LVwG-100006/2/MK
Linz, 30.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.08.2013, BZ-BauR-10001-2013, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.08.2013, BZ-BauR-10001-2013, wurde über Herrn X als Bauherr (in der Folge: Bf), vertreten durch X Rechtsanwälte, X, wegen einer Übertretung des § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Tagen verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 300,- Euro festgesetzt.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Last gelegte Übertretung anlässlich eines Ortsaugenscheins festgestellt worden sei. Der Bf habe die beschriebenen Baumaßnahmen als Bauherr ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt.
Mit Bescheid der Gemeinde vom 06.05.2013, rechtskräftig am 21.05.2013, sei ihm u.a. die Fortsetzung der Bauführung untersagt worden.
Bei einem neuerlichen Lokalaugenschein am 04.07.2013 sei allerdings festgestellt worden, dass die Bauausführung fortgesetzt worden sei.
Einen Termin zur Rechtfertigung habe der Bf ungenutzt verstreichen lassen. Auch eine schriftliche Stellungnahme sei nicht eingebracht worden.
Anzumerken sei, dass die Bestimmungen der Oö. BauO 1994 die Möglichkeit der Rechtfertigung einer konsenslosen Bauführung nicht vorsehen würden. Die Höhe der verhängten Strafe erscheine tat- und schuldangemessen.
Die Zustellung des Straferkenntnis erfolgte am 27.08.2013 durch Hinterlegung.
I.2. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 beantragte der Bf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche im Wesentlichen durch Ortsabwesenheit begründet wurde, und brachte unter einem das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr: Beschwerde] an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oö. [nunmehr: Landesverwaltungsgericht Oö.] folgenden Inhalts ein:
Es würde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt, da der Bf lediglich Eigentümer des Grundstücks und jenes Gebäudes sei, an dem die beanstandeten Baumaßnahmen durchgeführt worden wären. Tatsächlich aber habe er die gesamte Angelegenheit seinem Sohn X übertragen und diesen auch darauf hingewiesen, sich um die entsprechenden behördlichen Bewilligungen zu kümmern.
Der Bf selbst wohne nicht in X und halte sich dort auch nicht ständig auf. Er habe darauf vertraut, dass sein Sohn die Arbeiten korrekt abwickeln würde. Wie er selbst nun nachträglich erfahren habe, hätte die Gemeinde die Durchführung der Baumaßnahmen beanstandet. Sein Sohn habe dann ein konzessioniertes Bauunternehmen beauftragt und von dort die Auskunft erhalten, dass die Bauarbeiten weitergeführt werden dürften. Nach der neuerlichen Beanstandung habe der Sohn des Bf die Bauarbeiten endgültig eingestellt.
Da der Bf zu keinem Zeitpunkt Veranlassungen bezüglich der Baumaßnahmen getroffen habe, treffe ihn auch kein Verschulden. Eine Bestrafung sei daher nicht gerechtfertigt und wäre darüber hinaus in der verhängten Höhe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bf bei weitem überhöht.
I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.10.2013 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Durchführung ergänzender Ermittlungen stattgegeben.
Die Beschwerde wurde zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, bereits nach der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 25.04.2013 wurde ein Lokalaugenschein beim Objekt X, durchgeführt. Dabei waren neben dem Vizebürgermeister der Gemeinde X, einer Bausachbearbeiterin und einem Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels auch der – ausdrücklich als Eigentümer ausgewiesene – Bf sowie sein Sohn X anwesend. In einem darüber aufgenommenen Aktenvermerk wurden die festgestellten Baumaßnahmen technisch beschrieben und mit zahlreichen Lichtbildern dokumentiert. Nähere Angaben über die Veranlassung und/oder den Umfang der beabsichtigten bzw. teilweise bereits durchgeführten Baumaßnahmen sind nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 06.05.2013 wurde dem Bf, ohne dabei dessen Rolle bzw. Funktion im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen zu konkretisieren, die Fortsetzung der Bauausführung untersagt. Lediglich in einem Punkt der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Bf (als Eigentümer) im Zuge des Lokalaugenscheins die beabsichtigten Baumaßnahmen relativ detailliert beschrieben hat. Daraus wurde offensichtlich geschlossen, dass der Bf als Bauherr fungiert.
