie dem Maßhaltegebot gem. § 60 Forstgesetz 1975 Rechnung trägt
gegeben.
Diese oben genannten privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.
Der Waldbestand befindet sich im Steilgelände des Naarntales. Wie auch beim Lokalaugenschein festgestellt, befinden sich im Bereich der Trassenführung der geplanten Forststraße oberhalb, unterhalb und direkt entlang der Trasse immer wieder Felsformationen in unterschiedlichen Größen. So liegt z. B. die auf der Abbildung 1 ersichtliche Felsformation direkt an der Trasse und bleibt zur Gänze erhalten. (Teilweise) abzutragende Felsformationen sind auf den Abbildungen 2, 3 und 4 ersichtlich.
Abbildung 1 Abbildung 2
Abbildung 3 Abbildung 4
Die Silikatfelsen bilden im gegenständlichen Gebiet landschaftsprägende Elemente. Aufgrund der vielen im Bereich der Trassenführung der Forststraße vorhandenen Silikatfelsen bleibt diese Landschaftsprägung jedoch auch dann noch erhalten, wenn die gegenständlichen Felsformationen für die Errichtung der Forststraße (teilweise) abgetragen werden. Zudem werden die Felsabtragungen nur im notwendigen Ausmaß erfolgen.
Die projektierte Trassierung versucht eine bestmögliche Querung des felsdurchsetzten Hangbereiches. Die maßgebliche Zäsur erfolgt im Bereich hm 5,0 bis hm 6,5 auf einer Länge von rund 150 m. Der nördliche Abschnitt von hm 0,0 bis etwa hm 5,0 und der südliche Abschnitt von etwa hm 6,5 bis hm 8,7 hingegen integrieren sich vergleichsweise unproblematisch in das lokale Gelände.
Talseitig bedingt der Baumbestand eine Einschränkung der Fernwirkung der Trasse (inkl. Umkehrplatz bei hm 8,7). Die Auswirkungen der Errichtung der Forststraße, die nicht mit der Errichtung selbst, sondern gegebenenfalls mit der Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, sind aber bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlichen Rechtsgüter außer Acht zu lassen (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0087-6).
Die Trassierung der beantragten Forststraße wurde nach dem Grundsatz des Maßhaltegebotes nach dem Forstgesetz 1975 (mindestschädlicher Eingriff in Waldboden und Bewuchs) geplant. Dabei wurden auch die vorhandenen Felsformationen berücksichtigt und verschiedene Trassenvarianten geprüft. Die Wahl der beantragten Trassenführung erfolgte somit unter Bedacht aller lokalen Gegebenheiten.
Die Errichtung der Forststraße „x“ ermöglicht fünf zur Bringungsgenossenschaft Spat zusammengeschlossenen Waldeigentümern eine ordnungsgemäße bzw. gesetzeskonforme, wirtschaftliche und dem Stand der Technik entsprechende Pflege und Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldgrundstücke im Ausmaß von rund 31 ha. Durch die Erschließung können die bestehenden hohen Nutzungs-, Pflege- und Durchforstungsrückstände aufgearbeitet und hinkünftig vermieden werden.
Jeder Waldbesitzer soll Endnutzungen, Durchforstungsmaßnahmen, Wiederaufforstungen und Kulturpflegemaßnahmen in seinen Waldbeständen ordnungsgemäß bzw. gesetzeskonform, möglichst gefahrlos, mit dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln und auch wirtschaftlich durchführen können. Die Lage des Waldes ist dabei vorgegeben und nicht frei wählbar. Im konkreten Fall ist sie als besonders erschwert bewirtschaftbar einzustufen. Der maßgebliche Eingriff in das Landschaftsbild beschränkt sich hingegen auf einen Teilbereich im Ausmaß von ca. 150 m von ca. 870 m der beantragten Forststraße.
Somit werden insgesamt betrachtet die privaten Interessen der Konsenswerberin als höherwertig eingestuft als die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Hinzu kommt noch, dass auch berücksichtigungswürdige andere öffentliche Interessen (sh. oben). vorliegen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die privaten Interessen der Konsenswerberin und (andere) öffentliche Interessen an der Errichtung der Forststraße „Spat“ Art und Ausmaß der dadurch verletzten öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen, gefolgt wird.
Abschließend ist festzuhalten, dass die von der Oö. Umweltanwaltschaft ins Treffen geführte alternative Trassenführung – „Stichwegvariante“- nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Dazu wird noch angemerkt, dass diese Variante aus forstfachlicher Sicht wegen unüberwindbarer Steigungsverhältnisse im Bereich des 140 lfm langen als Einbindung/Zufahrt neu gekennzeichneten Trassenabschnitts im südlichen Bereich des Aufschließungsgebietes negativ beurteilt wurde, auch aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft keine Optimallösung darstellt und bei weitem mehr Waldboden in Anspruch nimmt als die gegenständliche Trassenführung.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer