LVwG-600279/2/KLE/CG
Linz, 28.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. März 2014, GZ VerkR96-2145-2013-Hof,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. März 2014, GZ VerkR96-2145-2013-Hof, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 42 Abs. 8 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
Der Beschwerdeführer habe am 20.6.2013 um 1:45 Uhr in der Gemeinde Pichl bei Wels auf der A8 bei Strkm. 20.750 in Fahrtrichtung Wels, als Lenker eines LKW´s mit Zentralachsanhänger, behördliches Kennzeichen X (A), die für Lastkraftfahrzuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. März 2014, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verfahren einzustellen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde Folgendes an:
„Da lt. § 42 Abs. 8 StVO 1960 die Behörde die Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t erhöhen kann, jedoch nicht eindeutig beschrieben wird in welcher Form dies zu erfolgen hat, bin ich davon ausgegangen, dass die durch das damals aufgrund der damaligen Baustelle verordnete Verkehrszeichen § 52a/11 „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen“ auch die 60 km/h Beschränkung für Lastkraftwagen über 7,5 t auch aufgehoben wird.“
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 14. April 2014, GZ VerkR96-2145-2013, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 8 StVO dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
Nach § 42 Abs. 9 StVO gilt für die Kundmachung von Verordnungen gemäß. Abs. 8 § 44 sinngemäß.
Gemäß § 42 Abs. 10 StVO bleiben Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, angeordnet werden, unberührt.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit a) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gegen das Messergebnis bzw. die Strafhöhe keine Einwendungen erhoben hat.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Verkehrszeichen „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen“ (§ 52 lit. a Z 11 StVO) auch die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 42 Abs. 8 StVO aufheben würde.
Er übersieht dabei jedoch § 42 Abs. 10 StVO.
Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, würde dies zur denkunmöglichen Situation führen, dass ab dem Verkehrszeichen „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen“ jede beliebige Geschwindigkeit gefahren werden dürfe. Der Beschwerdeführer ignoriert damit § 52 lit.a Z 11 StVO, da dieses Verkehrszeichen nur das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen anzeigt, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.
Auch der Einwand, dass es nicht eindeutig sei, in welcher Form die Behörde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erhöhen könne, geht ins Leere, da in § 42 Abs. 8 StVO dezitiert die Verordnungsform angeführt ist. In § 42 Abs. 9 StVO wird hinsichtlich der Kundmachung der Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit iSd § 42 Abs. 8 StVO die sinngemäße Anwendung des § 44 StVO angeordnet.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer