LVwG-850103/2/Bm/AK
Linz, 30.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn J R, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. März 2014, GZ: Ge10-990-2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. März 2014,
Ge10-990-2009, wurde Herrn J R die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort X, entzogen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 87 Abs. 1 Z 5 iVm § 137c Abs. 5 und § 361 GewO 1994 angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zwingender Gewerbeentziehungsgrund vorliegt, da die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Berufshaftpflichtversicherung durch die X Versicherung weggefallen ist.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, er habe sich am 31. März 2014 nochmals mit der X Versicherung schriftlich in Verbindung gesetzt und um Rückinfo gebeten. Es werde ersucht, mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung bis zur Rückinfo der X Versicherung abzuwarten und werde auch unverzüglich über die Entscheidung der Versicherung informiert.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde dem OÖ. Landesverwaltungsgericht (LVwG) samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt erklären ließ und die Parteien überdies einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben, konnte von einer solchen abgesehen werden.
5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bf verfügt über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort X. Die Berechtigung scheint im Gewerberegister unter der
Nummer x auf.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land von der X Versicherung mitgeteilt, dass das bisher zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Bf bestandene Vertragsverhältnis betreffend Berufshaftpflichtversicherung bzw. sonstige Haftungsabsicherung mit Wirkung 1. August 2013 aufgelöst wurde und somit kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 2014,
Ge10-990-2009, wurde der Bf darüber informiert, dass die Beendigung der Haftpflichtversicherung im Versicherungsvermittlerregister eingetragen und die Einleitung eines Gewerbeentzugsverfahrens im Versicherungsvermittlerregister und im Gewerberegister vermerkt wurde. Auf den erforderlichen Nachweis des Bestandes einer Haftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung innerhalb einer Frist von zwei Wochen wurde der Bf hingewiesen.
Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat mit Schreiben vom 5. März 2014 mitgeteilt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 gesetzlich zwingend ist, da der Entziehungstatbestand nach § 137c Abs. 5 GewO 1994 vorliegt.
Da bis zum 19. März 2014 vom Bf der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht nachgewiesen wurde, wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dem Bf die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ entzogen.
Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Auch wurde mit der Beschwerde kein Nachweis des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses nachgewiesen.
6. Das OÖ. LVwG hat hierüber erwogen:
6.1. Gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 ist zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.500.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von
Abs. 1 oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
6.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest und wird vom Bf auch nicht bestritten, dass die hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ durch den Bf bestehende Berufshaftpflichtversicherung oder sonstige Haftungsabsicherung mit 1. August 2013 weggefallen ist und vom Bf der Behörde eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgewiesen wurde.
Damit ist der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 eindeutig gegeben. Der Behörde kommt in einem solchen Fall kein Ermessen zu, sondern ist das Entziehungsverfahren zwingend durchzuführen.
Da sohin von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Recht die Gewerbeberechtigung mit Bescheid vom 19. März 2014 entzogen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier