LVwG-650116/2/Zo/Bb/CG
Linz, 05.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des X, vom 26. März 2014, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4. März 2014, GZ VerkR22-1-47-2014, betreffend Anordnung einer Nachschulung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (den nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 4. März 2014, GZ VerkR22-1-47-2014, gemäß §§ 4 Abs. 3 iVm 4 Abs. 6 Z 2 FSG verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten – ab Zustellung des Bescheides - einer Nachschulung zu unterziehen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2013 um 10.30 Uhr den Pkw, Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe.
I.2. Gegen diesen Bescheid – durch Hinterlegung zugestellt am 19. März 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 26. März 2014, in der im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft bestritten und ausgeführt wurde, dass A X der Lenker des Pkws zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 15. April 2014, GZ VerkR22-1-47-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm § 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen.
I.4.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war – zumindest - im gegenständlichen Tatzeitraum Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen X. Am 12. Mai 2013 um 10.30 Uhr überschritt der Lenker dieses Pkw in der Gemeinde Altmünster, auf der B 145, bei Strkm 29,290, in Fahrtrichtung Gmunden, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 25 km/h.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde anlässlich einer Messung mittels stationärem Radarmessgerät der Type MUVR 6FA 360 (stat), Messgerät Nr. 04, festgestellt und von einem Exekutivorgan der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich zur Anzeige gebracht.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ in der Folge zu GZ VerkR96-11645-2013 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 3. Juli 2013, mit welchem ihm als Lenker die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 5. Juli 2013 zugestellt und ist – mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.
Dem - am 12. August 1994 geborene - Beschwerdeführer wurde am 17. November 2011 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter GZ 11131403, die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Beschwerdeführers, somit bis zum Ablauf des 12. August 2014.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren.
Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz FSG dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird.
§ 4 Abs. 3 FSG lautet:
„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“
Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 FSG mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.
I.5.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 25 km/h am 12. Mai 2013 um 10.30 Uhr mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juli 2013, GZ VerkR96-11645-2013, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO rechtskräftig schuldig erkannt.
Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr darauf beruft, dass diese Übertretung nicht er, sondern A X begangen habe, ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 3. Juli 2013 steht für die Führerscheinbehörde und für das erkennende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung bindend fest, dass der Beschwerdeführer selbst Lenker des Pkw zur angeführten Zeit war und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Prüfung der Frage, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb nicht mehr möglich. Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit ist rechtskräftig festgestellt.
Es bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung und an der Höhe der festgestellten Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Radarmessgerät – also einem technischen Hilfsmittel – ermittelt, wobei weder die Messung an sich noch das festgestellte Ausmaß in Frage gestellt wurde.
Es steht daher bindend fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a FSG dar. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines war, hatte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 4 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit beim Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 FSG um ein weiteres Jahr (bis 12. August 2015). Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser Bestimmung auch verpflichtet, seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung bei der Behörde abzuliefern.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l