LVwG-150189/2/DM/CJ LVwG-150190/2/DM/CJ
Linz, 29.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der Frau x, 2. der xund 3. der Frau x, alle in x, alle vertreten durch x Rechtsanwälte OG in x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom 28.6.2012, Zl. 131-9-BG-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, - in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.3.2014, Zl. 2013/05/0024 -, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Traunkirchen vom 28.6.2012, GZ: Zl. 131-9-BH-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Traunkirchen zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Ansuchen vom 6.7.2011 beantragte die OGW Oberösterreichische Gemeinnützige Bau- und Wohngesellschaft mbH (kurz: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die „x“ auf den Grundstücken Nr x (nach den Einreichunterlagen sollten die bestehenden Wohngebäude und eine erdgeschossige Garage zur Gänze abgetragen und durch einen Wohnbau mit sechs Wohneinheiten auf drei Geschossen ersetzt werden, wobei ein Teil des Untergeschosses als Geschäftslokal geplant sei, das über einen separaten Haupteingang verfüge und mit dem restlichen Teil der Wohnanlage nicht verbunden sei. Errichtet werden sollten weiters zwölf PKW-Stellplätze, vier davon überdacht und acht als Freiplätze).
Die Erstbeschwerdeführerin (kurz: Erst-Bf) und die Zweitbeschwerdeführerin (kurz: Zweit-Bf) sind Miteigentümerinnen der Grundstücke Nr .x und x, KG x die südlich bzw südwestlich direkt an das Baugrundstück angrenzen. Die Drittbeschwerdeführerin (kurz: Dritt-Bf) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr x, KG Traunkirchen, das im Westen direkt an das Baugrundstück angrenzt.
Mit Schreiben vom 14.12.2011 erhoben die Erst-Bf und die Zweit-Bf Einwendungen. Diese ergänzten sie bei der mündlichen Bauverhandlung am 15.12.2011. Bei dieser Bauverhandlung erhob auch die Dritt-Bf Einwendungen. Bei der mündlichen Bauverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Übrigen unter anderem festgehalten, dass die Baugrundstücke Nr .x als Bauland-Kerngebiet, die Baugrundstücke Nr .x und .x sowie x als Bauland-Wohngebiet gewidmet sind.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.3.2012 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.
Dagegen erhoben neben anderen die Beschwerdeführerinnen (kurz: Bf) Berufung. Darin monierten sie – soweit hier noch von Relevanz – die Beurteilung der Baubehörde, die zu bebauenden Grundstücke lägen in einem geschlossen bebauten Gebiet gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG. Darüber hinaus brachten sie vor, sie seien durch die Anordnung der Heizungsanlagen und der daraus resultierenden Abgase nicht hinnehmbaren Immissionen ausgeliefert. Da die Abgasfänge so angeordnet seien, dass sie die Abgase auf die Häuser der Bf leiten würden, sei das Bauvorhaben so keineswegs zulässig. Der für den Ort viel zu hohe und untypische Bau würde das im traditionellen alpinen Stil errichtete Haus der Dritt-Bf sowohl durch Abgase aus Heizungen als auch aus Stellplätzen „ersticken“. Zu befürchten sei damit keinesfalls etwas, was in der Kategorie Wohngebiet-Kerngebiet üblich sei. Die zu befürchtende Belastung lasse ein Ausmaß befürchten, welches allenfalls in einem Industriegebiet üblich sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 28.6.2012 wurde der Berufung unter anderem der Bf keine Folge gegeben.
Dagegen erhoben neben anderen die Bf Vorstellung. Auch darin brachten sie die hier noch relevanten behaupteten Rechtsverletzungen des Nichtvorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG sowie die Verletzung in ihren Rechten durch eine unübliche, gesundheitsgefährdende Immissionsbelastung durch die Anordnung der Heizungsanlagen vor.
Die Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde holte ein Gutachten des Ing. x, Amt der Oö. Landesregierung, vom 24.9.2012 ein über die Frage des Vorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes im Ortskern der Gemeinde Traunkirchen. In seinem Befund führte der Sachverständige aus, für die Beurteilung sei die Umgebungsbebauung rund um die zu bebauenden Grundstücke in einem Umkreis von ca 80 m herangezogen worden. Zur Übersicht würden die Hausnummern der Hauptgebäude (siehe auch Eintragung im beiliegenden Orthophoto) angeführt, die für die Beurteilung herangezogen würden. In der Folge wurden 19 Objekte aufgezählt und jeweils beschrieben, welchen Abstand diese Objekte zu den Grundgrenzen aufwiesen. Festzustellen sei, dass in einem Fall der Abstand nach dem Oberösterreichischen Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) eingehalten werde, in achtzehn Fällen werde dieser Abstand deutlich überschritten. Der Gutachter legte sodann dar, der historisch gewachsene, südliche Ortskern der mitbeteiligten Gemeinde liege entlang der B 145 und weise hauptsächlich alte Bausubstanz auf. Bei der vorherrschenden Bebauung seien die bestehenden Hauptgebäude im Beurteilungsgebiet teilweise an der Grundgrenze zusammengebaut. Jedenfalls seien bis auf eine Ausnahme die Mindestabstände gemäß § 5 Z 1 Oö. BauTG deutlich unterschritten. Aus bautechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Baugrundstücke in einem geschlossen bebauten Gebiet gemäß § 2 Z 24 Oö. BauTG befänden.
Die Bf brachten dazu eine Stellungnahme vom 14.11.2012 ein unter Anschluss eines Gutachtens des Dipl.-Ing. x. Dieser führte im Wesentlichen aus, nach einer eingehenden Analyse lasse sich der Ortskern von Traunkirchen räumlich-strukturell in acht zusammenhängende und abgrenzbare Gebiete unterteilen. Die Abgrenzung der Teilbereiche erfolge einerseits auf Grund der realen Gliederung des Ortskerns durch öffentliche Räume und Straßen und andererseits auf Grund des räumlichen Charakters bzw der überwiegend vorherrschenden Bebauungsdichten in den einzelnen Baublöcken (Teilbereichen). In der Folge wurden Teilbereiche 1, 3, 4 und 5 beschrieben, ebenso wie der Teilbereich Nr 2, der die gegenständlichen Baugrundstücke umfasse. Die Teilbereiche Nr 6, 7 und 8 seien aufgrund der räumlichen Entfernung für die Behandlung der gegenständlichen Frage irrelevant. Der Teilbereich 1 setze sich aus dem südlichen, vergleichsweise locker bebauten Siedlungsteil des Ortskerns zusammen, der im Norden durch die Straße „x“ abgegrenzt werde. Der Teilbereich 2 umfasse den Baublock, der durch die Straßen „x“, „x“, „x“ und „x“ begrenzt werde. Letztere teile trotz ihrer geringen Breite den betroffenen Bereich vom Teilgebiet 4, da dieser aufgrund seiner geschlossen verbauten Straßenflucht mit generell höherer Bebauungsdichte einen deutlich anderen Charakter besitze. Der Teilbereich 3 werde durch die Straße „x“, den zentralen Ortsplatz und den Traunsee abgegrenzt. Die überwiegend geschlossen bebaute Straßenflucht sowie die hohe Bebauungsdichte unterstrichen den homogenen Gebietscharakter. Der Teilbereich 4 werde räumlich durch den Ortsplatz, die „H-gasse“ und die „B-gasse“ abgegrenzt. Die vor allem im östlichen Bereich vorhandene geschlossene Straßenflucht sowie die generell hohe Bebauungsdichte unterstrichen den Gebietscharakter. Der Teilbereich 5 befinde sich am westlichen Rand des Ortskerns und werde durch den „x“ und die „x“ begrenzt. Mehrere unbebaute Gärten sowie die generell nur geringe Bebauungsdichte gäben dem Teilbereich einen homogenen, aufgelockerten Charakter. Nach Darstellung der Naheverhältnisse bzw der Abstände der Gebäude gelangte der Gutachter zu dem Schluss, für den Teilbereich 2, in dem die Baugrundstücke lägen, ergebe der Befund der räumlichen Abstände ein klares Ergebnis, das durch die generell vorh
errschende, geringere Bebauungsdichte noch untermauert werde. Eine weitere Unterteilung dieses Bereiches wäre als rein willkürlich (ohne Berücksichtigung des raumbildenden öffentlichen Gutes) zu bezeichnen und fachlich nicht zu argumentieren. Die Baugrundstücke lägen im Teilbereich 2, damit in einem Gebiet, das nicht als „bebautes Gebiet“ im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG zu bezeichnen sei.