Anlässlich des 2. Ortsaugenscheins am 25.4.2013 war neben dem Bürgermeister der Gemeinde X und einer Bausachbearbeiterin nur der Sohn des Bf, X, anwesend. Ihm kam offenkundig eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der Ausführung der Baumaßnahmen zu.
Mit Schreiben vom 8.7.2013 wurde der Sachverhalt von der Gemeinde an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem Ersuchen um Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt. Darin wurde ausdrücklich angeführt, dass dem Bf als Eigentümer des Grundstückes die Fortsetzung der Bauausführung untersagt sowie die Einholung der nachträglichen Bewilligung aufgetragen wurde.
Aufgrund des Hauptwohnsitzes des Bf wurde das Strafverfahren zuständigkeitshalber an den Magistrat der Stadt Wels abgetreten. Der dortige Verfahrensablauf wurde oben bereits dargestellt.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 24 Abs.1 Oö. BauO 1994 bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die aufgrund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;
4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;
[…]
Gemäß § 57 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer […]
2. als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht;
[…]
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000,- Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450,- Euro bis 36.000,- Euro zu bestrafen. […]
III.2. Verwaltungsstrafrecht:
Gemäß § 45 Abs.1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
2. beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]
III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 45 Abs.2 leg.cit. entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
Nach der Systematik der Oö. BauO 1994 kommt dem Bauwerber (Bauherrn) die zentrale Rolle iSd Gestaltungskompetenz im Bauverfahren zu. Ihn treffen, auch in Form des Tuns und Unterlassens des ihm zuzurechnenden Personenkreises, die Ge- und Verbote dieses Regelungsregimes in erster Linie, insbesondere auch die Strafdrohung des § 57 Abs.1 Z2.
Aus den Anforderungen an einen Baubewilligungsantrag in § 28 leg.cit. ergibt sich aber ebenso eindeutig, dass Bauwerber (bzw. Bauherr iSd der Legaldiktion des § 40 Abs.1) und Grundeigentümer keinesfalls ident sein müssen. Dies ist insbesondere deshalb von eminenter Bedeutung, als der Grundeigentümer im Fall der personellen Divergenz lediglich die Zustimmung zur beabsichtigten Bauführung erteilen muss. Darüber hinausgehende Kontrollpflichten sind dem Grunde nach nicht vorgesehen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer auf die Stellung des Grundeigentümers „reduzierten“ Partei sieht das Gesetz, da ihr eben auch keine materielle Kompetenz zukommt, nicht vor.
Zur tatsächlichen Rollenverteilung im hier zu beurteilenden Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten:
Letztendlich ist – unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den ausgeführten Arbeiten zwingend um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt – zu prüfen, wem der maßgebliche Einfluss auf das Bauvorhaben zukam, unabhängig davon, ob dieser Einfluss unmittelbar oder mittelbar durch Dritte ausgeübt wurde. Die zentrale Aussage dazu trifft der Bf in den rechtsmittelbegründenden Ausführungen, wenn er angibt, dass er „die im Straferkenntnis beschriebenen Baumaßnahmen seinem Sohn X übertragen und darauf hingewiesen [hat], dass er sich auch um die entsprechenden behördlichen Bewilligungen zu kümmern hat.“
Mit anderen Worten stimmt der Bf der Bauführung zu, will damit aber nicht befasst sein. Es fehlt der örtliche Bezug zum Objekt und zum Vorhaben, was durch den Wohnort des Bf, vor allem aber durch zwei jeweils 10-tägige und eine etwa 1-monatige urlaubsbedingte Abwesenheit während der Bauphase dokumentiert wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bf das umzubauende Objekt in der Folge selber benutzen möchte. Die Übernahme der Verantwortung für ein durchaus aufwendiges und umfangreiches Bauvorhaben stellt sich erfahrungsgemäß anders dar, wofür sich auch weitere Anhaltspunkte aus der behördlichen Verfahrensdokumentation ergeben.
Im Protokoll über den ersten Ortsaugenschein wird der Bf – neben seinem Sohn – ausdrücklich (nur) als Grundeigentümer aufgeführt, im Untersagungsbescheid wird dazu hingegen gar nichts ausgeführt. Der Bf – zu diesem Zeitpunkt zudem auch noch nicht rechtsfreundlich vertreten – musste sich daher als Beteiligter des Verfahrens, der er zweifelsfrei war, seiner (aus Sicht der Baubehörde) alleinigen Verantwortung für den beanstandeten Sachverhalt durchaus nicht bewusst sein. Auch wenn auf der ihm zugestellten Bescheidausfertigung kein weiterer Adressat ersichtlich ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass keine weiteren Aufträge an andere Personen – und zwar nicht zwingend gleichlautend – erlassen wurden.
Dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel als Anerkennung der Bauherrneigenschaft zu qualifizieren ist, kann darüber hinaus auch nicht zweifelsfrei gesagt werden. Es ist durchaus plausibel (und findet zudem Deckung im Vorbringen des Bf) dass auch er als Grundeigentümer ein Interesse am Unterbleiben konsensloser Maßnahmen auf seinem Grundstück hatte, sich also inhaltlich gegen die vorläufige Untersagung der Baufortführung und die (seinem Sohn ohnehin schon aufgetragene) Einholung der (nunmehr nachträglichen) Bewilligung (als Bauwerber) gar nicht zur Wehr setzen wollte. Dass er in der Folge nicht tätig wurde, untermauert diese Ansicht nur, da im Fall der Antragstellung durch seinen Sohn die beabsichtigte Rollenverteilung ohnehin klargestellt worden wäre.
Dass nach der Intention des Bf sein Sohn als Bauwerber (und Bauherr) fungieren sollte, ist also nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern entspricht den wesentlichen Feststellungen im Verfahren. Der Sohn (und nicht der Bf) war bei allen maßgeblichen Amtshandlungen anwesend, stand in direktem Kontakt zur beauftragten Baufirma und hatte damit einen bzw. den maßgeblichen Einfluss auf die Bautätigkeit.
Dem gegenüber gibt es keinen Hinweis (und wurden in diese Richtung auch keine gezielten Ermittlungen vorgenommen), dass der Bf selbst – und seien es auch nur geringfügige – Anordnungen oder Aufträge im Zusammenhang mit den Bauarbeiten erteilt hätte. Dass er über die Art und den Umfang dieser Maßnahmen informiert war, legt einen derartigen Schluss in keiner Weise nahe. Im Gegenteil wäre ein völliges Desinteresse eines Grundeigentümers (und Vaters) nur schwer nachvollziehbar.
Wie die belangte Behörde mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit schließlich zur Auffassung gelangt, dass es sich beim Bf um den Bauherrn handelt, ist aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich. Aus dem Verhalten des Bf ist insbesondere nicht zu schließen, dass er als Bauherr auftreten wollte, sich in der Ausübung dieser Funktion aber seines Sohnes bediente. Das genaue Gegenteil ergibt sich aus der Aktenlage.
Auf dieser Grundlage der objektiven Sachverhaltsfeststellungen erübrigen sich weitere Ausführungen zur subjektiven Tatseite.
V. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf nicht – wie vorgeworfen – als Bauherr fungierte, sondern lediglich als Grund- und Gebäudeeigentümer am Vorhaben beteiligt war. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung besteht daher nicht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger