LVwG-600207/5/MS/CG
Linz, 23.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über den Antrag von Herrn X, X, X, vom 04. März 2014, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGG wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 03. Februar 2014, VerkR96-884-2013, wurde gegen Herrn X, geb. X, X, X, wegen der Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden und wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e. sowie § 57a Abs. 5 KFG eine Geldstrafe von 80 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom 04. März 2014 beantragte Herr X die Bewilligung einer Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGG.
Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:
„ Mittel- und obdachlos, keine Unterkunft, müssen in einem über 30 Jahre alten Auto (PKW) ausharren.
Vorsätzlich verursacht durch die Gerichte – Staatsorgane, Totalenterbung durch Staatsorgane, vorsätzlich verursacht durch vorsätzliche Vereitelung des Anerbenrechts, der dinglichen Rechte und rechtskräftig binden unwiderruflicher Verträge.
Vorsätzliche Missachtung der Vertrags-, Gesetzes- und Rechtslage, vorsätzliche rechtswidrige illegale zwangsweise Räumung, des Erbhofes, vorsätzlich mutwillige Zerstörung unseres gesamten Eigentumes – Gutinventar gem. §§ 294 ff ABGB durch Entsorgung, Verschrottung und gerichtliche gedeckten Diebstahl.
Somit wurden wir mit massivem Vorsatz durch die verantwortlichen Staatsorgane in den Ruin getrieben.
Wir haben nicht nur unser Eigentum verloren, sondern auch unser Zuhause, angestammte Heimat.
Im vorliegenden Fall wurde mein gesamtes konkretes schriftliches Vorbringen von der Verwaltungsbehörde wiederum mit Vorsatz missachtet.“
Herr X verfügt eine monatliche Pension inkl. Ausgleichszulage in der Höhe von 1088,07 Euro und ist für seine Ehefrau sorgepflichtig. Vermögen liegt keines vor.
II. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, sofern der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
III. Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Verfahrenshilfeverteidiger unter der Voraussetzung zu bestellen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht imstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt für sich oder für jenen Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu beeinträchtigen.
Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ist insbesondere auf sein Einkommen und Vermögen Bedacht zu nehmen. Diesem sind die Kosten des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Lebensunterhalts (des Antragstellers und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten) gegenüber zu stellen und sodann zu ermitteln, ob durch die Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters dieser notwendige Lebensunterhalt beeinträchtigt wird.
Unabhängig von der Einkommenssituation ist eine Verfahrenshilfe jedoch darüber hinaus nur dann zu bewilligen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die Komplexität der Sach- und Rechtslage oder das Ausmaß der verhängten Strafe die Beigebung eines Verteidigers gebieten. Geht es um die Beurteilung einfach gelagerter Sachverhalte und stehen keine wesentlichen Rechtsfragen zur Entscheidung an, ist das Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege zu verneinen.
Aufgrund der Angaben des Antragstellers in dem dem Antrag angeschlossenen Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist zu ersehen, dass der Antragsteller über eine Pension inklusive Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich 1088,07 Euro verfügt und für seine Ehefrau Sorgepflichten in der Höhe von 550 Euro (wahrscheinlich auf monatlich, diesbezüglich erfolgte keine Konkretisierung) hat. Ansonsten sind keine weiteren Aufwendungen für etwa Wohnen zu bestreiten, da der Antragsteller seinen Angaben nach über keine Unterkunft verfügt und auch keine weiteren Ausgaben ausgewiesen hat. Ebensowenig liegt aufgrund des vorliegenden Vermögensbekenntnisses Vermögen vor, sofern von einer Rechtschutzversicherung für den landwirtschaftlichen Betriebsrechtschutz abgesehen wird.
Dem genannten Einkommen sind mit Ausnahme der angegebenen Sorgepflichten für die Ehefrau keinerlei Ausgaben zu verzeichnen sind, sodass der Restbetrag der Deckung der Kosten für die Lebensführung für den Antragsteller zur Verfügung steht. Dennoch ist bei einem verbleibenden Betrag in der Höhe von 538,07 Euro davon auszugehen, dass die Kosten für einen gewillkürten Vertreter den notwendigen Lebensunterhalt beeinträchtigen.
Im gegenständlichen Fall werden im Wesentlichen folgende Fragen zu klären sein:
Ob der Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hat oder die Unfallstelle verlassen hat, wodurch die körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte und ob am Anhänger eine gültige oder eine abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht war.
Bei den zu klärenden Fragen, handelt es sich um keine Rechtsfragen, sondern betreffen diese Fragen den zu klärenden Sachverhalt. Diesen zu klärenden Sachverhalt kann der Beschwerdeführer in einem, sofern eine Beschwerde eingebracht wird, noch durchzuführenden Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht selbst schildern. In diesem Zusammenhang kann ein Verteidiger nur jenen Sachverhalt wiedergeben kann, den ihm vorher der Beschwerdeführer geschildert hat.
Des Weiteren ist die Rechts- und Sachlage nicht besonders komplex und besteht zu den rechtlichen Fragen eine umfangreiche und klare Rechtsprechung des VwGH.
Zuletzt ist auch nicht zu übersehen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht.
IV. Da somit nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen, war daher der Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen.
Gemäß § 40 Abs. 4 VwGG beginnt, wenn der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
Da bisher nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe (ohne gleichzeitige Beschwerde) gestellt wurde, obliegt es nun dem Antragsteller, eine begründete Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses selbst einzubringen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß