LVwG-800024/10/Wim/Rd/AK
Linz, 14.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. Dezember 2012, VerkGe96-21-2012-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Verfallsausspruch behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. Dezember 2012, VerkGe96-21-2012-Kg, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß §§ 9 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 GütbefG verhängt, weil er als Transportunternehmer mit Firmensitz in x folgende Verwaltungsübertretung strafrechtlich zu verantworten hat: Er habe als Unternehmer nicht entsprechend dafür gesorgt, dass am
23. Oktober 2012 beim Gütertransport im Transit durch Österreich vom Lenker x mit dem Sattelzugfahrzeug und Anhänger (Kennzeichen x und x während der gesamten Fahrt die erforderlichen Nachweise vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt worden sind. Am 23. Oktober 2012 um 10:40 Uhr konnte der Lenker bei der Kontrolle in Ried im Traunkreis, Autobahn-Parkplatz 4 der A9, Fahrtrichtung Graz, keine entwertete bzw. keine vollständig ausgefüllte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr aushändigen. Die mitgeführte Fahrten-Genehmigung mit der Nr. x wurde erst zum Kontrollzeitpunkt und nicht bei der Einreise am Grenzübergang vom Lenker entwertet und konnte daher diesem Transport nicht zugeordnet werden.
Weiters wurde gemäß § 37 Abs. 5 VStG die vom Lenker bei der Kontrolle eingehobene vorläufige Sicherheit von 363 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses samt Verfallsausspruch und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis die Genehmigung nicht erst zum Kontrollzeitpunkt, sondern bei der Einreise entwertet worden sei. Es handle sich um eine irrtümliche Feststellung des Zöllners. Der Aussage des Zöllners komme keine höhere Beweiswürde zu als der Aussage des Zeugen Blazekovic, welcher die Aussage bzw. Feststellung des Zöllners bestreite. Zudem unterliege der Beschuldigte als kroatischer Unternehmer nicht dem österreichischen Güterbeförderungsgesetz und könne er daher nicht nach diesem Gesetz zur Verantwortung gezogen bzw. bestraft werden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014, zu welcher die Verfahrensparteien sowie die Zeugen x und x geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Trotz ausgewiesener Ladung sind weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter noch der Zeuge x erschienen. Der Zeuge x wurde zeugenschaftlich einvernommen.
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 23. Oktober 2012 um 10.40 Uhr das kroatische Sattelzugfahrzeug
(Kz: x und x) auf der Autobahn A9, Parkplatz Ried im Traunkreis in Fahrtrichtung Graz, einer Kontrolle unterzogen wurde. Gelenkt wurde das Sattelzugfahrzeug durch den Lenker x der Firma x. Im Zuge der Kontrolle wurde die Fahrten-Genehmigung mit der Nr. x im Beisein der Kontrollbeamten durch die Eintragung des Datums ergänzt. Auf der mitgeführten Fahrten-Genehmigung waren der Monat (10) und das Jahr (2012) bereits eingetragen, jedoch wurde das Tages-Datum (23) erst zum Zeitpunkt der Kontrolle eingetragen. Dieser Umstand ist auch auf der Fahrten-Genehmigung ersichtlich, zumal die Zahl "23" nicht mit dem sonstigen Schriftzug korrespondiert und auch sehr schräg, sohin nicht auf der dafür vorgesehenen Zeile – im Gegensatz zur Monats- und Jahreszahl – eingetragen wurde. Der Kontrollbeamte konnte feststellen, dass sich der Lenker – nachdem die Führerhaustür geöffnet wurde und der Kontrollbeamte die Stufen hinaufgestiegen ist – auf die rechte Seite gedreht und auf den vorzulegenden Papieren noch etwas eingetragen hat. Vom Lenker wurde der Vorhalt des Kontrollbeamten während der Anhaltung nicht in Abrede gestellt. Die Fahrten-Genehmigung mit der Nr. x war somit während der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht vorschriftsmäßig entwertet mitgeführt worden.
4.2. Der festgestellte Sachverhalt ist aufgrund der Aussage des einvernommenen Zeugen, welcher im Übrigen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls erwiesen und konnte der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zugrunde gelegt werden. Die Einvernahme des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Lenkers x war daher entbehrlich und kann dieser überdies, da er seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat, auch nicht zwangsweise vorgeführt werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt.
5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer der x, mit dem Sitz in x, x, x, am 23. Oktober 2012 um 10.40 Uhr in Ried im Traunkreis, Autobahnparkplatz 4 auf der A9 in Fahrtrichtung Graz, mit dem Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen: x) und dem Sattelanhänger (Kennzeichen: x) durch den Lenker x eine gewerbsmäßige Güterbeförderung unter Verwendung einer Fahrten-Genehmigung (gültig für zwei Fahrten) mit der Nr. x, ausgestellt vom x, durchführen hat lassen, wobei die bei der gegenständlichen Fahrt verwendete Fahrten-Genehmigung erst zum Kontrollzeitpunkt durch das Eintragen des Datums, konkret des Tages 23, vervollständigt und somit entwertet wurde. Es hat sohin der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er nicht dafür gesorgt hat, dass die verwendete Fahrten-Genehmigung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt wurde.
Diese Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass der Lenker bereits bei der Einreise die Fahrten-Genehmigung entwertet habe und nicht erst zum Kontrollzeitpunkt. Es wurde die Aussage des Zöllners in Frage gestellt. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde dem Beschwerdeführer durch die Durchführung der Verhandlung am 27. Februar 2014 die Gelegenheit gegeben, die Aussage des Kontrollbeamten zu widerlegen. Weder der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter noch der beanstandete Lenker sind zur Verhandlung erschienen; hingegen erschien der geladene Kontrollbeamte und schilderte dieser glaubwürdig und widerspruchsfrei den Vorgang am 23. Oktober 2012. Aufgrund des für das Landesverwaltungsgericht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl. § 48 VwGVG) war die Aussage des einvernommenen Zeugen ausschlaggebend und war die Behauptung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung, deren Gegenbeweis der Beschwerdeführer schuldig geblieben ist, zu werten.
Der Beschwerdeführer ist zudem auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Unternehmer ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.
Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296 und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Beschwerdeführer nicht gemacht, so wurde nicht einmal vorgebracht, dass er seine Lenker überhaupt auf eine Vervollständigung der vorgefertigten Fahrten-Genehmigung zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, schon gar nicht, dass dies erst im Zuge einer Kontrolle durch Zollorgane erfolgen dürfe, hingewiesen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers entspricht bei weitem nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.
6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
6.2. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe, verhängt. Weiters ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Vom Beschwerdeführer wurde nichts Gegenteiliges in der Beschwerde vorgebracht. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute; straferschwerend wurde seitens der belangten Behörde nichts gewertet. Weil die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch kein beträchtliches Überwiegen. Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden erwirken konnte, indem er die für zwei Fahrten ausgestellte Fahrten-Genehmigung bei fehlender Kontrolle mehrfach hätte verwenden können.
7. Zum Verfallsausspruch:
Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in x und besteht kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik x. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren durch einen Rechtsvertreter vertreten. Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Demnach war eine Strafverfolgung gegenständlich möglich und daher diese Voraussetzung aus diesem Aspekt heraus zum Ausspruch des Verfalles nicht erfüllt.
Darüber hinaus stellte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.4.2009,
Zl. 2007/03/0714, klar, dass im Hinblick auf die Garantien des Art. 6 EMRK "ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzuges einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf", wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist. Dies war gegenständlich der Fall. Allerdings ist x mit dem Beitritt zur Europäischen Union – wenngleich dieser Zeitpunkt nach dem Tatzeitpunkt lag – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 171/2013) beigetreten und wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom
24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt. Der Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in x hat, rechtfertigt also für sich allein nicht (mehr) den Verfall nach § 37 VStG.
Es war daher der Verfallsausspruch aufzuheben.
II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, aufzuerlegen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer