LVwG-150126/6/AL/WP

Linz, 29.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. vom 31. Oktober 2013, GZ: 850/0 – 2013/Ac., betreffend Feststellung des Anschlusszwangs

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. vom 31. Oktober 2013 vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1.           Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. vom 7. Juni 1988 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) der Anschlusszwang der dem Bf eigentümlichen Liegenschaft Parz. Nr. x, KG x, an die gemeindeeigene, gemeinnützige öffentliche Wasser­versorgungsanlage festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Bf persönlich am
9. Juni 1988 zugestellt.

 

2.           Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 17. Juni 1988 Berufung, da er seitens der Gemeinde im Zuge der Bauverhandlung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft "nicht den Bescheid bekam [] keine Wasserversorgung zu errichten“, obwohl „andere Bauwerber jedoch aufmerksam gemacht wurden seitens Gemeinde keine Wasserversorgung zu errichten“.

 

3.           Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Naarn i. M. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Juli 1988 wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Der Begründungsteil des Berufungsbescheides bestand in einem Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Der Bescheid wurde dem Bf am 19. Juli 1988 persönlich zugestellt.

 

4.           Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 28. Juli 1988 Vorstellung. In seiner Begründung wiederholte der Bf das bereits in der Berufung vorgebrachte Argument, seitens der Gemeinde nicht darüber informiert worden zu sein, keine Wasserversorgung zu errichten.

 

5.           Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1989 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
14. August 1989 Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 1990 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof abtrat.

 

6.           Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1990 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der betreffende Bauabschnitt der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage sei zwar wasserrechtlich bewilligt, allerdings noch nicht wasserrechtlich überprüft worden. „Demgemäß wurde mit [dem angefochtenen Bescheid] mangels Vorliegens eines maßgeblichen Sachverhaltselementes zu Unrecht die gesetzwidrig ausgesprochene Verpflichtung [des Beschwerdeführers] zum Anschluss [seiner Liegenschaft] an die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Naarn im Machlande aufrecht erhalten“.

 

7.           Mit (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
9. Jänner 1991 wurde der Vorstellung des Bf Folge gegeben, der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1988 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Naarn i. M. verwiesen. Begründend verwies der Landeshauptmann von Oberösterreich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

 

8.           Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 1992 wurde festgestellt, dass die Ortswasserversorgungsanlage, Bauabschnitt 2 der Marktgemeinde Naarn i. M. „der mit dem ha. Bescheid vom 18. Dezember 1984, Wa-3328/3-1984, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht“.

 

9.           Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 informierte der Bürgermeister namens der belangten Behörde den Bf, es sei beabsichtigt, neuerlich über seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters über die Feststellung des Anschlusszwanges zu entscheiden. Dazu wurde dem Bf eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 15. Mai 2013 persönlich zugestellt.

 

10.        Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 nahm der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Stellung. Vorweg hielt der Bf fest, es sei bescheidmäßige Bedingung für die Bewilligung zur Errichtung des Hauses x, x, gewesen, dass auf dem Grundstück des Bf ein eigener Hausbrunnen mit Trinkwasserqualität errichtet werde. Diese Tatsache sei auch der Grund gewesen, sich im Jahr 1988 gegen die Feststellung der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage auszusprechen. Der Bf spreche sich daher auch heute noch gegen die Anschlusspflicht aus. Weiters sei festzuhalten, dass die Marktgemeinde Naarn nicht in der Lage sei, qualitativ gleichwertiges oder besseres Wasser zu liefern, als jenes, das der Bf aus dem eigenen Hausbrunnen beziehe. Somit läge ein klassischer Fall einer Ausnahme von der Anschlusspflicht vor. Es bestehe daher keine Anschlusspflicht für den Bf. Im Übrigen sei der „beabsichtigte Eingriff in das Eigentumsrecht [...] sowohl nach der österreichischen Verfassung als auch den EU Grundrechtskatalog rechtswidrig“.

 

11.        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2013 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich seiner Rechtsgrundlagen abgeändert, im Übrigen die Berufung vom 17. Juni 1988 abgewiesen. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde auf das Vorbringen des Bf in seiner Berufung vom 17. Juni 1988 sowie in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2013 näher ein. Zum Einwand, im Bauverfahren sei dem Bf bescheidmäßig aufgetragen worden, eine eigene Wasserversorgungsanlage zu errichten, führte die belangte Behörde aus, mangels einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage war aufgrund der damals geltenden baurechtlichen Vorschriften eine eigene Wasserversorgungsanlage vorzu­schreiben. Hinsichtlich der Feststellung des Bf, die Marktgemeinde Naarn sei nicht in der Lage, qualitativ gleichwertiges oder besseres Wasser zu liefern, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Umstand im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei. Zur Behauptung des Bf, es liege ein klassischer Fall einer Ausnahme von der Anschlusspflicht vor, erläuterte die belangte Behörde, dass die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren getroffen werden könne, sondern in einem eigenen Verfahren zu entscheiden sei. Zum Verweis des Bf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren führte die belangte Behörde aus, dass die wasserrechtliche Überprüfung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage („Endkollaudierung“) im Jahr 1992 durchgeführt worden sei und nun alle Voraussetzungen für die Anschlusspflicht vorliegen würden. Im Übrigen sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde maßgeblich, etwaige Änderungen in der Rechtslage und im Sachverhalt daher zu berücksichtigen. Der Bescheid wurde dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 6. November 2013 zugestellt.

 

12.        Mit Schriftsatz vom 19. November 2013 (beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i. M. am 20. November 2013 eingelangt) erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde. In seiner Vorstellung beantragt der Bf, die Vorstellungsbehörde wolle der gegenständlichen Vorstellung stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und zur Klarstellung weiters aussprechen, dass auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Naarn i. M. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

 

Der Bf begründet seinen Antrag – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Erstens hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig war. Anschließend hätte die Vorstellungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Naarn, nachdem sie den Berufungsbescheid aufgehoben hat, zurückverwiesen. Dies bedeute, „dass auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wurde, weil er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet worden ist. Es hätte daher in der weiteren Folge ein neues erstinstanzliches Verfahren eingeleitet werden müssen. Dies auch deshalb, weil nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [...] die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Anschlusszwanges an die gemeindeeigene gemeinnützige Wasserversorgungsanlage noch nicht vorgelegen sind“. Zweitens sei „[g]rundsätzlich [...] einer Berufungsentscheidung der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Zum Zeitpunkt der Berufungserhebung hat noch keine wasserrechtliche Endkollaudierung vorgelegen, sodass selbst dann, wenn der Bescheid vom 09.01.1991 [...] nur den Bescheid des Gemeinderates vom 12.07.1988 [...] betroffen hätte und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 07.06.1988 noch rechtswirksam gewesen wäre, trotzdem wiederum ein nichtiger und rechtswidriger Beschluss des Gemeinderates gefasst wurde, da [...] Gegenstand einer Berufungsentscheidung nur die Fakten- und Verfahrenslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung, nicht jedoch 25 Jahre später sein kann“. Drittens läge der klassische Fall einer Ausnahme von der Anschlusspflicht gem § 3 Abs 2 Z 2 Oö. Wasserversorgungs­gesetz vor. „Die Rechtsansicht des Gemeinderates [...], wonach zuerst die Anschlusspflicht rechtskräftig festgestellt werden und danach ein weiteres Verfahren betreffen die Ausnahme von der Anschlusspflicht abgeführt werden müsste, ist unverständlich und rechtlich völlig verfehlt“.

 

13.        Mit Schreiben vom 28. November 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 4. Dezember 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, wurde die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung übermittelt.

 

14.        Mit Schreiben vom 3. Februar 2014, LVwG-150126/2, erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf einen Verbesserungsauftrag gem §§ 13 Abs 3 AVG iVm 17 VwGVG, da auf dem Deckblatt und am Ende des Vorstellungs-Schriftsatzes der Name „x“, auf Seite 2 des Schriftsatzes allerdings die Vorstellungswerberin „Frau Mag. x“ genannt werde. Der Bf wurde daher aufgefordert, „dem Oö. Landesverwaltungsgericht [...] mitzuteilen, wer von den beiden Obgenannten als Vorstellungswerber im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht auftritt“.

 

15.        Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf mit, er vertrete Herrn x in der gegenständlichen Angelegenheit. Gleichzeitig übermittelte er die dem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht.

 

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/161 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 6. November 2013 zugestellt. Dieser erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19. November 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Naarn i. M., wo diese am 20. November 2013 einlangte.

 

Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

2. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrens­gegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerde ist daher auch zulässig.

 

3. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Oö. Wasserversorgungs­gesetzes, LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90, lauten auszugsweise:

 

 

 

„§ 1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungs­anlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.

 

(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.

 

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

 

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Mit seinem ersten Vorbringen behauptet der Bf, der Verwaltungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. rechtswidrig war. Anschließend hätte die Vorstellungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Naarn, nachdem sie den Berufungsbescheid aufgehoben hat, zurückverwiesen. Dies bedeute, „dass auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wurde, weil er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet worden ist. Es hätte daher in der weiteren Folge ein neues erstinstanzliches Verfahren eingeleitet werden müssen. Dies auch deshalb, weil nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes [...] die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Anschlusszwanges an die gemeindeeigene gemeinnützige Wasserversorgungsanlage noch nicht vorgelegen sind“.

Im Kern behauptet der Bf demnach, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Jänner 1991 sei nicht bloß der Berufungsbescheid der belangten Behörde, sondern auch der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Naarn i. M. aufgehoben worden. Damit missversteht der Bf die Rechtslage in zweifacher Hinsicht: Erstens verkennt der Bf den Gegenstand des Vorstellungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde, bildet doch regelmäßig der Berufungsbescheid des Gemeinderates – da der gemeindeinterne Instanzenzug zuerst auszuschöpfen ist (vgl Art 119a Abs 5
B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012) – den Gegenstand dieses Verfahrens. Die Aufhebung des in der Unterinstanz ergangenen Bescheides, also jenes Bescheides, der den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, wird dagegen von der rechtlichen Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde nicht umfasst. Zweitens hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit seinem Bescheid vom 9. Jänner 1991 – unter Beachtung eben dieser Kognitionsbefugnis – ausdrücklich (lediglich) den Berufungsbescheid der belangten Behörde behoben („wird der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn i. M. vom 12. Juli 1988 Zl. Bau 810/0-2/1988/Vo aufgehoben“). Mit seiner Behauptung, „[e]s hätte daher in der weiteren Folge ein neues erstinstanzliches Verfahren eingeleitet werden müssen“, ist der Bf demzufolge nicht im Recht.

 

2. Der Bf rügt mit seinem zweiten Vorbringen, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen. Nach Ansicht des Bf sei „Gegenstand einer Berufungsentscheidung nur die Fakten- und Verfahrenslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung“. Mit dieser Behauptung verkennt der Bf einen der wesentlichen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, ist doch nach ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH vom 28. April 2011, 2007/07/0101 mHa ständige Rspr) und herrschender Lehre (vgl statt vieler Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 527) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde maßgeblich. Dies wird im Übrigen auch in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. März 2007, 2006/07/0019, vom Höchstgericht – entgegen den vom Bf getroffenen Bedenken – bestätigt: "Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage maßgebend". Auch diesbezüglich geht das Vorbringen des Bf somit ins Leere.

 

3. Auch mit seinem dritten Vorbringen unterstellt der Bf der belangten Behörde eine unverständliche und rechtlich völlig verfehlte Rechtsansicht, wenn sie meine, zuerst müsse die Anschlusspflicht rechtskräftig festgestellt und erst danach könne ein weiteres Verfahren betreffend die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung abgeführt werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungs­gerichts Oberösterreich ist in Anbetracht der Systematik des Oö. Wasser­versorgungsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes allerdings weniger der belangten Behörde als vielmehr dem Bf eine – zumindest in ihren Ansätzen verfehlte – Rechtsansicht zu attestieren: § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz statuiert einen Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Diese Verpflichtung tritt – bei Vorliegen aller Tatbestandselemente – bereits ex lege ein. Eines weiteren behördlichen Aktes bedarf es diesbezüglich nicht. Wird hingegen vom Betroffenen der Anschlusszwang bezweifelt, hat die Gemeinde gemäß § 5 leg cit ein (gesetzlich vorgesehenes) Feststellungsverfahren einzuleiten und festzustellen, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz gemäß § 1 (Anschlusszwang) und § 2 Abs 1 (Pflicht zur ausschließlichen Trinkwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgungs­anlage) und Abs 3 (Pflicht zur Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen) gegeben sind. Neben diesem Feststellungsverfahren hat die Gemeinde – bei Erfüllung der gemäß § 3 Abs 2 und Abs 3 leg cit näher bezeichneten Voraussetzungen –  auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Es handelt sich hiebei allerdings um ein antragsbedürftiges und damit eigenständiges Verwaltungs­verfahren. Schon die Wortlautinterpretation lässt den Schluss zu, dass es zur Ausnahme von einer Verpflichtung zuerst des Bestehens dieser Verpflichtung bedarf. Besteht diese Verpflichtung – wie oben ausgeführt – bereits ex lege, so gewinnt die Behauptung des Bf, es bedürfe der rechtskräftigen Feststellung des Anschlusszwangs nicht, um die Ausnahme davon zu gewähren, an Richtigkeit. Dies bestätigt auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 11. September 1997, 97/07/0118, wenn er ausführt: „Besteht über die Voraussetzungen der Anschlusspflicht aber kein Streit und ist ihr Vorliegen der Sachlage nach auch nicht zweifelhaft, dann kann das Verfahren über die von einem Anschlußpflichtigen begehrte Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang durchgeführt werden, ohne daß das solcherart nicht zweifelhafte Bestehen der Anschlußpflicht zuvor bescheidmäßig festgestellt würde“. Damit bildet aber das unstrittige Vorliegen der Voraussetzungen der Anschlusspflicht die Prämisse dieser Rechtsprechung.

Dies verkennt der Bf allerdings gänzlich, behauptet er doch unter einem, dass keine Anschlusspflicht gegeben sei und zugleich ein klassischer Fall „einer Ausnahme von der Anschlusspflicht“ vorliege. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt ein Zweifelsfall iSd § 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz etwa auch dann vor, wenn ein Grundstücks­eigentümer das Bestehen der Anschlusspflicht für sein Objekt bestreitet. Damit löste der Bf gerade durch sein Bestreiten des Anschlusszwangs jene Verpflichtung des Bürgermeisters und in der Folge der belangten Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Feststellungsverfahren abzuführen, gegen das er sich nun wendet und dessen Erforderlichkeit er bestreitet. Der vom Bf behauptete Einwand ist daher nicht geeignet, die Unzulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsverfahrens darzutun. Ob über die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang bereits vor rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Feststellungsverfahrens abgesprochen werden kann, bildet den Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens und ist damit der rechtlichen Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich entzogen.

 

4. Im Ergebnis konnte der Bf durch sein Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde nicht mit Erfolg darlegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere zu IV.2.: VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101; zu IV.3.: VwGH 11.9.1997, 97/07/0118), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Astrid Lukas