LVwG-450007/12/HW/KR
Linz, 16.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3.2.2009, GZ: 0025310/2008 FSA/a, den
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wird gemäß § 256 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9
B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3.2.2009, GZ: 0025310/2008 FSA/a, wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.4.2008 keine Folge gegeben und im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslöhnen an Dienstnehmer in Linz Herrn x die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum 1/2005 bis 12/2006 festgesetzt. Am 18.2.2009 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Mit Schreiben vom 11.4.2014, eingelangt am 16.4.2014, wurde das Rechtsmittel der Vorstellung zurückgezogen.
Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig.
Wird eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).
Die für den 23.4.2014 anberaumte Verhandlung findet daher nicht statt.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger