LVwG-800036/2/BMa/TO/AK

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, x, x, vom 4. Februar 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014,GZ: 0046688/2013, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)

 

zu Recht  e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 200 Euro und die Höhe der Ersatz­frei­heitsstrafe auf 61 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014, GZ: 0046688/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 4 iVm
§§ 345 Abs. 1 und 368 GewO eine Geldstrafe iHv 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 30 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x mit Sitz in x, x, und somit als nach § 9 VStG verwal­tungs­strafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verant­wor­ten:

Die Firma x ist im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes im Standort x. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist seit 01.05.2013 Herr x bestellt und war dieser bis 10.09.2013 als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet.

Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass im Sommer 2013 das Vertragsverhältnis zwischen der Firma x und Herrn x aufgelöst wurde und der gewerberechtliche Geschäftsführer demnach faktisch ausgeschieden ist (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0046).

Gem. § 39 Abs. 4 GewO 1994 muss der Gewerbeinhaber das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungs­behörde anzeigen. Eine solche Anzeige hat die Firma x bis dato nicht erstattet.

Die Firma x kommt demzufolge seit Sommer 2013, jedoch jedenfalls seit 10.09.2013 ihrer Verpflichtung, das Ausscheiden des gewerbe­rechtlichen Geschäftsführers bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht nach und verstößt damit laufend gegen gewerberechtliche Bestimmungen.“

 

2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 4. Februar 2014, in der der Bf die Aufhebung der Strafe beantragt und Folgendes vorbringt:

„Ich wurde bereits mit Straferkenntnis vom 14. November 2013 wegen der Nichtmeldung des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit
€ 200,00 bestraft. Ich war leider der Meinung, dass damit die Sache für mich erledigt sei. Die Behörde wurde ja bereits am 03. Oktober 2013 in Kenntnis darüber gesetzt, dass im Sommer 2013 das Vertragsverhältnis zwischen der Firma x und Herrn x aufgelöst wurde.

 

Darüber hinaus hat meine Gattin, Frau x zwischenzeitlich die Befähigungsprüfung positiv absolviert und ich habe sie am 13. Jänner 2014 als Geschäftsführerin der Firma x bestellt.

 

Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, möchte ich hiermit das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn x mit 10.09.2013 schriftlich bekannt geben.

 

Ich werde künftig alle Meldeverpflichtungen genauestens einhalten und ersuche Sie daher, den Strafbescheid aufzuheben bzw. mich diesbezüglich zu verwarnen.“

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und der vorgeworfene Sachverhalt nicht bestritten wurde.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landes­verwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 368 GewO 1994 beträgt der Strafrahmen für einen Verstoß gegen die angeführte Meldepflicht bis zu 1.090 Euro.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x eine Geldstrafe in der Höhe von
300 Euro verhängt, da gemäß § 34 Abs. 4 GewO 1994 das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers x bei der zuständigen Bezirksbehörde nicht angezeigt wurde.

Der ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführer hat die Behörde mit Schreiben vom 3. Oktober 2013, in einem anderen Verfahren, davon in Kenntnis  gesetzt, dass im Sommer das Vertragsverhältnis mit ihm aufgelöst wurde, er mit 10.9.2013 von der Sozialversicherung abgemeldet wurde und demnach ausge­schieden ist.

Eine Anzeige des Ausscheidens wurde von der x aber nicht erstattet.

Es kann den Bf daher der Einwand, dass die Behörde bereits am 3.10.2013 (von x) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Sommer 2013 das Vertragsverhältnis zwischen der Firma x und dem gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer aufgelöst wurde, nicht entschuldigen. Ein Hinweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers in einem anderen Verfahren ersetzt keine Anzeige des unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Obwohl der Bf mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.2013, GZ: 0046688/2013, wegen unterlassener Anzeige bereits rechts­kräftig bestraft wurde, hat die x es dennoch weiterhin unter­lassen, die nötige Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, weil der Bf der Meinung war, die Angelegenheit sei mit der gegen ihn verhängten Strafe bereits erledigt. Ihm war nicht klar, dass der rechtswidrige Zustand der Nichtmeldung durch sein Unterlassen weiterhin aufrechterhalten wurde.  Weil er es unterlassen hat, entsprechende Erkundigungen einzuholen und die Meldung zu erstatten, hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Zwischenzeitig, nämlich gleich­zeitig mit der gegenständlichen Beschwerde, wurde die erforderliche Meldung nachgeholt, sodass der gesetzwidrige Zustand nunmehr beendet wurde.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichtes ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen, wurde zwischen­zeitig doch ein gesetzeskonformer Zustand herbeigeführt.

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 letzter Satz (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens / Erteilung einer Ermahnung - wie vom Bf bean­tragt) war Abstand zu nehmen, da der Bf, obwohl er wegen seines gesetzwidrigen Verhaltens bereits bestraft worden war, dieses, wenn auch nicht wissentlich, aufrecht erhalten hat.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.            Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen. Ebenso hatte eine proportionale Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.

 

 

III.              Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann