LVwG-600245/4/ZO/CG

Linz, 30.04.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M O G, X, vom 11.3.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 11.2.2014, Zl. VerkR96-2399-2013, wegen einer Übertretung der StVO

 

 

folgenden B e s c h l u s s gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Die Revision ist für den Beschwerdeführer nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 9 Abs.4 StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihn zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

 

2.           In der dagegen am 14.3.2014 durch Boten bei der BH Freistadt abgegebenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er sein Fahrzeug an der Haltelinie kurz angehalten habe. Er habe die Bearbeiterin der BH Freistadt bei seiner Vorsprache am 3.9.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Polizeibeamte habe von seinem Standort aus sein kurzes Anhalten möglicherweise nicht genau erkennen können. Das Straferkenntnis sei ihm am 14.2.2014 zugestellt worden, weshalb seine Beschwerde rechtzeitig sei.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der vermuteten Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde ist zurückzuweisen. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt daher trotz des Antrages die Verhandlung.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die API Haid erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser am 8.4.2013 um 14.23 Uhr als Lenker eines PKW an einer Kreuzung trotz des Vorschriftszeichens „Halt“ und der auf der Fahrbahn aufgebrachten Haltelinie sein Fahrzeug nicht angehalten habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte gegen den nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das oben angeführte Straferkenntnis. Dieses wurde  am 13.2.2014 an Frau R G, eine an der selben Abgabestelle wie der Beschwerdeführer wohnhafte Person, übergeben.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3.4.2014 auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen, er hat darauf nicht geantwortet.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem  Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz darf, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Gemäß § 16 Abs.2 Zustellgesetz kann Empfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd. § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 13.2.2014 einer an derselben Adresse wohnhaften Ersatzempfängerin ausgefolgt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die Zustellung erst am 14.2.2014 erfolgt sei, machte jedoch trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht  keine  Ortsabwesenheit oder einen sonstigen Fehler bei der Ersatzzustellung geltend. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung auszugehen.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz gilt das gegenständliche Straferkenntnis mit der Übergabe an die Ersatzempfängerin (also dem 13.2.2014) als zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist von vier Wochen bereits am 13.3.2014 abgelaufen ist. Die mit 11.3.2014 datierte, jedoch erst am 14.3.2014 durch Boten abgegebene Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.

 

zu II.: Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl