LVwG-850094/2/Re/Spe/Bu
Linz, 24.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Bauunternehmen x, vertreten durch x vom 18. März 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 2014, GZ: 0043999/2013 ABA Nord, 501/N136045, betreffend eine Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994, den
B e s c h l u s s
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 7 Zustellgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 13.2.2014, GZ: 0043999/2013 ABA Nord, 501/N136045, gegenüber:
„Betriebsinhaber: x
Art und Umfang der Betriebsanlage: Baustofflager
Straße, Hausnummer: x
und x“
als Maßnahme nach § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 die Stilllegung eines Baustofflagers durch Unterbrechung und Plombierung der Stromzufuhr verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund von Nachbarbeschwerden sei vom immissionstechnischen Amtssachverständigen anlässlich einer Kontrolle am 30.10.2013 festgestellt worden, dass von der Firma x ein typischer Lagerplatz einer Hochbaufirma durch Lagerung von Baumaterialien, -maschinen
und Transportgeräten betrieben werde.
Von einem Mitarbeiter wurde bekannt gegeben, dass Mitarbeiter im Regelfall zwischen 06.00 und 06.15 Uhr kämen, nach Einteilung des Arbeitstages werde geklärt, wer welches Material brauche und werde der Zugang zum Lagerplatz um 18.00 Uhr wieder verschlossen. Mehrere Mitarbeiter hätten einen Schlüssel zum Lagerplatz.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2013 sei eine Aufforderung ergangen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, andernfalls von der Behörde die Maßnahme der Plombierung der Stromzufuhr bescheidmäßig angekündigt wurde.
Zur Stellungnahme der Anlageninhaberin, der Lagerplatz sei bereits vor Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 bestanden, werde festgestellt, dass für den Lagerplatz keine gewerbebehördliche oder auf einer anderen gesetzlichen Bestimmung fußende Genehmigung aufliege und der Lagerplatz somit als konsenslos anzusehen sei. Im Sinne der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung des § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 sei spruchgemäß zu entscheiden.
Dieser Bescheid ergeht lt. abschließender Zustellverfügung wie folgt:
„Ergeht an:
Betriebsanlageninhaber:
x“
2. Mit Schriftsatz vom 18. März 2014 bringt die „x, vertreten durch x, innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art.130 Abs.1 Z1 und Art.132 Abs.1 Z1 B-VG ein.
Begründend wird vorgebracht, es liege kein tauglicher Bescheidadressat vor, da im Spruch des Bescheides zwar die Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin geführt werde, jedoch sich die Zustellverfügung an einen Betriebsanlageninhaber namens „x“ richtet. Der Bescheid richtet sich somit an die nicht existente „x“ und erging damit an eine Nicht-Person, überdies ins Leere, da letztlich unklar bleibt, ob der Bescheid an ein rechtsfähiges Gebilde erlassen werden sollte.
Aus anwaltlicher Vorsicht wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, dass der Lagerplatz schon vor 1973 betrieben werde und damals nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Nach § 25 GewO 1859 seien nur solche Anlagen genehmigungspflichtig gewesen, die entweder mit Feuerstätten oder maschinellen Einrichtungen betrieben worden seien, was beim Lagerplatz ausscheide, oder durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet seien. Aufgrund der Bestimmung galten vor 1973 jedenfalls (nur) Lagerplätze mit erheblichem Schwerverkehr als genehmigungspflichtig, dies laut VwGH vom 12.3.1969, 730/68; 30.10.1974, 1876/73.
Der Lagerplatzbetrieb sei Ende der 1960er Jahre und Anfang der 1970er Jahre auf keine behördlichen Widerstände oder Beschwerden der Nachbarschaft gestoßen. Offensichtlich habe die Gewerbebehörde in diesen Jahren keine Genehmigung für erforderlich erachtet und falle die Angelegenheit somit unter das Übergangsrecht des § 376 GewO 1973.
Die Behörde hätte feststellen müssen, seit wann der gegenständliche Lagerplatz bestehe und in dieser Form genutzt werde und hatte daher davon auszugehen, dass eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht nicht bestanden habe und nicht bestehe.
Abschließend verweist die Beschwerdeführerin auf die nicht beachteten Voraussetzungen nach § 360 Abs.1a GewO 1994.
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Das LVwG entscheidet im gegenständlichen Fall gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Einsichtnahme in das Firmenbuch.
Dem Verfahrensakt ist entnehmen, dass Nachbarbeschwerden für die Überprüfung des gegenständlichen Lagerplatzes in der x in x ausschlaggebend waren. Das Überprüfungsergebnis war Anlass für die Zustellung einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 wegen des Vorliegens eines Verdachts einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 an die „Bauunternehmen x“. Diese Verfahrensanordnung mit der Aufforderung, das Baustofflager zu schließen und aufzulassen, andernfalls mit Bescheid die Plombierung der Stromzufuhr verfügt werde, wurde lt. vorliegendem Rückschein der „Bauunternehmen x“ in x nachweisbar zugestellt. Zur Verfahrensanordnung hat die „x“ mit Schriftsatz vom 18.12.2013 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Lagerplatz schon vor 1973 betrieben worden sei und damals nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, dies unter Hinweis auf § 25 GewO 1859. Bei einer Nachschau am Lagerplatz durch die Abteilung Umwelt- und Technikcenter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz am 6. Februar 2014 wurde festgestellt, dass der Lagerplatz weiterhin betrieben werde und auch ein Angestellter anwesend war. Der vorliegenden Lichtbildbeilage ist auch ein Firmenauto der Bauunternehmen x zu entnehmen. Der in der Folge erstellte und nunmehr bekämpfte Bescheid vom 13. Februar 2014 ergeht lt. Zustellverfügung an den Betriebsanlageninhaber: „x“.
Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch noch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist. Die fehlerhaft Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).
Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs.1 ZustG liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War dem gegenüber jedoch schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs.1 ZustG vor (VwGH 24. April 2012, 2012/22/0013).
Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid an die „x“ als Betriebsanlageninhaberin zugestellt. Eine „x“ in x, existiert jedoch lt. Einsichtnahme in das Firmenbuch nicht. Vielmehr ist im Firmenbuch im Standort x, die „x“, eingetragen.
Somit erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Bescheid wurde an die nichtexistente „x“ gerichtet und ging daher nicht an eine rechtsfähige Person, im Ergebnis als zutreffend.
Die Beschwerdeführerin wiederum wird durch den in der Beschwerde bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht beschwert, da dieser Bescheid der Beschwerdeführerin nicht mängelfrei zugestellt wurde. Der Bescheid kann somit gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung entfalten.
Ein Anbringen, dass sich – wie im vorliegenden Fall – gegen einen Nichtbescheid richtet, ist mit verfahrensrechtlichem Beschluss zurückzuweisen. Wenn ein Bescheid aufgrund mangelhafter Zustellung keine Rechtswirkungen entfalten kann, kann konsequenter Weise auch die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht gegeben sein.
Die Beschwerde vom 18. März 2014 war somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Bescheides und der eingebrachten Beschwerde war dem Landesverwaltungsgericht Oö. verwehrt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen, dass weder die Feststellung, über einen Lagerplatz liegen keine betriebsanlagenrechtlichen Aktenvorgänge auf, einerseits, noch – andererseits - die Behauptung alleine, der Lagerplatz habe bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewO 1973 bestanden, keine Genehmigungspflicht ausgelöst und sei seither nicht genehmigungspflichtig geändert worden, genügen, um die Frage, ob für einen bestehenden Lagerplatz ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand besteht oder herzustellen ist, begründet zu klären. Hier werden ergänzende Erhebungen zu führen bzw. Beweismittel vorzubringen sein.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger