LVwG-600135/5/Kof/CG
Linz, 25.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-600135/5/Kof/CG Linz, 25. April 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. November 2013, VerkR96-7905-2013, wegen Übertretung des KFG, nach der am 22. April 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht e r k a n n t:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
160 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. LVwG ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe …………………………………………………………………....... 800 Euro
· Verfahrenskosten I. Instanz ………………………………………........... 80 Euro
880 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………………………………….. 160 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Traunuferlandesstraße
Tatzeit: 14.01.2013, 16:10 Uhr
Fahrzeug: Kennzeichen LL-....., LKW, Marke, Type, Farbe
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß
§ 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma R. L. in PLZ T. Z.straße Nr. .. diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn M. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 3500 kg durch die Beladung um 2300 kg überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG i.V.m. § 9 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2.180 Euro 18 Tage § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
218 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.398 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. November 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist
- die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 B-VG und
- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG
anzusehen.
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.
Es kommt darauf an, dass eine Überladung von vornherein vermieden wird;
VwGH vom 24.01.1997, 96/02/0489.
Die Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG ist auch dann einzuhalten, wenn beim Aufladen keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle – z.B. mangels verfügbarer Waage – besteht.
Sonst könnten die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden;
siehe die in Grundtner, KFG, 5. Auflage E10 und E12 zu § 101 KFG (Seite 646) zitierte Judikatur; VwGH vom 30.10.2006, 2006/02/0253.
Der Bf
· hat im gesamten Verfahren – z.B. Rechtfertigung vom 22.05.2013, Beschwerde vom 10.12.2013, mündliche Verhandlung am 22.04.2014 – weder die Überladung an sich, noch dessen Ausmaß bestritten, sondern
· bringt – im Ergebnis – vor, er habe nicht fahrlässig gehandelt.
Am 22. April 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben haben:
Wir verweisen auf unsere Vorbringen in der Berufung (= nunmehr Beschwerde) vom 10. Dezember 2013.
Weiters wird nochmals die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M. S. beantragt, zum Beweis dafür, dass es dem Beschwerdeführer mangels verfügbarer Brückenwaage nicht möglich war, die Überladung festzustellen, ohne die angezogene Strafbestimmung zu übertreten.
Weiters wird das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Transportwesen beantragt, zum Beweis dafür, dass es nicht möglich war, diese Überladung zu vermeiden.
Zu den Vorbringen des Bf in der Beschwerde sowie bei der mVh ist im Einzelnen auszuführen:
Beim „Kontrollsystem“ handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche allein von den Verwaltungsstrafbehörden – bzw. im Instanzenzug vom LVwG – zu lösen ist;
VwGH vom 20.12.2002, 2001/02/0068. –
Der Antrag des Bf in der mVh auf Einholung eines Gutachtens
eines Sachverständigen aus dem Transportwesen wird daher abgewiesen.
Dem Vorbringen des Bf, am Ort der Beladung sei eine Waage nicht zur Verfügung gestanden und habe somit das Gewicht der Beladung bzw. der Überladung nicht festgestellt werden können, wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.
Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich; VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mwH.
Die vom Bf beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M.S. (= Lenker des verfahrensgegenständlichen Transportes) ist dadurch nicht erforderlich.
Betreffend das „Kontrollsystem“ wird auf folgende, sehr ausführliche Judikatur des VwGH verwiesen (Anmerkung: U. = Unternehmer/Unternehmen).
Ein allfälliges Vorbringen, "der Gesetzgeber habe iSd – in Art. 18 B-VG enthaltenen – Legalitätsprinzips keinen gesetzlichen Maßstab für ein wirksames Kontrollsystem festgelegt", ist rechtlich bedeutungslos; VwGH vom 09.09.2005, 2005/02/0018 unter Verweis auf den Beschluss des VfGH vom 29.11.2004, B 1331/04-4.
Durch die Judikatur des VwGH werden nicht "überzogene Anforderungen" an das darzulegende Kontrollsystem gestellt; VwGH vom 26.09.2008, 2007/02/0317.
Es ist nicht Aufgabe der Behörde,
- ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen (VwGH vom 29.04.2011, 2008/09/0287) oder
- Anleitungen zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste;
Die Behörde hat vielmehr das vom U. behauptete Kontrollsystem zu überprüfen
- auf seine "Tauglichkeit"; VwGH vom 27.09.1988, 87/08/0026 bzw.
- ob dies ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzulegen
VwGH vom 25.07.2007, 2004/11/0100 mit Vorjudikatur; vom 20.04.2004, 2003/02/0243 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.12.1996, 93/02/0160; vom 27.05.2004, 2001/03/0140; vom 21.03.2006, 2003/11/0231.
Ein – allfälliges – Vorbringen des U. "die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt, weil sie den U. nicht zu weiteren Vorbringen zum funktionierenden Kontrollsystem angeleitet habe" ist rechtlich irrelevant.
VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0045.
§ 13a AVG verlangt keine Anleitung in materiellrechtlicher Hinsicht – Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 6 zu § 13a AVG.
VwGH vom 26.05.2011, 2008/07/0156; vom 09.11.2011, 2010/06/0029.
Es ist einzig und allein Aufgabe des U., das angewendete wirksame Kontrollsystem
der Behörde im Einzelnen darzulegen und es obliegt nicht der Behörde, von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen;
VwGH vom 07.09.2007, 2006/02/0279; vom 17.06.2004, 2002/03/0200; vom 29.04.2011, 2008/09/0287 und vom 15.12.2011, 2011/09/0163 jeweils mwH.
Der U. hat ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der U. hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden;
VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.03.2005, 2003/03/0154; vom 17.12.2007, 2003/03/0296; vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 31.03.2005, 2003/03/0203; vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 23.09.2009, 2004/03/0144; vom 18.05.2011, 2010/03/0196;
vom 30.09.2010, 2009/03/0171 mit Vorjudikatur uva.
Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 08.06.2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.06.2004, 2003/03/0191; vom 3.9.2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.4.2004, 2001/03/0435 mwH;
vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur
Das funktionierende Kontrollsystem ist – bezogen auf den konkreten Transport – ausführlich darzulegen;
vgl. VwGH vom 30.09.1998, 98/02/0148 und vom 26.01.2010, 2009/02/0220
Für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen der Lenker ist Vorsorge
zu treffen;
VwGH vom 05.09.2008, 2008/02/0129 und vom 25.4.2008, 2008/02/0045 mwH.
Der U. hat darzulegen,
- wie und wie oft er die Kontrollen durchführt
- welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten;
VwGH vom 05.09.2008, 2008/02/0129.
Eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den – ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden – Lenker ist rechtlich nicht möglich;
VwGH vom 30.05.1997, 97/02/0042; vom 13.11.1996, 96/03/0232;
vom 03.07.1991, 91/03/0005; vom 14.12.1990, 90/18/0186 ua.
vgl. dazu auch folgende Rechtssätze:
- Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht
- Ein LKW-Fahrer untersteht der Weisungsgewalt des U.
VwGH vom 14.11.2002, 2001/09/0175 unter Verweis auf das Erkenntnis
vom 03.07.2000, 99/09/0057; vom 25.02.2010, 2005/09/0117
Ein wirksames begleitendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch
- die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann;
VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157; vom 17.12.2009, 2007/03/0156
vom 14.12.1990, 90/18/0186 und vom 17.1.1990, 89/03/0165.
vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit Vorjudikatur.
- die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann; auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern;
VwGH vom 10.10.2007, 2003/03/0187; vom 05.09.1997, 97/02/0182.
Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen
von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen;
VwGH v. 23.7.2004, 2004/02/0002; v. 19.10.2001, 2000/02/0228; v. 22.10.2003, 2000/09/0170; v. 23.05.2006, 2005/02/0248; v. 20.04.2004, 2003/02/0243;
v. 14.12.2007, 2007/02/0277; v. 15.10.2009, 2008/09/0102 alle mit Vorjudikatur
Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Vorschriften einhalten; VwGH vom 23.03.2012, 2010/02/0263
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.12.2011, 2010/02/0242 mwN.
Folgende Vorbringen reichen als Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus:
- der Lenker sei schon jahrelang in seinem U. tätig und habe laufend die Bestimmungen nach dem entsprechenden Gesetz eingehalten – was auch beinhalte, dass der Lenker über diese Bestimmungen bestens Bescheid gewusst habe; VwGH vom 26.04.2007, 2003/03/0076.
- stichprobenartige Überprüfungen; die Erteilung von Weisungen; Schulungen;
VwGH vom 23.05.2006, 2005/02/0248; vom 14.07.2006, 2006/02/0134;
v. 09.09.2005, 2005/02/0018; v. 05.08.2009, 2008/02/0128; v. 23.11.2009,
2008/03/0176 mit Vorjudukatur; vom 18.05.2011, 2010/03/0196 mwH.
- einem Berufskraftfahrer sind die Bestimmungen im Güterverkehr berufsbedingt
bekannt und ist dieser Berufskraftfahrer vom U. über diese Bestimmungen
sowohl theoretisch, als auch praktisch unterwiesen worden;
VwGH vom 3.9.2008, 2005/03/0108 mit Vorjudikatur
- anhand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es gar nicht zur Überladung kommen dürfen
VwGH vom 19.11.2004, 2004/02/0181.
- es gelte sinngemäß der Vertrauensgrundsatz nach § 3 Abs.1 StVO;
VwGH vom 15.05.2008, 2006/09/0080.
Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des U. oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen, sondern nach einem objektiven Maßstab gemessen.
VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0031 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Bf hat weder ein wirksames Kontrollsystem, noch eines speziell zu dem verfahrensgegenständlichen Transport vorgelegt.
Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf das Erkenntnis
des VwGH vom 30.10.2006, 2006/02/0253 verwiesen.
Im dortigen Fall hat die Überladung eines Klein-LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg ……………. 2.950 kg betragen.
Der VwGH hat die über den Zulassungsbesitzer verhängte Geldstrafe von
800 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Überladung 2.300 kg.
Beim Bf sind allerdings mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt.
Es wird daher die Geldstrafe ebenfalls auf 800 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler
Beachte:
Revision zurückgewiesen.
VwGH vom 22.07.2014, Zl.: Ra 2014/02/0039-8