LVwG-800002/2/Wim/Rd/AK

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mann­schaft Perg vom 12. Juni 2013, VerkGe96-17-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ge­mäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Juni 2013, VerkGe96-17-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von

363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 7 iVm § 17 Abs. 1 GütbefG verhängt, weil er als gewerbe­rechtlicher Geschäftsführer der x und x in x x, x zu verantworten hat, dass, wie im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 6.12.2012 um 15.15 Uhr auf der x bei Straßenkilometer 167,200 in Fahrtrichtung Westen im Gemeindegebiet von x durch Organe der Landes­verkehrsabteilung Niederösterreich festgestellt wurde, der Kraftwagenlenker x, mit dem für die x und x zugelassenen Lastkraftwagen Type x, behördliches Kennzeichen x eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von x zum Betriebsstandort der Firma x durchgeführt hat und kein ordnungs­gemäßes Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben ist, mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Zum Sachverhalt: Transportiert wurde Sand und nicht Steine, wie von den kontrollierenden Beamten behauptet wird, von der Fa. x, x, zur Fa. x, x. Nicht vom x, wie behauptet wird. Einen solchen gibt es nicht. Einen Lieferschein hatte der Lenker nicht mit auf dieser 3 km langen Strecke. Es war abzusehen, dass er eine weitere Fuhre machen werde und dann die Lieferscheine mitnehme. Zur Feststellung des Gewichtes der Fuhre wurde schließlich eine Wiegung gemacht, die keine Über­ladung ergab. Laut unserem Lenker waren die Polizisten nicht erfreut, weil sie mangels eines Lieferscheines die Wiegung durchzuführen hatten. Die Beamten hatten von einer Anzeigeerstattung nichts erwähnt. Dazu hätte die Angelegenheit gründlicher erhoben werden müssen. Den Beamten dürfte es an Ortskenntnissen gemangelt haben. Auf Grund der Geringfügigkeit des Tatbestandes ersuche ich von einer Bestrafung abzusehen oder zumindest den Strafbetrag erheblich herabzusetzen".  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwal­tungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des

31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Ver­fah­ren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechts­sache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört und es sich um denselben Organ­walter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auf­zuheben ist.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforder­lich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Um­schreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzu­bieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungs­frist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wer­den. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbe­gründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

5.2. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug wäh­rend der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er zu verantworten hat, dass ... der Kraftwagenlenker ... mit dem für die Steindl Transporte und Baggerungen OG zugelassenen Lastkraftwagen ... eine gewerbsmäßige Güterbeförderung ... durchgeführt hat und kein ordnungs­gemäßes Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben ist, mitgeführt hat.

 

Es fehlt dem Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde sohin der essentielle Tatvorwurf des "Dafürsorgetragens", dass in jedem zur gewerbs­mäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesam­ten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Unter den verba legalia "zu verantworten" ist eine pauschale Verantwortlichkeit – unabhängig zu welchem Zeitpunkt - gemeint; hingegen stellt das "Dafürsorgetragen" auf jenen Zeitpunkt ab, Vorsorgemaßnahmen, z.B. mittels eines geeigneten Kontrollsystems, zu treffen, damit eben Zuwider­handlungen hintan gehalten werden. Es handelt sich sohin um ein wesentliches Tatbestandselement, welches innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG im Sinne einer tauglichen Verfolgungshandlung einem Beschuldigten vorzuhalten ist. Nach der Aktenlage kann davon allerdings nicht die Rede sein, sodass einer allfälligen Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkennt­nisses durch das Oö. Landes­verwaltungsgericht nicht näher getreten werden konnte.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Oö. Ver­waltungssenates zu dieser Frage, etwa auf das Erkenntnis vom 15. Mai 2009, VwSen-110923/2/Kl/RSt, das noch dazu ein Straferkenntnis derselben belangten Behörde wie gegenständlich betraf, verwiesen.

 

Sohin war der Beschwerde Folge zu geben, ohne auf das Beschwerdevorbringen an sich und insbesondere darauf, ob dieses überhaupt hinreichend stichhaltig gewesen wäre, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, eingehen zu können. 

      

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer