LVwG-410115/2/MK
Linz, 16.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des X, vertreten durch Prof. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 12.03.2013, AZ: S 2456/ST/12, betreffend die Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) in fünf Fällen (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Grieskirchen Wels, Dragonerstraße 31, 4600 Wels, zu GZ: 054/75139/34/2012)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde), vom 12.03.2013, AZ: S 2456/ST/12, das sowohl dem Berufungswerber [nunmehr Beschwerdeführer] (im Folgenden: Bf) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde über den Bf wegen der Übertretung des GSpG in fünf Fällen eine Geldstrafe von (gesamt) 15.000,- Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt .
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben, wie am 28.3.2012 um 16.00 Uhr in X, im Lokal mit der Bezeichnung X, in X, von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels festgestellt worden ist, als Geschäftsinhaber der Einzelfirma mit der Bezeichnung „X", etabl. in oa Adresse, und Lokalbetreiber und somit als Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, zugänglich gemacht, da Sie Glücksspielautomaten mit den Bezeichnungen: 1. Apparat: Racing Dogs Terminal, Seriennummer 1104, 2. Apparat: ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer Sn1087, 3. Apparat: www.racing Dogs.eu, Seriennummer Sn1262, 4. Apparat: Esprimo, Seriennummer YKLW061983, 5. Apparat: www.racing Dogs.eu, Seriennummer 20148, eingeschaltet und betriebsbereit gehalten haben, bei welchen zumindest von 22.11. 2011 bis 28.3.2012 wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Hunderennen/Pferderennen durchgeführt wurden und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen nicht vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 1,2 Abs.1,2 und 4 GSpG und 52 Abs.1 Z1 Tatbild 3. GSpG (BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012)“
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, der vorgelegten Anzeigen vom 25.07.2012 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben. Mit Schreiben vom 16.04.2012 wurden sie gem. § 40 und § 42 VStG aufgefordert sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Im darauffolgenden Schriftsatz Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bringen Sie (zusammengefasst) im Wesentlichen vor, dass der Meldungsleger noch als Zeuge zu einem von Ihnen aufgestellten Fragenkomplex einvernommen [werden] müsste, da aufgrund der bisherigen Ergebnisse ein Straftatbestand nicht feststehe. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals wären keine Glückspielautomaten sondern würden diese lediglich Aufträge an Glückspielautomaten in Graz, welche dort behördliche genehmigt wären, weiterleiten. Es handle sich somit um reine Eingabe- und Auslesestationen. Diesbezüglich beantragten Sie die Beiziehung eines Sachverständigen. Im Übrigen würden im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. § 21 Abs.1 lit.a VStG 1991 vorliegen. Die erkennende Behörde kommt zu folgenden Erwägungen: Mit der Novelle BGBl. Nr. I 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sogenannte „kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind. Diesbezüglich hat der Oberösterreichische Landtag am 10.03.2011 das Oö. Glücksspielautomatengesetz beschlossen, welches am 05.05.2011 in Kraft getreten ist. Demnach dürfen die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei die Ausspielung mit Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellungen erfolgen kann. Außer Streit gestellt ist, dass Sie über eine derartige Konzession nicht verfügen. Mit der am 20.07.2010 in Kraft getretenen GSpG-Novelle 2008, BGBl. 54/2010, wurde ua. die verbotene Ausspielung als Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Glückspielgeräten neu definiert und geregelt. Gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt. Ob eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG vorliegt, ist anhand folgender gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen: Gemäß § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs.1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gem. § 2 Abs.2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs.1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Gemäß § 2 Abs.3 Glücksspielgesetz liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Gemäß § 2 Abs.4 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 4 Abs.1 Glücksspielgesetz unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspiel-Monopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Gemäß § 4 Abs.2 Glücksspielgesetz unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Gem. § 5 Abs.1 Glücksspielgesetz sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach § 2 Abs.3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs.3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs.6) und der Aufsicht (Abs.7) 1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Bei der von der Finanzpolizei am 28.03.2012 in X durchgeführten Kontrolle wurden die im Spruch angeführten Geräte betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden. Mit diesem wurden laut niederschriftichen Angaben einer Auskunftsperson zumindest seit November 2011 bis zum Kontrolltag wiederholt Glücksspiele in Form von Hunderennen/Pferderennen durchgeführt. Anhand der durchgeführten Probespiele und der auf den Geräten angebrachten Spielbeschreibungen lässt sich folgender konkreter Spielablauf feststellen: Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses kann die Wette durch Betätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Über Wunsch wird ein Wettschein ausgedruckt. Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen werden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf werden die ersten Drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel, eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Hund gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf den ersten und zweiten, allenfalls auch noch auf den dritten durch das Ziel laufenden Hund abschließen um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellt Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote. Wetten sind ausschließlich aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Wiedergabe von aufgezeichneten Rennveranstaltungen stellt nicht eine sportliche Veranstaltung sondern eine Abfolge elektronischer Funktionen dar. Wetten auf das Ergebnis elektronischer Vorgänge sind somit nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern Glücksspiele, welche in Form einer Ausspielung veranstaltet werden. Wetten auf den Ausgang von virtuellen Pferderennen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses kann die Wette durch Bestätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Über Wunsch wird ein Wettschein ausgedruckt. Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen werden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf werden die ersten Drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel, eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Reiter gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf das erste und zweite, allenfalls auch noch auf das dritte durch das Ziel galoppierende Pferd abschließen um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellt Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote. Wetten sind ausschließlich aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Wiedergabe von aufgezeichneten Rennveranstaltungen stellt nicht eine sportliche Veranstaltung sondern eine Abfolge elektronischer Funktionen dar. Wetten auf das Ergebnis elektronischer Vorgänge sind somit nicht Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern Glücksspiele, welche in Form einer Ausspielung veranstaltet werden. Elektronische Geräte: Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glückspiele im Sinne des § 1 Abs.1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei den elektronischen Geräten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Die Abgabenbehörde hat Sie als unternehmerisch Zugänglichmacher an Glücksspielen ermittelt. Sie haben als Inhaber des Lokals X die Aufstellung und den Betrieb der Geräte in Ihrem Lokal im Rahmen Ihres Unternehmens geduldet. Sie, bzw. Ihr Personal haben stets dafür gesorgt, dass die angeführten Glückspielgeräte täglich eingeschaltet, den Spielern zur Verfügung stehen. Ihren Rechtfertigungsangaben wird entgegen gehalten, dass auf Grund der zuvor detailliert beschriebenen Spielabläufe für die Behörde zweifelsfrei feststeht, dass es sich im gegenständlichen Fall um verbotene Ausspielungen handelt. Im Übrigen wurde diese Frage bereits im Erkenntnis des UVS OÖ vom 07.01.2013 betreffend die Beschlagnahme der angeführten Glückspielgeräte, ausreichend geklärt. Aufgrund des eindeutigen und klaren Anzeigesachverhaltens konnte daher eine ergänzende Einvernahme der Beamten des Finanzamtes unterbleiben. Weiters wurde vom VwGH bereits bestätigt, dass das Spiel dort stattfindet, wo der Spieler durch Einwurf seines Spieleinsatzes und allenfalls Drücken eines Startknopfes den - unabhängig ob später noch durch ihn beeinflussten - Ablauf des Spieles in Gang setzte. Weiters sind im gegenständlichen Fall weder die Strafverfolgung aussichtslos noch scheint der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Verwaltungsübertretung. Mit den angeführten Verstößen wurde geradezu in typischer Art und Weise in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken wird ebenfalls auf die einschlägige Judikatur des VwGH (28.6.2011, ZI 2011/17/0068 u. v. 14.12.2011, ZI. 2011/17/0024) verwiesen. Ein allfällig im Raum stehender Rechtsirrtum über die Charakteristik der Glücksspielgeräte und die Anwendbarkeit des GSpG vermag nicht zu entschuldigen, da es einem Veranstalter von Glücksspielen und Eigentümer solcher Geräte jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen Vorschriften des Glücksspielgesetzes vertraut zu machen In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von sach- und fachkundigen Organen der Abgabenbehörde aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war. Die verhängte Geldstrafe, die sich im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am Schutz des staatlichen Glückspielmonopols, das öffentliche Interesse an der kontrollierten Durchführung von Glücksspielen und damit zusammenhängenden ordnungs-und fiskalpolitischen Zielsetzungen im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Auch das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der ha. verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen zu Gute. Da der Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt waren, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens ca. 2.000,- Euro netto monatlich beziehen. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 15.03.2013 innerhalb offener Frist Berufung [nunmehr Beschwerde] an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich [nunmehr an das Oö. Landesverwaltungsgericht] und begründete diese wie folgt:
„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird in offener Frist gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 12.03.2013, GZ: S 2456/ST/12 das Rechtsmittel der BERUFUNG (§ 51 VStG) erhoben. Ich fechte das oben bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wie folgt schuldig erkannt: „Sie haben, wie am 28.3.2012 um 16.00 Uhr in X, im Lokal mit der Bezeichnung X, in X, von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels festgestellt worden ist, als Geschäftsinhaber der Einzelfirma mit der Bezeichnung „X", etabl. in oa Adresse, und Lokalbetreiber und somit als Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, zugänglich gemacht, da Sie Glücksspielautomaten mit den Bezeichnungen: 6. Apparat: Racing Dogs Terminal, Seriennummer 1104, 7. Apparat: ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer Sn1087, 8. Apparat: www.racing Dogs.eu, Seriennummer Sn1262, 9. Apparat: Esprimo, Seriennummer YKLW061983, 10. Apparat: www.racing Dogs.eu, Seriennummer 20148, eingeschaltet und betriebsbereit gehalten haben, bei welchen zumindest von 22.11. 2011 bis 28.3.2012 wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Hunderennen/Pferderennen durchgeführt wurden und aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen nicht vorlag.“ Über mich wurde eine Geldstrafe von EURO 15.000,-- verhängt; weiters wurde erkannt, dass ich gemäß § 64 VStG EUR 1.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen hätte. Da sich die Berufungsbehörde nach der Judikatur des VWGH nicht nur an die Ausführungen in der Berufung zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat wird das gesamte Vorbringen vor der Behörde sowie die dort gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Berufung erhoben. Soweit in Stattgebung der in erster Instanz gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschuldigten vorzuhalten (VWGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der Behörde erster Instanz ist eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat das Straferkenntnis eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2. 1973 ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.).