Der daraufhin ergangene Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.12.2012, Zl. IKD(BauR)-014496/5-2012-Ma/Wm, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5.3.2014, Zl. 2013/05/0024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich Folgendes aus:
„…
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 BTG vorliegt, auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 506 zitierte hg. Rechtsprechung). Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 BTG ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0114).
Die belangte Behörde ist dem Gutachten des Amtsachverständigen Ing. K vom 24. September 2012 gefolgt, in dem allerdings eine entsprechende Begründung dafür, weshalb dieser Sachverständige von einem bestimmten Gebiet ausgeht, nicht vorhanden ist. Der Sachverständige hat ohne nähere Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten einen Umkreis von ca. 80 m herangezogen. Er hat weiters zwar ausgeführt, dass der historisch gewachsene südliche Ortskern der Gemeinde T entlang der B 145 liege und in Form einer hauptsächlich alten Bausubstanz bestehe. Eine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsgebietes ergibt sich daraus aber nicht. Der Sachverständige hat für eine solche Abgrenzung weder z.B. die Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen noch etwa von Sichtachsen, geographischen Gegebenheiten oder städtebaulich gegebenen Zusammenhängen (oder Verschiedenheiten) der Bebauungen dargelegt. Auch sonst finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen keine näheren Begründungen für die Abgrenzung des Beurteilungsgebietes. Zwar hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid Überlegungen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Abgrenzung des Beurteilungsgebietes durch den Amtssachverständigen angestellt, derartige Überlegungen können aber die Ausführungen eines Sachverständigen nicht ersetzen und nicht verhindern, dass das Sachverständigengutachten für sich unschlüssig und damit nicht für die entscheidende Heranziehung im Rahmen der Beweiswürdigung geeignet ist. Die belangte Behörde hat daher durch Ihre Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass sie durch die Gasanlage des Bauprojektes in ihren Nachbarrechten verletzt seien, trifft es zu, dass sie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausgeführt haben, dass die Abgasfänge so angeordnet seien, dass sie die Abgase auf die Häuser der Beschwerdeführerinnen leiteten. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend bemerkt, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2009/05/0153). Allerdings hätte es Feststellungen bedurft, wo die Abgasfänge liegen und ob es nicht aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasableitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissionsbeeinträchtigung kommt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorgängig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die allfällige Mitwirkung eines befangenen Organs beim Berufungsbescheid sowie die Heranziehung der im Hinblick auf eine Bausperre unzutreffenden Rechtslage näher einzugehen, da die im fortgesetzten Verfahren maßgebende Rechtslage ausschlaggebend sein wird und im Hinblick auf die obigen Ausführungen dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungsbescheid auch wegen Teilnahme eines befangenen Organs an der festgestellten Rechtswidrigkeit leidet.“
Mit den übrigen vorgebrachten Beschwerdevorbringen konnten die Bf keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigen.
Die gegenständlichen Vorstellungen, die nunmehr als Beschwerden anzusehen sind, müssen auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einer neuen Entscheidung zugeführt werden.
Laut Auskunft der Gemeinde Traunkirchen vom 29.4.2014 gibt es im betreffenden Gebiet keine Neuplanungsgebietsverordnung („Bausperre“).
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat – unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.3.2014, Zl. 2013/05/0024 – Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich dabei aus dem bezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes.
III.1. Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 9 iVm Artikel 131 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der gegenständlichen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die anhängigen Vorstellungen sind daher als Beschwerden im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.
III.2. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs 3 Satz 2 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In diesem Zusammenhang ist wiederum festzuhalten, dass auch im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich von einer Bindungswirkung der Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG auszugehen ist.
III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 in der gemäß Abs 2 des Artikel II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lautet:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
…
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
…“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) idF vor der Novelle LGBl Nr 35/2013 lautet:
„ § 2
Begriffsbestimmungen
…
24. Geschlossen bebautes Gebiet. ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrundgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind;
…“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Die Bf brachten in ihren als Beschwerden zu wertenden Vorstellungen mehrere Einwendungen vor, mit denen sie die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten aufzeigen wollten. Mit Verweis auf das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.3.2014, Zl. 2013/05/0024, ist einerseits die Einwendung betreffend das Nichtvorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG neu zu beurteilen, andererseits sind Feststellungen zu treffen, wo die Abgasfänge des Bauprojekts liegen und ob es aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasableitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissionsbeeinträchtigung kommt. Auch auf das Vorbringen der Bf betreffend dem Vorliegen einer Bausperre wird besonders einzugehen sein.
IV.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im gegenständlichen Erkenntnis wörtlich Folgendes ausgeführt:
„…
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 BTG vorliegt, auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 506 zitierte hg. Rechtsprechung). Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 BTG ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0114).
Die belangte Behörde ist dem Gutachten des Amtsachverständigen Ing. K vom 24. September 2012 gefolgt, in dem allerdings eine entsprechende Begründung dafür, weshalb dieser Sachverständige von einem bestimmten Gebiet ausgeht, nicht vorhanden ist. Der Sachverständige hat ohne nähere Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten einen Umkreis von ca. 80 m herangezogen. Er hat weiters zwar ausgeführt, dass der historisch gewachsene südliche Ortskern der Gemeinde T entlang der B 145 liege und in Form einer hauptsächlich alten Bausubstanz bestehe. Eine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsgebietes ergibt sich daraus aber nicht. Der Sachverständige hat für eine solche Abgrenzung weder z.B. die Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen noch etwa von Sichtachsen, geographischen Gegebenheiten oder städtebaulich gegebenen Zusammenhängen (oder Verschiedenheiten) der Bebauungen dargelegt. Auch sonst finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen keine näheren Begründungen für die Abgrenzung des Beurteilungsgebietes. Zwar hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid Überlegungen hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Abgrenzung des Beurteilungsgebietes durch den Amtssachverständigen angestellt, derartige Überlegungen können aber die Ausführungen eines Sachverständigen nicht ersetzen und nicht verhindern, dass das Sachverständigengutachten für sich unschlüssig und damit nicht für die entscheidende Heranziehung im Rahmen der Beweiswürdigung geeignet ist. Die belangte Behörde hat daher durch Ihre Vorgangsweise den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass sie durch die Gasanlage des Bauprojektes in ihren Nachbarrechten verletzt seien, trifft es zu, dass sie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausgeführt haben, dass die Abgasfänge so angeordnet seien, dass sie die Abgase auf die Häuser der Beschwerdeführerinnen leiteten. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend bemerkt, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2009/05/0153). Allerdings hätte es Feststellungen bedurft, wo die Abgasfänge liegen und ob es nicht aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasableitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissionsbeeinträchtigung kommt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorgängig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die allfällige Mitwirkung eines befangenen Organs beim Berufungsbescheid sowie die Heranziehung der im Hinblick auf eine Bausperre unzutreffenden Rechtslage näher einzugehen, da die im fortgesetzten Verfahren maßgebende Rechtslage ausschlaggebend sein wird und im Hinblick auf die obigen Ausführungen dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungsbescheid auch wegen Teilnahme eines befangenen Organs an der festgestellten Rechtswidrigkeit leidet.“
IV.2. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. x vom 24.9.2012 ist daher im Sinne dieser Ausführungen zu ergänzen. So muss der Amtssachverständige im Zuge einer Gebietsabgrenzung begründen, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 Oö. BauTG ansieht. Für eine solche Abgrenzung sind zB die Relevanz öffentlicher Verkehrsflächen oder von Sichtachsen, geographische Gegebenheiten oder städtebaulich gegebene Zusammenhänge (oder Verschiedenheiten) der Bebauungen darzulegen.
Dieses ergänzte Gutachten ist sodann den Bf in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln. In einer neuerlichen Entscheidung der Baubehörde ist schließlich entsprechend ausführlich zu würdigen, weshalb diesem ergänzten Gutachten gefolgt wird oder auch nicht.
VI.3. Weiters sind hinsichtlich der Anordnung der Abgasfänge der Gasanlage Feststellungen zu treffen, wo die Abgasfänge liegen und ob es nicht aufgrund deren Situierung und der konzentrierten Abgasableitung zu einer von den Nachbarn im Wohngebiet nicht mehr hinzunehmenden Immissions-beeinträchtigung kommt. Auch dazu wird die Befassung eines Sachverständigen notwendig sein.
IV.4. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z. 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko).
Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.
IV.5. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war mangelhaft. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.6. Durch die Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
IV.7. Hinsichtlich der Vorbringen der Bf betreffend der Mitwirkung eines befangenen Organs wird noch gesondert darauf hingewiesen, dass beim Zustandekommen der (neuen) Entscheidung der belangten Behörde darauf besonderes Augenmerk zu lenken sein wird.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter
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