LVwG-600124/4/Zo/Bb/CG
Linz, 05.05.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1. Jänner 2014 nunmehr Beschwerde) des X, geb. X, p. A. X, X, X, vom 24. Dezember 2013, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 13. November 2013, GZ S-11.489/13/G, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Berufung (Beschwerde) wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 13. November 2013, GZ S-11.489/13/G, wurde X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 170 Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
In der Begründung verweist die belangte Behörde auf die polizeiliche Anzeige vom 21. Juni 2013 und das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und dem Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen Vormerkung begründet.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, durch Hinterlegung zugestellt am 19. November 2013, erhob der Rechtsmittelwerber die mit 24. Dezember 2013 datierte und am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene – und somit offensichtlich verspätete – als „Einspruch“ bezeichnete Berufung, die im Ergebnis gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtet ist.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.
I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Jänner 2014, GZ S-11489/13, ohne Berufungs- bzw. (Beschwerde-)vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, unterbleiben (vgl. dazu z. B. VfGH 28. November 2003, B1019/03).
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Das – nunmehr angefochtene - Straferkenntnis vom 13. November 2013, GZ S-11.489/13/G, mit welchem dem Beschwerdeführer das Lenken eines Fahrrades auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Alkoholeinfluss mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,00 mg/l vorgeworfen wurde, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellungsversuch am 18. November 2013 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers bei der Postfiliale 4601 Wels hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 19. November 2013 vermerkt wurde. Laut RSb-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen das genannte Straferkenntnis die als Einspruch bezeichnete, begründete Berufung, welche erst am 30. Dezember 2013 – und somit verspätet – der Post zur Beförderung übergeben wurde (Datum des Poststempels).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2014, GZ LVwG-600124/2/Zo/SA, die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihm unter Hinweis auf § 17 ZustG aufgetragen, binnen zweiwöchiger Frist zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen, insbesondere allenfalls eine relevante Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum, beginnend am 19. November 2013, bekanntzugeben und zutreffendenfalls eine solche unter Vorlage entsprechender Beweismittel nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und sich zu diesem nachweislich erfolgten Verspätungsvorhalt in keinster Weise geäußert.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Eingangs wird angemerkt, dass die Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit–Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gegenständlich nicht Platz greifen kann, zumal die Berufungsfrist mit 31. Dezember 2013 nicht mehr gelaufen ist, da sie bereits am 3. Dezember 2013 geendet hatte. Dies hat zur Folge, dass somit vorliegend die Rechtslage des § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG vor der Novelle BGBl I. Nr. 33/2013 Anwendung findet, wonach eine zweiwöchige Berufungsfrist vorgesehen war.
I.5.2. Die im konkreten Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten daher wie folgt:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
I.5.3. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Obersterreich, Polizeikommissariat Wels vom 13. November 2013, GZ S-11.489/13/G, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 19. November 2013 bei der Postfiliale 4601 Wels zur Abholung bereitgehalten. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung des Straferkenntnisses wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Beschwerdeführers (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) eingelegt.
An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt den Beweis, dass der Zustellvorgang vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat zwar geäußert, das sich das späte Berufungsschreiben durch seine Abwesenheit erkläre, jedoch hat er dazu weder ein konkretes Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltsortes, noch der Dauer einer allfälligen Ortsabwesenheit erstattet oder gar Beweise vorgelegt bzw. angeboten. Auch eine Reaktion des Beschwerdeführers auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt 12. Februar 2014, GZ LVwG-600124/2/Zo/SA, erfolgte nicht. Er ließ die ihm nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ungenützt, obwohl laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens der Partei (auch) im Verwaltungsstrafverfahren eine entsprechende Mitwirkung obliegt.
Das Straferkenntnis gilt gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG daher mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das war der 19. November 2013 (Dienstag, kein Feiertag), als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) von zwei Wochen zu laufen.
Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war gemäß § 32 Abs. 2 AVG der 3. Dezember 2013 (Dienstag, kein Feiertag). Der Beschwerdeführer hätte das Rechtsmittel daher spätestens am 3. Dezember 2013 zur Post geben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde einbringen müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 24. Dezember 2013 datierte Berufung jedoch erst am 31. Dezember 2013 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Damit wurde die Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – und somit verspätet - eingebracht.
Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.
Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher mit Beschluss im Sinne des § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l