LVwG-300240/2/Kl/TK

Linz, 31.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2014, Ge96-4110-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

 

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 132,80 zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2014, Ge96–4110-2013, wurden über den Beschwerdeführer (kurz: BF) Geldstrafen von jeweils € 166 (in vier Fällen) und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden (in vier Fällen) wegen einer Verwaltungsübertretung zu 1) §§ 130 Abs. 5 Z.1 und  118 Abs. 3 ASchG und § 67 Abs. 3 BauV und 2) § 130 Abs.1 Z. 16 ASchG  und § 34 Abs. 2 Z. 3 und 4 AM-VO verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x mit dem Sitz in x, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für „Handelsgewerbe“, “Zimmermeister (§ 149 GewO 1994)“, “ Baumeister (§ 99 GewO 1994)“ und “ Metalltechnik für Metall-und Maschinenbau, eingeschränkt auf Stahlbauarbeiten (§ 94 Z. 59 GewO 1994)“, jeweils am Standort x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eingehalten werden.

Der Arbeitsinspektor x hat bei einer Kontrolle am 28.5.2013 festgestellt, dass am 28.5.2013 auf der Baustelle x am Attersee (gegenüber der Einmündung der L 540 Attergaustraße in die B 151)

1. die Arbeitnehmer a) x und b) X auf einer Leiter, die auf einem Bockgerüst aufgestellt wurde, beschäftigt wurden, wobei der Abstand der Böcke ca. 3 m betrug, obwohl der Abstand der Böcke voneinander 2,00 m nicht überschreiten darf;

2. die Arbeitnehmer a) X und b) X auf einer Leiter, die auf einem Bockgerüst aufgestellt wurde, beschäftigt wurden, wobei die Leiter nicht auf einer tragfähigen Standfläche aufgestellt wurde und auch nicht gegen Umfallen gesichert wurde, obwohl Leitern auf tragfähigen Standflächen aufzustellen sind und gegen Umfallen gesichert werden müssen.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorweg bestätigt werde, dass die beiden erwähnten Arbeitnehmer der x am 28.5.2013 auf der erwähnten Baustelle tätig gewesen seien. Diese hätten an diesem Tag Arbeiten an einer Hausfassade durchgeführt, wobei dazu ein Bockgerüst aufgestellt und in weiterer Folge auch eine Stehleiter verwendet worden sei. Es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Abstand der Böcke 3 m anstelle der erlaubten 2 m betragen habe und dass die von den beiden Arbeitern verwendete Stehleiter auf einem nicht tragfähigen Untergrund platziert worden sei. Die Tragfähigkeit der auf den Böcken aufgelegten Pfosten nehme umso weiter ab, je entfernter die Böcke voneinander seien. Damit verstoße die Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil dem Beschuldigten ein und derselbe Sachverhalt zweimal vorgeworfen werde. Weiters werde vorgeworfen, dass die aufgestellte Stehleiter nicht gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert worden sei. Gerade durch den Umstand, dass Stehleitern deshalb eine breite Aufliege- und Standfläche haben, ist auch ein Umfallen nicht möglich. Den gesetzlichen Erfordernissen nach § 34 Abs. 2 Z. 3 AM-VO wurde jedenfalls entsprochen. Die Rechtslage bis zum 31.12.2009 sei so gewesen, dass bei Einhaltung eines Bockabstandes von maximal 3 m sehr wohl dem Erfordernis der Tragfähigkeit entsprochen worden sei. Es könne daher das Fehlen der notwendigen Tragfähigkeit des Bockgerüstes nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei - wenn überhaupt - nur von einem geringen Verschulden auszugehen. Auch wäre eine Ermahnung völlig ausreichend gewesen und aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens wäre ein Absehen von der Strafe unter gleichzeitiger Ermahnung angemessen gewesen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt ist ausreichend klar, wurde zu keiner Zeit  bestritten und es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt. Auch wurde eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Beschwerde behauptet lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung und richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der BF war zum Tatzeitpunkt am 28. Mai 2013 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x, welche über aufrechte Gewerbeberechtigungen unter anderem für das Zimmermeistergewerbe und das Baumeistergewerbe verfügt.

Am 28.5.2013 wurde vom Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle festgestellt, dass auf der näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich genannte Arbeitnehmer auf einer Leiter beschäftigt wurden, welche auf einem Bockgerüst aufgestellt wurde. Dabei betrug der Abstand der Böcke ca. 3 m. Die Leiter war nicht auf einer tragfähigen Standfläche aufgestellt und nicht gegen Umfallen gesichert. Es wurden vom Arbeitsinspektor Fotos angefertigt. Beide Arbeitnehmer befanden sich bei ihrer Tätigkeit auf der (gleichen) Leiter. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass sich die Standfläche unter der Leiter durchbog. Es war keine Sicherung etwa  gegen Kippen oder Umfallen oder gegen Absturz gegeben.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Fotos. Der Sachverhalt wurde zu keiner Zeit vom BF bestritten und wurde hiezu kein anderes Vorbringen vom BF gemacht und wurden hierzu keine Beweise beantragt und vorgebracht. Es war daher der Sachverhalt einwandfrei erwiesen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 67 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung-BauV, BGBl. Nr. 450/ 1994 idF. BGBl. II Nr. 33/2012, darf der Abstand der Böcke voneinander 2,00 m nicht übersteigen.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 3 und 4 Arbeitsmittelverordnung-AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF. BGBl. II Nr. 21/2010, gilt für die Verwendung von Leitern:

Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl.I Nr. 118/2012 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 130 Abs.5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes wurden eindeutig die Bestimmungen der BauV verletzt, indem die Arbeitnehmer auf einem Bockgerüst arbeiteten, wobei der Abstand der Böcke 3 m betrug. Es wurde daher der gesetzlich vorgeschriebene maximale Abstand von 2 m überschritten. Es wurde daher der Tatbestand nach § 67 Abs. 3 BauV objektiv erfüllt.

Bei den Fassadenarbeiten haben die beiden Arbeitnehmer darüber hinaus eine Leiter benutzt, wobei diese Leiter nicht auf einer tragfähigen Standfläche aufgestellt war und diese Leiter nicht gegen Kippen und Umfallen gesichert war. Dies stellt eine Verletzung der Bestimmung des § 34 Absatz 2 Z3 und 4 AM-VO dar. Es wurde daher auch der diesbezügliche objektive Tatbestand erfüllt.

Es wurde daher hinsichtlich beider Bestimmungen jeweils eine Verwaltungsübertretung gesetzt, welche strafbar ist. Weil jeweils zwei Arbeitnehmer bei Tätigkeiten angetroffen wurden, hiermit aber jeweils das persönlich geschützte Rechtsgut der Gesundheit und Unversehrtheit des Arbeitnehmers verletzt wurde, war daher je Arbeitnehmer ein gesondertes Delikt gegeben und daher eine gesonderte Strafe zu verhängen.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der BF die Übertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Wenn hingegen der BF Doppelbestrafung einwendet, so sind ihm die vorstehenden Ausführungen entgegenzuhalten. Sowohl die Nichteinhaltung des Bockabstandes von 2 m als auch die nicht dem Gesetz entsprechende Verwendung der Leiter mangels Sicherung gegen Umfallen stellen jeweils für sich eine Verwaltungsübertretung dar. Diese sind voneinander unabhängig zu bestrafen (§ 22 VStG).

Schließlich ist schon aus den Fotos ersichtlich, dass die Aufstandfläche der Leiter durchgebogen war. Darüber hinaus ist aber eindeutig erkennbar, dass ein Kippen und Umfallen der Leiter jederzeit möglich war, ohne dass die Arbeitnehmer gesichert waren. Dabei ist auch auszuführen, dass die tragfähige Standfläche und auch die Sicherung gegen Kippen und Umfallen jederzeit bei einer Leiter gegeben sein muss, also auch unabhängig davon, ob sie auf einem Bockgerüst aufgebaut bzw. aufgestellt ist oder nicht. Hingegen sind die weiteren Ausführungen des BF, dass die Bestimmung des § 34 AM-VO nicht für Stehleitern gelte, nicht zutreffend, weil bereits die Überschrift zu § 34 AM-VO ausführt: „Leitern und Gerüste Allgemeine Bestimmungen über Leitern“. Es wird im folgenden Text nicht zwischen verschiedenen Leitern unterschieden, sondern sind die Bestimmungen des § 34 für sämtliche Leiterarten anzuwenden. Die jeweils für bestimmte Leitern darüber hinaus geltenden Sonderbestimmungen sind dann in den weiteren §§ 35 ff AM-VO geregelt. So sind die Sonderbestimmungen hinsichtlich Stehleitern in

§ 37 AM-VO normiert.

Ebenso wenig kann der Verweis auf die alte Rechtslage, die schon längere Zeit nicht mehr in Geltung ist, nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, dass die technischen Bestimmungen dem Stand der Technik angepasst werden und diese Bestimmungen dann einzuhalten sind.

 

5.4. Der BF bestreitet ein Verschulden und bringt vor, dass allenfalls nur ein geringes Verschulden anzunehmen sei. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Verschuldens wäre auch mit einem Absehen von der Strafe unter gleichzeitiger Ermahnung vorzugehen gewesen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Der BF hat zu seinem Verschulden nichts vorgebracht und kein Vorbringen und keine Beweismittel zur Entlastung beigebracht. Es war daher im Sinne der zitierten Bestimmung von Fahrlässigkeit und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen.

 

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd wurde nichts gewertet, straferschwerend waren rechtskräftige Vorstrafen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verzeichnen.

Diesen Angaben ist der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und können diese Angaben auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine strafmildernden Umstände hervorgetreten. Es kann daher vom Landesverwaltungsgericht nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Vielmehr ist der BF darauf hinzuweisen, dass je Delikt jeweils nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Es können daher die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt werden.

Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung des Rechtsgutes der Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitnehmer war auch nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Es lag daher auch kein Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs. 1 Z.4 VStG vor. Es war daher auch nicht mit einer Ermahnung vorzugehen.

Da keine Milderungsgründe zu verzeichnen waren, liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG vor.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 132,80 Euro, gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG festzulegen.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt