LVwG-300215/21/Kl/KR

Linz, 18.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Dezember 2013, BZ-Pol-09031-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. März 2014 zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

• der letzte Satz im Spruch zu lauten hat:“ Auch diese Nachfrist ließ die GmbH verstreichen und ist die GmbH ihrer gesetzlichen Übermittlungspflicht vom 15. Oktober 2012 bis heute (12.11.2012-Datum Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Wels-Land) nicht nachgekommen.“

• die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z.3 VStG zu lauten hat: “ §23 Abs. 1 Einleitungssatz ArbIG “

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 240 zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Dezember 2013, BZ-Pol-09031-2013,  wurde über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer; kurz: BF) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1200, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs. 3 und Abs. 1 in Verbindung mit 24 Abs. 1 Z1 lit. d  Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG verhängt, weil er als

handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x - und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG  - folgende Übertretung der GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat:

Wie vom Arbeitsinspektorat Wels dienstlich festgestellt und bei uns angezeigt wurde, hat die GmbH als Arbeitgeberin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen auf deren Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht zu übermitteln, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen (das gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind)

folgende vom Arbeitsinspektorat Wels mit E-Mail vom 24.9.2012 zur Übermittlung dorthin angeforderten Unterlagen nicht bis zum gesetzten Endtermin 1.10.2012 übermittelt:

• Namen und Adressen der Auftraggeber zur Errichtung der Doppelhäuser 1/2, 15/16, 27/28, 17-19 und Einfamilienhäuser Top 13, 23 und 25 in x, x

• Kopien der Verträge über den Auftrag der Hausbaukunden zur Errichtung des Hauses bzw. Hausteils (Top wie oben angegeben) durch die Firma x

• Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Hausbaukunden von der x über die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes nachweislich informiert wurden

• Unterlagen darüber, wer von den Hausbaukunden zum Planungs- bzw. Baustellenkoordinator bestellt wurde

·                     Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob der x von den Hausbaukunden ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Verfügung gestellt wurde bzw. aus denen sich ergibt, dass die x Zugang zum SIGE-Plan hatte.

 

Die x kam ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht

nach, und wurde vom Arbeitsinspektorat Wels mit am 10.10.2012 per E-Mail und

Fax zugesendeten Urgenzschreiben an ihre gesetzlichen Verpflichtungen erinnert.

Am 11. Oktober erfolgte ein Telefonat des Arbeitsinspektorates Wels, in dem

wiederum auf den Sachverhalt und die gesetzliche Lage hingewiesen wurde und

in dem wunschgemäß die Frist zur Pflichterfüllung bis 15. Oktober erstreckt

wurde.

Auch diese Nachricht ließ die GmbH verstreichen und ist ihrer gesetzlichen

Übermittlungspflicht bis heute (12.11.2012-Datum Aufforderung zur

Rechtfertigung der BH Wels-Land) nicht nachgekommen.

  

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung die Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das Arbeitsinspektorat mit Stellungnahme vom 12.11.2012 und Rechtfertigung vom 20.11.2012 Kenntnis erlangt habe, dass die Firma x die entsprechende Baukoordination für die angefragten Baustellen übernommen habe. Es habe eine kurze Kontaktaufnahme des Arbeitsinspektorates mit der Firma x gegeben, in der sämtliche Namen und Adressen der Auftraggeber und die Bestellung zum Baustellenkoordinator bekannt gegeben worden seien. Darüber hinaus seien Werkverträge keine Unterlagen im Sinne des Arbeitsinspektionsgesetzes, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Bei sämtlichen Bauvorhaben werden die Bauherrn aufgeklärt und informiert, dass sie sich eines befugten Baustellenkoordinators zu bedienen haben, nämlich einerseits über die Firma x GmbH, was zu einem höheren Werkpreis führt, oder über ein eigenständiges beizuziehendes Unternehmen. Der zuständige Mitarbeiter der Firma x hat am 8.10.2012 unaufgefordert mit dem Arbeitsinspektorat Kontakt aufgenommen und entsprechende Daten deponiert. Dies liege noch innerhalb der eingeräumten Fristverlängerung bis 15.10.2012.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z. 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates haben teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge X geladen und einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Immobilien GmbH mit Sitz in x. Es besteht eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe.

Am 20.9.2012 fand eine Kontrolle der Baustelle X in X durch das Arbeitsinspektorat Wels statt. Dabei wurde der Bauleiter der Firma x GmbH, Herr X, angetroffen. Es konnte kein SIGE-Plan vorgewiesen werden.

Mit Schreiben des AI Wels vom 24.9.2012 wurde zur Vorlage von Unterlagen bis spätestens 1. Oktober 2012 aufgefordert:

1. Namen und Adressen der Auftraggeber zur Errichtung der Doppelhäuser 1 /2, 15/16, 27/28, 17-19, und Einfamilienhäuser (Top 13, 23,25) in x, x.

2. Kopien der Verträge über den Auftrag der Hausbaukunden zur Errichtung des Hauses bzw. Hausteils (Top wie oben angegeben) durch die Firma x.

3. Wurden die Hausbaukunden von der x über die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes nachweislich informiert?

4. Wer wurde von den Hausbaukunden zum Planungs- bzw. Baustellenkoordinator bestellt?

5. Wurde der x GmbH von den Hausbaukunden ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Verfügung gestellt oder hatte die x Zugang zum SIGE-Plan?

 

Dieser Aufforderung wurde vom BF nicht nachgekommen und wurde kein Antwortschreiben vom BF verfasst. In einem Telefonat vom 11. Oktober 2012 teilte der BF dem AI Wels mit, dass die X GmbH als Baustellenkoordinator beauftragt und X namhaft gemacht ist. Gleichzeitig wurde bei diesem Telefonat Fristerstreckung bis zum 15. Oktober 2012 gewährt. Auch bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis 12. November 2012 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen.

Die Firma x war für einige Objekte in der x, x, bauausführende Firma, d.h. es wurden Baumeisterarbeiten für die Bauherrn durchgeführt. Für manche Bauherren wurde nur der Rohbau, für manche Rohbau inklusive Zimmerarbeiten ausgeführt. Bauleiter der Firma x war Herr x. Im Baubewilligungsverfahren trat die P & P Immobilien GmbH als Antragstellerin und Grundeigentümerin auf, die x Immobilien GmbH war Planverfasserin.

Die x GmbH wurde von einigen Bauherren des Projektes x in x zum Baustellenkoordinator bestellt, konkret von den Bauherrn der verfahrensgegenständlichen Top 15, 17, 19, 23, 25, 27 und 28. Lediglich hinsichtlich der Top 19 und 27 ist die Bestellung vor dem 24.9.2012 erfolgt, nämlich konkret am 2. bzw. 16.7.2012, und zwar per E-Mail, sodass nach Auftragsbestätigung zur Baustellenkoordination im Anschluss mit 10. Juli bzw. 17.7.2012 vom Baustellenkoordinator der SIGE-Plan verfasst wurde. Hinsichtlich der übrigen genannten Tops erfolgte die Bestellung zum Baustellenkoordinator erst nach dem 24.9.2012 und nur telefonisch und wurde daher auch nach diesem Zeitpunkt ein SIGE-Plan erstellt. Die Beauftragung erfolgte als Planungs- und Baustellenkoordinator. Aufgrund der Beauftragung wird vom Koordinator eine Auftragsbestätigung an den Kunden erlassen und werden damit gleichzeitig die Unterlagen angefragt. Aufgrund dieser Unterlagen wird sodann von ihm der SIGE-Plan und die Vorankündigung erstellt.

Am 8. Oktober 2012 erfolgte ein Gespräch des Arbeitsinspektorates mit dem Baustellenkoordinator, wobei es darum ging, für alle Bauten in der Bärenstraße einen gemeinsamen SIGE-Plan zu erstellen. Da der Baustellenkoordinator aber nicht von sämtlichen dort vorhandenen Bauherren bestellt wurde, sollte der Baustellenkoordinator für jene Gebäude, hinsichtlich derer er bestellt war, einen SIGE-Plan erstellen. Die Bestellung zum Baustellenkoordinator war zu diesem Zeitpunkt auch bereits abgeschlossen. Die Objekte sind nicht gleichzeitig abgewickelt worden, sodass auch nicht gleichzeitig sämtliche SIGE-Pläne zu erstellen waren. Auch nahm der Baustellenkoordinator anhand des jeweiligen SIGE-Planes die Unterweisung der Arbeitnehmer auf der Baustelle vor. Der SIGE-Plan der betreffenden Tops stand dann auch dem Bauleiter bzw. Polier für die Rohbauarbeiten zur Verfügung. Die Baumeisterarbeiten wurden dann von der Firma x bzw. einer Subfirma ausgeführt und bestand zu dieser Kontakt des Baustellenkoordinators.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen sowie auch auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen und die Angaben der Verfahrensparteien. An der Richtigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Aussagen des Zeugen  bestehen seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel. Im Übrigen werden die Angaben auch von den Parteien nicht widerlegt. Vielmehr wird die Chronologie der Ereignisse von allen Verfahrensparteien bestätigt.

Die beantragte Vorlage der Werkvertrags- und Baubewilligungsunterlagen durch den BF an das Landesverwaltungsgericht war hingegen nicht erforderlich und nicht zu gewähren, da die nachträgliche Vorlage für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen über die Heimarbeit zu führen sind.

Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 lit. d ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 36 bis € 3600, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis € 3600 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das Arbeitsinspektorat Wels ganz konkrete Unterlagen mit E-Mail vom 24.9.2012 zur Übermittlung bis 1. Oktober 2012 verlangt hat, und diese Unterlagen mit den näher angeführten Angaben nicht termingemäß vom Beschuldigten dem Arbeitsinspektor übermittelt wurden. Auch ist erwiesen, dass auch eine Fristverlängerung erfolglos verstrich und die gewünschten Unterlagen mit den näher angeführten Angaben nicht vorgelegt wurden. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Dass sich das Arbeitsinspektorat die gewünschten Angaben auch von anderen Behörden, wie zum Beispiel von der Baubehörde, wie auch von den Hausherrn bzw. der sodann angegebenen Firma, welche den Baukoordinator stellte, beschaffen hätte können, enthebt den Beschuldigten nicht, seiner gesetzlichen Verpflichtung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nachzukommen.

Wenn hingegen der Beschuldigte weiters darauf hinweist, dass die gewünschten Auskünfte nicht den Arbeitnehmerschutz betreffen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Arbeitnehmer seiner Firma auf der Baustelle angetroffen wurden, welche auf der Baustelle arbeiteten, und daher Fragen der Baustellenkoordination und daher des Baustellenkoordinators, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Fragen über den Bauherren - gleichgültig wer die Baustellenkoordination zu veranlassen hat - sehr wohl Fragen des Arbeitnehmerschutzes darstellen. Das Arbeitsinspektorat führt zu Recht aus, dass Interesse an Namen und Adressen der Bauherren bestehe, da die Bauherren den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten haben, indem sie die nach dem BauKG aufgelisteten Pflichten zu erfüllen haben. Das Arbeitsinspektorat hat dann die Einhaltung des BauKG im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz zu überprüfen. Es ist daher das Verlangen nach Auskünften und Unterlagen betreffend die Baustellenkoordination auch ein Verlangen, welches im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz steht. Es ist daher rechtmäßig erfolgt. Sind hingegen einzelne Daten nicht für den BF verfügbar, so gebietet die Verpflichtung auch, dass eine diesbezügliche Auskunft erteilt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 8 Abs. 1 ArbIG

“insbesondere“ Unterlagen aufzählt, also nur demonstrativ, und daher vom Arbeitsinspektorat auch andere als die angeführten Unterlagen verlangt werden können.

Zu den datenschutzrechtlichen Bedenken des BF ist dieser auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2000, 97/02/0289, hinzuweisen, wonach ausgeführt wird, dass das Datenschutzgesetz in § 1 Abs. 2 Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen für zulässig erachtet, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Gründen notwendig sind. Die in § 4 Abs. 5 ArbIG vorgesehene jederzeitige Zugriffsmöglichkeit der Arbeitsinspektionsorgane auf die in § 8 genannten Unterlagen stellt eine solche zulässige Beschränkung im Interesse der einzelnen Arbeitnehmer aber auch im öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dar.

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat die Tat verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde liegt hingegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2001, 99/02/0369, ausgesprochen hat, dass “durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG somit klargestellt wird, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG (vgl. hierzu das bereits zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Jänner 2019 96,93/03/0 156) Erfüllungsort dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen etc. ist“.

Die Spruchkorrektur war zur Klarstellung erforderlich, enthält aber keinen weiteren Sachverhalt und konnte daher vom Landesverwaltungsgericht vorgenommen werden.

 

5.3. Die BF bestreitet sein Verschulden.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Ein Vorbringen zu seiner Entlastung machte der BF weder in seiner schriftlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung. Auch hat er keine Beweise beantragt und angegeben, die für seine Entlastung sprechen. Es war daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Da erst am 11.10.2012 eine Fristerstreckung gewährt wurde, kann nicht angenommen werden, dass mit der Bekanntgabe am 8.10.2012 über die Baustellenkoordination die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erfüllt sei. Es kann daher das diesbezügliche Vorbringen ein Verschulden des BF nicht entkräften.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro, Betriebsvermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd wurde nichts gewertet.

Straferschwerend wurde gewertet, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen, erheblich gefährdet war.

Diesen Angaben ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten und können diese Angaben auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine strafmildernden Umstände hervorgetreten. Hingegen sind rechtskräftige Vorstrafen als Erschwerungsgrund zu werten. Es kann daher vom Landesverwaltungsgericht nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Die verhängte Geldstrafe beträgt ein Drittel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist daher nicht überhöht. Es kann daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

Geringfügiges Verschulden lag zufolge der schriftlichen Aufforderung und darauf folgenden Fristerstreckung, welche ebenfalls fruchtlos verstrich, nicht vor. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht vor.

Milderungsgründe lagen keine vor und kamen auch im Rechtsmittelverfahren nicht hervor. Es liegt nicht ein Überwiegen von Milderungsgründen vor. Es war daher auch nicht mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 240 Euro, gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG festzulegen.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt