LVwG-700038/11/BP/WU
Linz, 05.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P P, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Februar 2014, GZ: Sich96-75/16-2013, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Februar 2014, GZ. Sich96-75/16-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 Abs.1 SPG BGBl. Nr. 566/1991 idF. BGBl.Nr. 114/2007 iVm. § 20 VStG BGBl. 1991/52 idgF., eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
Sie haben sich am 7.6.2013 um 14.15 Uhr in Großraming, Zufahrt zum Haus X, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben anlässlich einer Befragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Großraming, diesen angeschrien und mit den Armen wild gestikuliert, weiters haben Sie geschrien "du deppada wirst ma ned z'gscheit und in Kollegen wir is a no zeigen."
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 17. März 2014, in welcher begründend wie folgt ausgeführt wird:
3. Mit Schreiben vom 20. März 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 29. April 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesgericht Oberösterreich durchgeführt.
4.2. Mit Schreiben vom 24. April 2014 entschuldigte sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme an der öffentlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen und gab dabei eine ergänzende Stellungnahme ab.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Am 7. Juni 2014 ca. 14 Uhr rief der Bf die Polizei zu Hilfe, weil er in einer Pelletslieferung für seine Schwester und Nachbarin, wobei der Lieferwagen auf der gemeinsamen Zufahrt (auf öffentlichem Grund) abgestellt war, eine Verwaltungsübertretung sah, die er von der Polizei zu unterbinden forderte.
Der eintreffende Beamte fand den Bf aufgeregt vor. Der Bf forderte gestikulierend und schreiend vom Beamten, dass dieser die Lieferung stoppen sollte, was der Beamte aber nicht tat. Aufforderungen sich zu beruhigen kam der Bf nicht nach, sondern lief im Nahbereich des Beamten teils mit diesem schreiend, teils im Selbstgespräch, gestikulierend auf und ab, als der Beamte den Fahrer der Pelletslieferung befragte. Dieses Verhalten änderte sich auch nicht bis zu dem Zeitpunkt, als der Beamte den Einsatzort ohne weitere Veranlassungen verließ.
II.
1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Bf auch zu diesem zeitpunkt die Tendenz zu selektiver Wahrnehmung und rascher Erregbarkeit, weshalb seine Angaben, er sei völlig ruhig gewesen und habe die in Frage stehenden Äußerungen nicht gemacht, wobei er allerdings einräumte eine laute Stimme zu haben und auch aufgeregt gewesen zu sein, nicht als objektiv glaubhaft angesehen werden konnten.
2. Hingegen schilderte der als Zeuge vernommene Polizeibeamte die Situation durchaus objektiv nachvollziehbar. Auch das gestikulierende und schimpfende Verhalten des Bf, das er trotz Beruhigungsversuch nicht einstellte, weil der Beamte seinen Forderungen nicht nachkam, wurde glaubhaft geschildert. Der Beamte wurde bei der Sachverhaltsfeststellung, betreffend des Grundes für sein gefordertes Einschreiten durch das Verhalten des Bf massiv gestört und beendete – mangels ersichtlichen Grund für das Einschreiten – die Amtshandlung schließlich.
Weiters ist – angesichts des vom Bf in der Verhandlung gezeigten Bildes – glaubhaft, dass er die im Spruch angeführten Äußerungen tatsächlich getätigt hatte.
III.
1. Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
2.1. Tatbildlich im Sinn des § 82 Abs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.
2.2. Unbestritten ist nun zunächst, dass es sich bei dem einschreitenden Beamten um ein Organ der öffentlichen Aufsicht handelte. Weiters steht außer Zweifel, dass dieses aufgrund einer telefonischen Anzeige von Seiten des Bf wegen einer mutmaßlichen Verwaltungsübertretung zum Einsatzort kam, also grundsätzlich um eine Amtshandlung durchzuführen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beamte nach seiner Aussage von einem wiederholten Familienstreit zwischen dem Bf und seiner Schwester, der unmittelbaren Nachbarin ausging.
Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Organs zählt insbesondere auch der schlichte Streifen- und Überwachungsdienst und jedenfalls auch das Einschreiten nach einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung, um den diesbezüglichen Sachverhalt festzustellen.
2.3. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.
"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).
Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten".
So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.
Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.
Im vorliegenden Fall ist nach dem festgestellten Sachverhalt klar davon auszugehen, dass sich der Bf – angesichts der Pelletslieferung für seine Schwester und der damit einhergehenden Behinderung der Zufahrt (auch zu seinem Haus) in großer Aufregung befand, die ihn dazu veranlasste, seinen Standpunkt schreiend und gestikulierend dem Amtsorgan gegenüber zu vertreten. Dieser Erregungszustand steigerte sich je offensichtlicher es für den Bf wurde, dass der Beamte seiner Ansicht nicht folgte und der geforderten Beendigung der Lieferung nicht nachkam. Sowohl die Äußerungen des Bf als auch seine intensive Gestik ließen fraglos das gebotene Maß vermissen, weshalb das Tatbestandselement der Aggressivität klar gegeben ist.
Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.
2.4. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss grundsätzlich so vorgetragen werden, dass der Adressat sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsorgan – wie im Sachverhalt festgestellt – zwar mehrfach versucht den Bf zu beruhigen und ihn auch dazu gemahnt, wobei diese Ermahnungen vom Bf jedoch nicht zur Kenntnis genommen wurden. Grundsätzlich wäre der Bf jedoch sowohl akustisch als auch sprachlich in der Lage gewesen, die Abmahnung entgegenzunehmen, weshalb dieses Tatbestandselement des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt anzusehen ist.
2.5. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung merklich gestört und verzögert wird.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass im vorliegenden Fall gar keine Amtshandlung stattfand, da der einschreitende Beamte ja keinen Grund zu irgend einer Veranlassung gesehen hatte. Dabei wird aber übersehen, dass die Amtshandlung im vorliegenden Fall darin bestand, den Sachverhalt zu erheben, um zu entscheiden, ob überhaupt ein polizeiliches Einschreiten angezeigt sei. Diese Amtshandlung konnte der Beamte auch tatsächlich abschließen, da er die Sachverhaltsfeststellungen – nach Disskussion mit dem Bf und Befragen des Lieferanten und der Schwester des Bf abschloss und sich wieder entfernte. Wie oben dargestellt, ist es aber nicht nur tatbildlich, wenn eine Amtshandlung durch ein aggressives Verhalten gänzlich verunmöglicht wird, sondern es reicht aus, wenn eine qualifizierte wie auch verzögernde Störung der Amtshandlung durch das Verhalten verursacht wird.
Die unverhältnismäßig heftigen verbalen und gestikulativen Äußerungen des Bf haben fraglos das Maß erreicht, das eine Qualifikation als die Amtshandlung behindernd zwingend nach sich führt.
2.6. Da somit alle Tatbestandselemente des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt zu betrachten sind, war die objektive Tatseite gegeben.
3.1. Das SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
3.2. Der Bf ließ jedenfalls die auch ihm gebotene Besonnenheit vermissen. Er hätte sich dessen bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten dem Beamten gegenüber völlig überzogen reagierte.
Es ist zwar einsichtig, dass eigentlicher Grund für die unverhältnismäßige Erregung des Bf ein lange währender Nachbarschaftsstreit mit seiner Schwester ist; allein kann dadurch sein Verhalten gegenüber dem Beamten nicht entschuldigt werden.
3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.
4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei angemerkt, dass auch das LVwG Oberösterreich keinen Anlass gefunden haben würde, diese zu bemängeln.
5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree