LVwG-750148/6/SR/SPE

Linz, 28.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Dr. K P, geb. X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Jänner 2014, GZ: III-WA121/WL/78, den

 

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I:

 

1.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 25 Abs.3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 idgF den von der Bundespolizeidirektion Linz am 30.08.1978 ausgestellten Waffenpass Nr. x entzogen.

 

Dagegen hat der Bf am 20. Februar 2014 per Fax bei der Landespolizeidirektion Linz eine Beschwerde eingebracht.

 

2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Mit Schreiben vom 24. März 2014, LvWG-750148/2/SR/JO ersuchte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Postamt X, mitzuteilen, wann der Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt X) vom Bf behoben worden ist.

 

Am 27. März 2014 gab das Postamt X per E-Mail bekannt, dass das in Rede stehende Schriftstück am 22. Jänner 2014 persönlich an Dr. K P ausgefolgt worden war. Eine Kopie der vom Bf unterfertigten Übernahmebestätigung wurde der E-Mail beigefügt.

 

3.2. Mit Schreiben vom 8. April 2014, LvWG-750/4/SR/WU, wurde dem Bf wie folgt Parteiengehör gewährt:

 

Der Bescheid wurde laut Postrückschein nach einem Zustellversuch am 10. Jänner 2014 ab dem 13. Jänner 2014 beim Postpartner X zur Abholung bereitgehalten und somit mit diesem Tag zugestellt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 10. Februar 2014.

 

Sie haben die Beschwerde der belangten Behörde am 20. Februar 2014 per FAX (14:04) übermittelt.  

 

Es liegt sohin offensichtlich eine verspätet eingebrachte Beschwerde vor, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Hinterlegung eines Schriftstückes beim Postamt grundsätzlich als Zustellung gilt. Sie gilt dann nicht als Zustellung, wenn der Empfänger wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (Wohnadresse) vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Als Ortsabwesenheit kommen etwa ein Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt in Frage. Nicht als Ortsabwesenheit gilt die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung.

 

Es ergeht die Einladung binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens mithilfe von Beweismitteln eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft zu machen.

 

Für den Fall, dass Sie fristgerecht keine Stellungnahme abgeben, wird aufgrund der Aktenlage entschieden, von einer rechtskonformen Hinterlegung ausgegangen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden.

 

Das angeführte Schreiben vom 8. April 2014 wurde am 11. April 2014 beim Postamt X hinterlegt, mit diesem Datum zu Abholung bereitgehalten und somit an diesem Tag zugestellt.

 

Der Bf hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Bereits aus diesen ergibt sich, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt.

 

3.4. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Jänner 2014, GZ: III-WA121/WL/78, wurde ab 13. Jänner 2014 beim Postpartner X zur Abholung bereitgehalten und somit mit diesem Tag zugestellt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 10. Februar 2014. Der Bescheid wurde vom Bf am 22. Jänner 2014 behoben.

 

Dagegen hat der Bf Beschwerde erhoben und diese der belangten Behörde am 20. Februar 2014 per FAX (14:04) übermittelt.

 

Im Ermittlungsverfahren sind keine Zustellmängel hervorgekommen. Es ist daher von einer rechtskonformen Zustellung auszugehen.

 

II.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig.

 

III.

 

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des in Rede stehenden Bescheids, welche das fristauslösende Element darstellt, am 13. Jänner 2014 beim Postpartner X. Mit diesem Zeitpunkt begann die vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete gemäß § 38 VwGVG iVm § 33 Abs. 2 AVG am 10. Februar 2014. Da die Beschwerde erst am 20. Februar 2014 der Landespolizeidirektion Linz per Fax übermittelt wurde, ist das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden.

Zustellmängel oder Ortsabwesenheiten zum Hinterlegungszeitpunkt sind nicht hervorgekommen.

 

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

IV.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung im Ausland ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider