LVwG-600119/6/Sch/SA/CG

Linz, 17.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn A H, geb. X, vertreten durch RA Mag. F H, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11.11.2013, GZ: VerkR96-1466-2013, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.3.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 55 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat A H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 11.11.2013, GZ: VerkR96-1466-2013, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 99 Abs. 2c Zi.4 StVO iVm § 18 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2c StVO eine Geldstrafe in Höhe von 275 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 27,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 210.495, Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 02.12.2012, 14:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von   275,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe   135 Stunden

Gemäß § 99 Abs. 2c StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

27,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 302,50 Euro.“

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch die Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 4.12.2012.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.11.2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 28.11.2013 erhobene Berufung.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der vom Vorgang angefertigten Videoaufnahme unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert. Auf der Aufnahme ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von etwa 10 Sekunden hin in der Annäherung zu sehen. Zu Beginn dieser Aufzeichnung wechselt ein anderer Fahrzeuglenker vom linken Fahrstreifen als bisheriger Vordermann des Beschwerdeführers auf den rechten Fahrstreifen. Dadurch hat er einen neuen Vordermann, hinter dem er die erwähnten ca. 10 Sekunden bis zur Messstelle nachfährt. Die Fahrlinie des vorausfahrenden Fahrzeuges orientiert sich eher an der Mittelleitlinie, das Fahrzeug des Beschwerdeführers wird versetzt nach links gelenkt, also orientiert an der linken Randlinie. Hiebei sieht er links am Vordermann nach vorne vorbei.

Seitens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist eine Nachrechnung des Messergebnisses laut Anzeige erfolgt, wobei zugunsten des Beschwerdeführers sich eine geringfügige Vergrößerung des Sicherheits-abstandes von 0,33 auf 0,34 Sekunden ergab, was allerdings nichts daran ändert, dass die vom Polizeiorgan durchgeführte Messung gleichfalls korrekt ist. Vom Sachverständigen wurde ein Nachmessverfahren zur Anwendung gebracht, das eben dieses Ergebnis, zum Großteil auch begründet in mathematischen Rundungen, ergab.

 

Bezüglich des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen versetzten Fahrens, das ihm nach seiner Ansicht im Falle eines Bremsmanövers des Vordermannes ermöglicht hätte, seitlich links an ihm vorbei zu kommen, wurde vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ebenfalls fachlich bewertet. Ausgehend von einer Fahrzeugbreite von ca. 2 Metern für einen Pkw, würden die beiden Fahrzeuge bei einer Nebeneinanderfahrt eine Breite von insgesamt ca. 4 Metern benötigen. Die asphaltierte Fläche des von den beiden Fahrzeugen benützten Fahrstreifens beginnend von der Mittelleitlinie bis zur Randlinie beträgt ca. 4 m.  Rechnet man auch noch die Fläche außerhalb der Randlinie, die ebenfalls befestigt ist, dazu, die auch gleichmäßig asphaltiert ist, ergibt sich somit eine Gesamtbreite von 6 Metern. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass, zieht man die Fahrzeugbreite des Vordermannes im Ausmaß von etwa 2 Metern ab, dann dem Beschwerdeführer zum linken Passieren des Fahrzeuges des Vordermannes eine Breite von 4 Metern überbliebe, von welchen er 2 Meter für das eigene Fahrzeug benötigt, also ein freier Rest von 2 Metern Breite zur Verfügung stünde. Rein rechnerisch ginge sich also eine Vorbeifahrt links am Fahrzeug des bremsenden Vordermannes aus, zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 120 km/h, wie hier eingehalten, ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,20 m + 60 cm, also 1,80 Meter gefordert wird.

Diese hypothetische Berechnung benötigt allerdings einige Voraussetzungen. Zum einen dürfte der Vordermann bei einem Bremsmanöver keinesfalls ein Verlenken seines Fahrzeuges nach links durchführen. Bei Bremsmanövern, etwa um einem von rechts nach links wechselnden Vordermann nicht zu nahe zu kommen bzw. gar aufzufahren, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung allerdings auch neben Abbremsmanövern auch Lenkmanöver erforderlich bzw. werden vom Lenker als Reaktion in dieser Sekunde einfach faktisch durchgeführt. Des weiteren wäre Voraussetzung, dass auch das nachfahrende Fahrzeug, hier der Beschwerdeführer, vor dem Bremsmanöver eine solche Fahrlinie einhält, die gewährleistet, dass er ohne Lenkmanöver in gerader Fahrlinie einfach am Vordermann linke vorbei fahren kann. Auch diese Hypothese setzt quasi Idealbedingungen voraus, nämlich dass der nachfahrende Fahrzeuglenker schon vorausschauend eine solche Fahrspur wählt und der Vordermann seine auch nicht verändert, dass ihm eben diese Vorfahrmöglichkeit ohne seitlichem Verlenken möglich wäre.

Auf der Videoaufzeichnung ist zwar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrspur so gewählt hat, dass in dem Zeitraum zumindest, den die Videoaufnahme dokumentiert, er tatsächlich seine Fahrlinie in diesem Sinne eingehalten haben könnte. Aufgrund der schon oben erwähnten Unwägbarkeiten muss allerdings auch dieser Umstand im Hinblick auf ein sicheres Vorbeikommen am Vordermann im Bedarfsfalle als äußerst riskante Verhaltensweise, die nur unter Idealbedingungen zum Erfolg geführt hätte, angesehen werden.

 

4. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Von einem „Hintereinanderfahren“ ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand (die seitliche Versetzung) nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (OGH 17.1.1985, 8OB35/84, ZVR1986/77).

Dieses Urteil ist im Konnex mit einem beabsichtigten Überholmanöver ergangen.

Demnach hatte der nachfolgende Fahrzeuglenker seine Fahrspur bereits so weit verändert, dass ein Bremsmanöver des Vordermannes keine Auswirkungen mehr auf seine zu setzende Reaktion hatte.

Davon kann gegenständlich aber keinesfalls die Rede sein. Schon ein geringes Lenkmanöver mit oder ohne einem Bremsvorgang des Vordermannes nach links hätte ein auch nur halbwegs sicheres Vorbeikommen an diesem Fahrzeug dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht. Auch wäre ein solches Vorbeikommen ohne Versetzen seines Fahrzeuges zumindest zum Teil auf die Fläche außerhalb der linken Randlinie nicht möglich gewesen, da er ja auch diese Fläche für sein Fahrmanöver benötigt hätte. Ein Verlenken seines Fahrzeuges bei der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit innerhalb allerkürzester Zeit hätte ihm eine sichere Spurhaltung nicht mehr ermöglicht.

 

Schließlich muss dem Beschwerdeführer auch noch entgegen gehalten werden, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 ja nicht verlangt, dass bei einem plötzlichen Bremsmanöver des Vordermannes der Nachfahrende noch links an ihm vorbei kommt, sondern, dass er sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann.  Er muss also, wenn der Vordermann bis zum Anhalten abbremst noch in der Lage sein, ebenfalls anhalten zu können; es genügt also nicht, dass in einem solchen Fall er – gerade noch – am angehaltenen Fahrzeug vorbei kommt.

 

5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 11 Metern (0,33 Sekunden – bestenfalls 0,34 Sekunden) eingehalten. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 120 km/h wäre allerdings ein Sicherheitsabstand im Ausmaß des Reaktionsweges bei dieser Fahrgeschwindigkeit, der wäre nach der bekannten Formel Fahr-geschwindigkeit/10 x 3 ein solcher jenseits der 30 Meter gewesen.

Der vom Beschwerdeführer eingehaltene geringe Sicherheitsabstand fällt unter die Strafdrohung des § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960, zumal er weniger als die dort normierten 0,4 Sekunden betragen hatte. Der Strafrahmen reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 275 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

Auch muss im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemerkt werden, dass er dieses Delikt zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hatte. Wer so knapp an seinen Vordermann auffährt, dem kann nicht mehr zugute gehalten werden, dass er bloß fahrlässig gehandelt hatte. Ein derartig geringer Sicherheitsabstand über einen längeren Zeitraum eingehalten muss vom Lenker billigend in Kauf genommen worden sein, anders wäre ein solcher Umstand nicht zu erklären.

 

In generalpräventiver Hinsicht muss darauf hingewiesen werden, dass Drängler auf Autobahnen keine Einzelerscheinungen sind, sondern deren Zahl laut entsprechenden Statistiken eher im Steigen ist. Demnach ist schon jeder fünfte Unfall auf Autobahnen oder Schnellstraßen auf dichtes Auffahren zurückzuführen, solche Verkehrsunfälle haben meist auch dramatische Folgen.

Das dichte Auffahren auf den Vordermann hat für letzteren aber auch unabhängig von einer konkreten Bremssituation unangenehme Auswirkungen, etwa wird man dadurch abgelenkt, zumal man das nachfahrende Fahrzeug immer wieder im Spiegel beobachtet, allenfalls zu einem Schnellspurwechsel bewogen, um den Drängler loszuwerden, Konzentrationsstörungen und Nervosität treten auf, allenfalls auch Temposteigerungen, um eben wieder den Abstand zu vergrößern.

In Anbetracht dieser Erwägungen kann es nicht angehen, dass Fahrzeuglenker, die den gebotenen Sicherheitsabstand massiv unterschreiten, mit der bloßen gesetzlichen Mindeststrafe belegt werden, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine solche Vorgangsweise rechtfertigen. Das „versetzte Fahren“ des Beschwerdeführers, das er für sich als vorausschauende Maßnahme darzustellen versucht, vermag nichts zu ändern; abgesehen davon kann nach den  Erfahrungen, die die meisten bedrängten Fahrzeuglenker schon gemacht haben, angenommen werden, dass das „versetzte Fahren“ nicht diesem Zweck dient, sondern als Signal anzusehen ist, dass man links am Vordermann vorbei wolle und dieser endlich den Weg frei machen sollte.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, konnte angesichts der obigen Ausführungen mit einer Reduzierung der verhängten Geldstrafe nicht vorgegangen werden.

Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls aus, ein Absehen von der Strafe wäre eine glatte Verkennung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG. Derartig gefährliche Fahrmanöver, wie vom Beschwerdeführer gesetzt, können nicht ernsthaft bloß als geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes Verkehrssicherheit abgetan werden, vom Ausmaß des Verschuldens ganz abgesehen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 55 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n