LVwG-550071/21/Wg/AK

Linz, 05.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2012, GZ: Wa-2012-701406/8-Lu/Kl, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbetei­ligte Parteien: x und Wasserwirtschaftliches Planungsorgan), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 27. März 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Spruchabschnitt I.A) enthaltenen Auflagen um folgende Auflage 6. ergänzt werden: „Die im Projekt vorgesehene Geländeanpassung der an der Nordseite der Anschüttung verbleibenden Mulde hat zu unterbleiben“ und die in Spruchabschnitt I.B) vorgeschriebene Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 Wasser­rechts­gesetz (WRG) bis 31. Dezember 2015 erstreckt wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte Herrn x in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 24. Mai 2012, GZ: Wa-2012-701406/8-Lu/Kl, die wasser­rechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Anschüttung auf Grundstück Nummer x, KG x, im Hochwasserabflussbereich des Inn bei Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen:

„A) Auflagen

  1. Die Anschüttung ist projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben bis maximal auf das Niveau 308,45 müA vorzunehmen.
  2. Entlang der xstraße ist eine mindestens 5 m breite Mulde mit einem Längsgefälle nach Südosten herzustellen. Das Niveau dieser Mulde darf die Quote 308,20 müA nicht überschreiten.
  3. Die Geländeanschüttung ist mit einem leichten Gefälle nach Süden auszuführen, um das Niederschlagswasser auf eigenen Grundstücken zum Versickern zu bringen.
  4. Bei Fundierungsarbeiten für den zukünftigen Geräteschuppen darf der Grundwasserhorizont nicht berührt werden.
  5. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert unter Vorlage von Ausführungsplänen anzuzeigen und um die Überprüfung anzusuchen.“

In Spruchabschnitt I.B) wurde die Frist für die Bauvollendung mit
31. Dezember 2013 festgelegt. In Spruchabschnitt II. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) abgewiesen, in Spruchabschnitt III. Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen seien nachvollziehbar. Soweit der Bf Einwendungen wegen Beeinträchtigung seines Brunnens und seines Grundeigentums erhoben habe, habe das Ermittlungs­verfahren ergeben, dass diese unbegründet seien. Mit den sonstigen Einwen­dungen sei keine Verletzung von subjektiven Rechten geltend gemacht worden, sodass diese nicht zulässig seien.

2.            Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Juni 2012. Der Bf beantragt darin die Behebung des Bescheides. Der Bf bezweifelt die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverstän­digen für Wasserbautechnik und führt aus, die Ausführungen und Vorschrei­bungen seien realitätsfremd und würden keinesfalls den Gegebenheiten entsprechen, weil es keine hydraulische Berechnungen für die wirkliche Situation bei Überströmen der Passauer Bundesstraße entlang der Grundstücksgrenze der Parzellen x und x gebe und die Stütze auf die hydraulische Berechnung für den Hochwasserschutz Schärding für den Lokalbereich weder zutreffend noch anwendbar seien. Die Wasserrechtsbehörde hätte daher eine hydraulische Berechnung der Auswirkungen durch die geplante Geländeaufschüttung von ca. 2000 bei Hochwasserflutung der Passauer Straße vorschreiben müssen. Auf die Kollision mit dem geplanten Hochwasserschutzdamm und der zu erwartenden Grundeinlösen durch die öffentliche Hand werde hingewiesen.

 

3.            Die belangte Behörde legte dem Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft den Akt zur Entscheidung vor. Der Bundesminister übermittelte mit
1. Jänner 2014 den Akt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).

 

4.            Das LVwG hat in der öffentlichen Verhandlung am 27. März 2014 Beweis erhoben. Die erschienenen Verfahrensparteien (x, x, Vertreter der belangten Behörde) hielten einvernehmlich fest, dass die Verfahrensakte des Amtes der Oö. Landesregierung und des LVwG einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wortwörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Bf legte 4 Lichtbilder über das Hochwasserereignis im Juni 2013 vor, die der Niederschrift als Beilagen 1-4 angeschlossen wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik x Befund und Gutachten.  Es wurde Einsicht in das Hochwasserschutzprojekt Schärding genommen (Plan Beilage Nr. x vom 20. April 2009 betreffend „Fließgeschwindigkeiten, HW 100 Inn Istzustand“ und Plan Beilage x betreffend Anschlaglinien HW30/HW100/HW300). Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob noch Beweisanträge gestellt werden, beantragte der Bf, ihm möge die  Frist für die Beibringung eines Privatgutachtens gewährt werden. Der Verhandlungsleiter schloss daraufhin die mündliche Verhandlung, gewährte dem Bf aber eine Frist von 14 Tagen, eine Auftragsbestätigung eines Gutachters betreffend die Erstellung eines hydraulischen Gutachtens dem LVwG zu übermitteln.

 

5.            Mit Eingabe vom 7. April 2014 äußerte der Bf erneut Bedenken gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und führte aus, ein Sachverständigenbeweis müsse durch ein einfaches hydrologisches Flood-Routing Modell auf Kosten des Konsenswerbers erbracht werden. Über telefonisches Ersuchen des Bf forderte das LVwG vom Stadtamt Schärding die in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2013 erörterten Pläne des Hoch­wasserschutzprojektes Schärding an. Das LVwG übermittelte dem Bf mit Schreiben vom 11. April 2014 Kopien dieser Pläne und hielt ausdrücklich fest, dass er die Möglichkeit habe, am Stadtamt Schärding nach entsprechender Terminvereinbarung in das Hochwasserschutzprojekt Schärding einschließlich der zugrundeliegenden Berechnungen Einsicht zu nehmen (Übernahme durch den Bf laut Rückschein am 15. April 2014).

 

6.            Bereits mit Eingabe vom 15. April 2014 teilte der Bf mit, er habe die Bestellung eines hydraulischen Gutachters storniert, da es für die Parzellen x und x kein hydrologisches und auch kein hydraulisches Gutachten gebe. Die Behauptung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik x, es liege eine hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding vor und sei diese für die gegenständlichen Grundparzellen des Bf und Nr. x aussagekräftig, sei unrichtig. Er stellte den Antrag, die Wasserrechtsbehörde zur Erstellung eines hydrologischen und hydraulischen Gutachtens zu veranlassen, damit er die Möglichkeit bekomme, auf dieser Ebene die nähere Wahrheit aufzu­klären und zu prüfen.

   

7.            Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­ver­halt fest:

 

x ist Eigentümer des Grundstückes Nummer x,
KG x, mit der Widmung Grünland im Abflussbereich
30-jährlicher Hochwässer des Inn. x beabsichtigt, auf Grundstück
Nr. x einen Schuppen zu errichten, weshalb er mit dem verfahrensgegen­ständlichen Einreichprojekt die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für  eine Geländeanhebung bis auf Höhe des 30-jährlichen Hochwasserspiegels beantragte. Es ist eine Aufschüttung des Geländes auf einer ca. 2000 großen Fläche geplant. Das Volumen der Anschüttung beträgt rund 5300 m³. Das Grundstück Nr. x liegt in einem abflusslosen Rückstaubereich des Inn. Nördlich befindet sich das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. x,
KG x, mit mehreren Wohnhäusern und Nebengebäuden (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Seite 3 der Niederschrift vom 24. April 2012).

 

8.            Es ist für diesen Bereich von folgenden Wasserspiegellagen des Inn auszugehen: HW30: 308,42 müA; HW 100: 310,32 müA. Die Hochwässer der nahe liegenden Pram sind deutlich niedriger und berühren die gegenständliche Parzelle nur untergeordnet (Befund und Gutachten des Amtssachver­stän­digen für Wasserbautechnik Seite 3 der Niederschrift vom 24. April 2012).

 

9.            Die Anschüttung auf dem Grundstück x soll von der nördlichen Grundstücksgrenze beginnend nach Süden mit einer Breite von ca. 30 m erfolgen. Aufgrund der derzeitigen Geländeverhältnisse beträgt die Anschüttung bis auf gute  308,45 müA rund 2,5 m. An der Nordseite der Anschüttung verbleibt eine rund 10 m breite und 0,5-2 m tiefe Mulde. In der Mitte der Anschüttung zwischen den im Projekt gezeichneten Profilen besteht auf dem Grundstück x eine Mulde mit ca. 40 m Länge auf Höhe des Grundstückes x mit Kote 306,15. Im Projekt wäre eine Geländeanpassung auf ein gleichmäßiges Sohlniveau der Mulde vorgesehen, welches allerdings vom Bf abgelehnt wird (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasser­bautechnik Seite 4 der Niederschrift vom 24. April 2012). x hielt daher bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 24. April 2012 fest, dass das Grundstück Nr. x des Bf nicht beansprucht wird.

 

10.         Aufgrund der Lage im Fließschatten bestehender Geländeverhältnisse und aufgrund der im Vergleich zum Hochwasserabfluss des Inn vernachlässigbaren Größe sind negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss des Inn auszuschließen. Lokal kann es zu einer geringfügigen Änderung des Abflusses entlang der Grundstücksgrenze x/x kommen, wobei dies erst bei Überströmen der Passauer Straße, somit erst ab einem 30-jährlichen Ereignis der Fall ist. Bei diesem Ereignis wird allerdings die Mulde entlang der Grundstücksgrenze bereits von unten eingestaut, sodass hier nur ein geringes Gefälle von 20-30 cm erwartet wird. Dies bedingt geringe Fließgeschwin­digkeiten und auch geringe Schleppspannungen, sodass Schäden durch Erosion an den Böschungen x und x nicht zu erwarten sind. Durch die in Auflage Nr. 2 des bekämpften Bescheides vorgeschriebene Mulde kommt es zu einer Entlastung der Situation, sodass es auch lokal zu keiner Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke kommt. Bei größeren Hochwasserereignissen wird die Anschüttung ohnehin überflutet, sodass sich auch hier keine Änderung sowohl im lokalen Bereich als auch bezogen auf die Abflussverhältnisse des Inn ergeben. Die vom Beschwerdeführer befürchtete vermehrte Schlammablagerung bei Hochwasser an der Grundstücksgrenze ist so nicht nachvollziehbar und wird außerdem durch die vorgesehene Mulde (Auflagepunkt 2. des bekämpften Bescheides) entlang der Sportplatzstraße ausgeschlossen. Durch die beantragte Aufschüttung kommt es zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabfluss­situation für das Grundstück des Beschwerdeführers (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Seite 4 der Niederschrift vom
24. April 2012 und Seite 3, 4 und 5 des Tonbandprotokolls).

 

11.         Die belangte Behörde führte am 24. April 2012 eine mündliche Verhandlung durch. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete in dieser Verhandlung Befund und Gutachten. Er regte die Vorschreibung mehrerer Auflagen an, die in weiterer Folge von der Behörde im bekämpften Bescheid vorgeschrieben wurden.

 

12.         x beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 27. März 2014 die Erstreckung der Bauvollendungsfrist bis zum
31. Dezember 2015. Dagegen bestehen aus Sicht der Wasserbautechnik keine Bedenken (Tonbandprotokoll Seite 7).

 

13.         Zum in der Berufung erwähnten „geplanten Hochwasserschutzdamm“ ist festzuhalten, dass insoweit nur Studien vorliegen. Es wurde bislang keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt (Ausführungen Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und Vertreter der belangten Behörde TBP Seite 6).

 

14.         Beweiswürdigung:

 

15.         Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Der Bf bezweifelt die Ausführungen des Amtssachverständigen
x. Er beantragte in der Berufung die Vorschreibung einer hydraulischen Berechnung (s. Pkt. 2) und führte dazu aus: „Zweifelsohne hätte sich dann herausgestellt, dass das beantragte Aufschüttungsprojekt von rund 5300 m³ trotz des kleinen Umleitungsgerinnes mit 25 cm Tiefe nicht bewilli­gungsfähig ist, weil ein Hochwasserschwall nach HQ 30 nicht nur über die Passauer Straße, sondern auch über die xstraße hereinstürzt und damit die 25 cm tiefe Mulde völlig wirkungslos und daher sinnlos erscheint. Hieraus ergibt sich, dass eine bis auf Kote 305,50 liegende Hochwasserabflussfläche in der Form einer 2000 großen Wiese hinsichtlich der Abflussleistung nicht durch eine Restmulde von 10 m Breite ohne Erhöhung des Hochwasserspiegels und der Fließgeschwindigkeit auf meiner Parzelle x ersetzt werden kann, nachdem bisher eine Abflussbreite von rund 150 m und eine Abflusstiefe von rund 2,5 m zur Verfügung stehen. Die betroffene Geländefläche meiner Parzelle liegt nicht, wie vom Amtssachverständigen ausgeführt, auf Höhe 307,50 und somit gering­fügig über dem Niveau der geplanten Anschüttung, sondern in Wahrheit in gleicher Höhe wie das Niveau des Grundstückes x vor der Aufschüttung. Lediglich im Bereich der Stützmauer liegt mein Grundstück, das zu Parzelle x entwässert und gegen meine Zustimmung zugeschüttet hätte werden sollen, höher. Betroffen sind aber auch im niedrigen Niveau die Nebengebäude auf meinem Grundstück x, sodass ein Lokalaugenschein notwendig gewesen wäre, ungerechtfertigterweise aber abgewiesen wurde. Aufgrund dieser Ausfüh­rungen erweist sich das vorliegende Wasserrechtsverfahren nicht nur als mangelhaft, sondern auch als rechtswidrig, weil gegen die Grundsätze des Wasserrechtsgesetzes mit dem Bewilligungsbescheid zur Anschüttung im Hochwasserabflussbereich des Inn verstoßen wurde, und zwar durch Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und des Hochwasserspiegels auf Parzelle x durch Einengung bzw. Schmälerung der Abflussverhältnisse nach Überflutung der Passauer Straße in Richtung Pramtal.“ In der mündlichen Verhandlung stellte der Bf richtig, dass er das Grundstück des x irrtümlich als Parzelle x bezeichnet habe, richtigerweise müsse es „x“ heißen (TBP Seite 1).

 

16.         In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 legte er 4 Lichtbilder vor und führte dazu aus: „Diese Lichtbildbeilagen zeigen die Hochwassersituation im Juni 2013. Die Entwässerung des Polders ist problematisch. Bei diesem Hochwasserereignis floss das Hochwasser laut den auf der Lichtbildbeilage 1 eingezeichneten Pfeilen auf das Grundstück x des Herrn x ab. Wenn die beantragte Anschüttung bereits errichtet gewesen wäre, hätte es diesen Hochwasserfluss auf mein Grundstück abgedrängt. Festzuhalten ist, dass etwas von dem Hochwasser schon im Juni 2013 auf mein Grundstück geflossen ist. Diese Hochwassermassen wären aber sicher größer gewesen, wenn die Anschüttung des Herrn x bereits errichtet gewesen wäre. Dies deshalb, weil im Falle der Errichtung der Anschüttung das Hochwasser noch mehr auf mein Grundstück abgeleitet bzw. umgeleitet wird.“ Im Schlussvorbringen ergänzte er die Angaben der Berufung insoweit, als sich durch das Hochwasser im Juni 2013 durch die erwähnte Polder-Entwässerung aus dem Bereich des Friedhofes bestätigt habe, dass die beantragte Anschüttung zu einer Verschlechterung für sein Grundstück führen werde.

 

17.         In seiner Eingabe vom 7. April 2014 (s. Pkt. 5) führte er unter anderem aus: „Wie sich in der letzten Berufungsverhandlung ergab, hat der Sach­verständige Herr x völlig übersehen, dass beim Rückfluss des Hochwassers aus dem Stadtteil x unter der x eine hohe Fließgeschwindigkeit in Richtung der Parzelle x, die pramwärts in der Breite zunimmt, entsteht. Durch die geplante Aufschüttung würde der Abflussquer­schnitt in Richtung meiner Parzelle x in Form einer Grabensenke umgeleitet und in diesem Bereich auch auf meinem Grundstück, wo seit Jahrzehnten große Mengen an Scheitholz gelagert werden, die Abflussgeschwindigkeit erhöht und somit das Holzlager weggeschwemmt.“

 

18.         In seiner Eingabe vom 15. April 2014 (s. Pkt. 6) führte er aus: „Ich danke für die Zusendung der bei mir inzwischen eingetroffenen Verhandlungsschrift aus der Berufungsverhandlung vom 27.3.2014 und musste feststellen, dass zahl­reiche Widersprüche gegen die Aussagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik x, unzutreffend beantwortet wurden oder gar die Antworten falsch waren bzw. nicht mit der Realität übereinstimmten. Beweis: Auf Seite 2 der Verhandlungsschrift behauptet x, dass eine hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding vorliegt und diese für die gegenständlichen Grundparzellen des Beschwerdeführers und des x Parzelle x, KG x maßgeblich und aussagekräftig ist, und dass weiters die hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding unter anderem auch die in Rede stehenden Grundparzellen erfasst. Diese Behauptung des x ist unrichtig, weil laut beiliegendem Planausschnitt, Talprofil TPI 2, die Bodenvermessung bei km 15.500 quer über den Friedhof und den Friedhof­parkplatz innerhalb des Polders über den Fernstraßendamm zur Pram laut Vermessungslinie verläuft und weder die Parzelle x noch meine Parzelle x davon berührt bzw. erfasst wurde. Die nächste Vermessungslinie über die Pramniederung verläuft erst wieder bei km 15.100. Es ist daher ein großer Mangel, dass ausgerechnet bei km 15.400, 15.300 und 15.200 die Vermessung über die in Rede stehenden Parzellen x und x nicht stattfand, sondern bereits am Innufer endete. Da es auch für diesen Bereich kein hydrologisches und auch kein hydraulisches Gutachten gibt, habe ich inzwischen auch die Bestellung eines hydraulischen Gegengutachtens storniert und stelle den Antrag, die Wasserrechtsbehörde auf Grund meiner Berufung zur Erstellung eines hydrologischen und hydraulischen Gutachtens zu veranlassen, damit ich die Möglichkeit bekomme, auf dieser Ebene die nähere Wahrheit aufzuklären und zu prüfen. Es reicht mir keinesfalls die Erklärung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf Seite 3, letzter Absatz „Lokal kann es zu einer geringfügigen Änderung des Abflusses entlang der Grundstücksgrenze x/x kommen, wobei dies erst bei Überströmen der Passauer Straße, somit erst ab einem 30-jährlichen Ereignis der Fall ist. Bei diesem Ereignis wird allerdings die Mulde entlang der Grundstücksgrenze von unten eingestaut, sodass hier nur ein geringes Gefälle von 20 bis 30 cm erwartet wird. Dies bedingt geringe Fließgeschwindigkeiten und geringe Schleppspannungen, sodass Schäden durch Erosion an den Böschungen x und x nicht zu erwarten sind“, weil auch die Zunahme eines geringen Gefälles von 20 bis 30 cm ausreichen würde, um das aufschwimmende Scheitholzlager, welches sich seit Jahrzehnten entlang der Grundgrenze zur Parzelle x zum Trocknen in der Niederung befindet, während des Hochwasser-Rückflusses in der durch die Aufschüttung entstehende Grabensenke zum Sportplatz, zur Pram und über den Inn in die Donau abtriften würde. Wenn der Amtssachverständige für Wasser­bautechnik nur Schäden durch Erosion ausschließt, so ergibt sich hier ein Beurteilungsmangel wegen Vernachlässigung aller Abtriftungs- und Wegschwem­mungsschäden, weil das meist schnell absinkende Innhochwasser in der Sinkgeschwindigkeit der lokalen Entwässerung vorauseilt, insbesondere verschärft durch die geplante Einengung der bisherigen Hochwasser­rück­flussfläche über die Parzelle x in aller Breite zur Entwässerung meiner Parzelle x, die auch beim Hochwasser des Jahres 2002 teilweise um mehr als 1 Meter hoch überflutet war, ohne die Passauer Straße zu überfluten. Es ist daher ein völliger Irrtum des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass eine Ände­rung des Abflusses entlang der Grundstücksgrenze x/x erst bei Überströmen der Passauer Straße der Fall ist. Wegen des Mangels an genauer Vermessung und des Fehlens eines hydrologischen und hydraulischen Gutachtens hat daher der wasserbautechnische Amtssachverständige aufgezeigte falsche Aussagen getroffen und die Rückströmung des Hochwassers von Parzelle x übersehen, mitzubewerten. Im Hinblick auf die Tatsache des bei Hochwasser aufschwimmenden Scheitholzlagers kann schon die geringste Erhö­hung der Fließgeschwindigkeit beim Hochwasserrückgang ausschlaggebend sein, ob das Scheitholzlager auf der Parzelle x verbleibt oder verlustbringend fortschwimmt. Ich bestreite auch die Unrichtigkeit der Einschätzung des Hochwassers vom Juni 2013 auf die Jährlichkeit von 80 Jahren, weil schon das Hochwasser vom Jahre 1954 und 1899 wesentlich höher war. Im vorliegenden Falle geht es auch nicht um die „Fließgeschwindigkeit, HW 100 Inn Istzustand“ laut Planbeilage x und auch nicht um die Anschlaglinien der Beilage x HW30/HW100/HW300 Istzustand, sondern einzig und allein um die Erörterung der Hochwasser-Rückfluss-Geschwindigkeit durch die Verengung und Umleitung des Hochwasserabflusses durch die geplante Aufschüttung auf 2.000 m2 zum Nachteil des Scheitholzlagers und sonstigen Bestandes, was genauer hydraulischer und hydrologischer Berechnungen bedarf, aber trotz meines Antrages im Wasserrechtsverfahren in mangelnder Weise nicht erfolgte. Die gegenteiligen Behauptungen x sind daher unwahr. Ich stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge auf Grund meiner Berufung den Wasserrechtsbewilligungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit aufheben.“

 

19.         Einzuräumen ist, dass in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen DI S (Seite 4 der Niederschrift vom 24. April 2012) protokolliert wurde: „Die Geländehöhe im Grundstück x liegt im Durchschnitt auf 307,50 und somit geringfügig über dem Niveau der geplanten Anschüttung“. Bei der Annahme, die Geländehöhe des Grundstückes x liege geringfügig über der Anschüttung, handelt es sich offenkundig um einen Irrtum bzw. Tippfehler. Dies wurde von x in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 auch eingeräumt. x führte aus: „Vom Verhandlungsleiter zu folgenden Ausführungen im Gutachten vom 24. April 2012 befragt, „Aufgrund der derzeitigen Geländeverhältnisse beträgt die Anschüttung bis auf gute 308,45 müA rd. 2,5 m. Die Oberfläche liegt somit etwa auf Höhe des 30-jährlichen Hochwasserspiegels und ermöglicht dem Antragsteller, dass der Geräteschuppen weniger oft geräumt werden muss. Die Geländehöhe im Grundstück x liegt im Durchschnitt auf 307,5 und somit geringfügig über dem Niveau der geplanten Anschüttung.“ gebe ich an, dass hier ein Irrtum vorliegt und insoweit eine Korrektur erforderlich ist. Aus dem Profil P2 des Einreichprojektes des x ergibt sich, dass das Grundstück des x etwa 0,9 m unter der geplanten Anschüttung liegt.“ Es besteht kein Zweifel daran, dass  x bereits bei der Gutachtens­erstellung im Verfahren vor der belangten Behörde davon ausging, dass sich Teilflächen des Grundstückes des Bf unter dem Niveau der geplanten Anschüt­tung befinden. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Ausführungen zur unter dem Niveau der Anschüttung befindlichen Mulde, die an der Nordseite der Anschüttung verbleibt und sich auch auf dem Grundstück des Bf befindet.

 

20.         x stützte seine gutachtlichen Schlussfolgerungen auf das in der mündlichen Verhandlung aufliegende „Hochwasserschutzprojekt Schärding“. Dazu führte er in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 aus: „Vom Beschwerdeführer befragt, ob für die fachliche Beurteilung eine hydraulische Berechnung der Auswirkungen der geplanten Geländeaufschüttung erstellt bzw. angefordert hätte werden müssen, gebe ich an, dass eine hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding vorliegt. Die hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding ist für die gegen­ständ­lichen Grundparzellen des Beschwerdeführers und des x Parzelle x, KG x, maßgeblich und aussagekräftig. Über Vorhalt des x, dass die hydraulische Berechnung des Hochwas­serschutzprojektes Schärding zwar für die Stadt Schärding Aussagen trifft aber nicht für den gegenständlichen Bereich auf seinem Grundstück bzw. im Grundstück des Beschwerdeführers, gebe ich an, dass die hydraulische Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding unter anderem auch die in Rede stehenden Grundparzellen erfasst. Festzuhalten ist, dass es sich um einen Rückstaubereich handelt und es kommt zu keinen wesentlichen Strömungen entlang der B 137. Wenn es zu wesentlichen Strömungen entlang der B 137 bis zum 30-jährlichen Hochwasser des Inn kommen würde, könnte es zu Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers x kommen. Dies ist laut der hydraulischen Berechnung des Hochwasserschutzprojektes Schärding aber nicht der Fall.“ Beim Hochwasserschutzprojekt Schärding handelt es sich um ein umfassendes technisches Operat, in das in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde. Konkret wurde Einsicht genommen in den Plan
Nr. Beilage x vom 20. April 2009 betreffend „Fließgeschwindigkeiten, HW 100 Inn Istzustand“. Einsicht genommen wurde weiters in den Plan Beilage x betreffend Anschlaglinien HW30/HW100/HW300 Istzustand. Letztere Planbeilage enthält ausdrücklich die Anschlaglinien des hier maßgeblichen HW30. Nur mit der nachträglichen Behauptung des Bf, mangels Vermessung im Bereich seines Grundstückes liege ein „großer Mangel“ vor, ist noch nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem Grund die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen unzutreffend sein sollten. Es mag sein, dass der Bf von der Richtigkeit seiner Ausführungen über das vermeintliche Abflussverhalten eines Hochwassers überzeugt ist. Es handelt sich aber um fachlich nicht untermauerte Behaup­tungen, mit denen den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht wirksam entgegen getreten wird. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Amtssachverständiger
x aus den Daten des Hochwasserschutzprojektes Schärding die für den hier maßgeblichen Einzelfall zutreffenden Schlussfolgerungen zum Abfluss­verhalten eines Hochwassers getroffen hat.

 

21.         Soweit sich der Bf auf das Hochwasser im Juni 2013 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich laut den Angaben des Amtssachverständigen nach vorläufiger Einschätzung um ein 80-jährliches Hochwasser des Inn handelte (TBP Seite 3). Der Bf bestritt dies mit dem - nachträglich in der Eingabe vom
15. April 2014 vorgebrachten - Argument, schon das Hochwasser vom Jahre 1954 und 1899 sei wesentlich höher gewesen. Nach Ansicht des LVwG kann einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zugemutet werden, richtige Angaben zur Jährlichkeit eines Hochwasserereignisses zu machen. Bei freier Würdigung der gutachtlichen Einschätzung des Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass das Hochwasser im Juni 2013 jedenfalls eine 30 Jahre übersteigende Jährlichkeit aufwies. Eine nähere Erörterung der vom Bf zur Dokumentation des Hochwassers vom Juni 2013 vorgelegten Lichtbilder (Beilage 1 bis 4 der Niederschrift) kann damit unterbleiben. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern ist, kommt es bei einer Bewilligung iSd § 38 WRG auf das 30-jährliche Hochwasser an.

 

22.         In der mündlichen Verhandlung wurde auch die mit Auflage 2. des bekämpften Bescheides vorgeschriebene Mulde erörtert. Der Bf führte aus, die 25 cm tiefe Mulde sei völlig wirkungslos und daher sinnlos. Festzuhalten ist, dass es sich laut Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasser­bau­technik um eine Entlastungsmulde handelt, die der Abführung der auf der xstraße abfließenden Regenwässer dient und keinen wesentlichen Zusammenhang mit dem Hochwasserabfluss des Inn aufweist (Seite 6 des Tonbandprotokolls). Der Bf ist diesen schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht wirksam entgegengetreten.

 

23.         Von dieser in Auflagepunkt 2. vorgeschriebenen Entlastungsmulde ist
- zum besseren Verständnis - die an der Nordseite der Anschüttung verbleibende rund 10 m breite und 0,5-2 m tiefe Mulde zu unterscheiden. Das verfahrens­gegenständliche Projekt sieht eine Geländeanpassung in dieser Mulde vor. Diese Mulde befindet sich teilweise auf dem Grundstück des Bf. Da der Bf die Geländeanpassung ablehnt, hat diese - wie bereits in der Verhandlung vor der belangten Behörde erörtert wurde - zu unterbleiben.

 

24.         Zusammengefasst wurde das verfahrensgegenständliche Vorhaben des
x in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 eingehend erörtert. Der Bf ist den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Diese werden daher den Feststellungen zu Grunde gelegt. Es war nicht notwendig, dazu weitere Gutachten oder Unterlagen einzuholen.

 

25.         Soweit der Bf in der Berufung auf einen geplanten Hochwasser­schutzdamm verweist, haben der Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige für Wasserbautechnik unwidersprochen klargestellt, dass dazu Studien, aber keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegen (TBP Seite 6). 

 

26.         Rechtliche Beurteilung:

 

27.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 12 Abs. 1 und 2 WRG lauten:

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

§ 38 Abs. 1 und 3 WRG lauten:

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasser­abflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlas­senes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasser­rechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasser­läufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundes­gesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

 (3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 

§ 102 Abs. 1 lit.  b WRG lautet:

(1) Parteien sind:

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsbe­rechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

 

§ 112 Abs. 1 WRG lautet:

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festge­setzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hiervon absieht.

 

28.         Der Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Dem Bf wurde die Gelegenheit gegeben, entsprechend seinem Beweisantrag ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Das LVwG stellte ausdrück­lich klar, dass er dabei in das Hochwasserschutzprojekt Schärding samt den Berech­nungen Einsicht nehmen kann. Der Bf teilte dem LVwG dazu aber mit, er habe den Auftrag zur Erstellung eines Privatgutachtens storniert. Für eine weitere Anhö­rung oder Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da für das LVWG in freier Beweiswürdigung der relevante Sachverhalt bereits auf Grund der vorliegenden Beweismittel  festgestellt werden konnte. Den Anträgen auf Einho­lung oder Vor­schrei­bung ergänzender Gutachten war nicht Folge zu geben.

 

29.         Das Hochwasserereignis im Juni 2013 ist rechtlich nicht relevant, da es eine das Bemessungsereignis übersteigende Jährlichkeit aufwies (§ 38 Abs. 3 WRG).

 

30.         Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen speziali­siert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht imma­nent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007,
GZ: 2006/07/0015 uva)

 

31.         Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragte Anschüttung zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation für das Grundstück des Bf führt (s. Pkt. 11). Insoweit ist eine Beeinträchtigung seines Grundeigen­tums nicht anzunehmen.

 

32.         In einer ergänzenden Auflage war ausdrücklich klarzustellen, dass die ursprünglich geplante Geländeanpassung in der an der Nordseite der Anschüttung verbleibenden Mulde zu unterbleiben hat, zumal diese auch das Grundstück des Bf betroffen hätte (vgl. Pkt. 10 und 24).

 

33.         Die Bauvollendungsfrist war entsprechend dem Antrag des x bis 31. Dezember 2015 zu erstrecken (§ 112 Abs. 1 WRG).

 

34.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

35.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die st. Rsp des VwGH geklärt (vgl das zit  Erkenntnis vom 21. Juni 2007, GZ 2006/07/0015). Im konkreten ging es um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung betr. den Hochwasserabfluss im Projektsbereich.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl