LVwG-800001/2/Wim/Rd/AK

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mann­schaft Perg vom 21. März 2013, VerkGe96-7-2013, wegen einer Ver­waltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ge­mäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. März 2013, VerkGe96-7-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von

363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x in x, x zu verantworten hat, dass, wie im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 28.1.2013 um 11.40 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 25 (B 25) bei Straßenkilometer 004,100 in Fahrtrich­tung Wieselburg im Gemeindegebiet von Ybbs an der Donau durch Organe der Landes­ver­kehrsabteilung Niederösterreich festgestellt wurde, der Kraftwagen­lenker x, geb. x, mit dem für die x zugelassenen Lastkraftwagen Type x, x, behörd­liches Kennzeichen x eine gewerbsmäßige Güterbe­förderung von x nach x durchge­führt hat und keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Standort­verlegung von x nach x am 1.5.2010 um eine Erweiterung der Konzession um drei Lkw angesucht worden sei. Von der belangten Behörde seien am 15.7.2010 drei beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister mit Standort x, x, Firmensitz sei glaublich auch x einge­tragen gewesen, ausgestellt worden. Die drei Auszüge vom 26.9.2009 mit Stand­ort x seien nicht eingezogen worden, vielmehr sei dem Beschwerde­führer mitgeteilt worden, dass diese weiterverwendet werden können. Der Vor­wurf im Straferkenntnis, wonach die mit 26.9.2009 ausgestellten Auszüge zurück­zustellen und neue Auszüge für den Standort x zu beantragen seien, sei somit nicht richtig. Am 6.12.2012 sei es bereits zu einer Beanstandung (Anhalteort: x) eines Lkw-Lenkers gekommen, weil der Standort im mitge­führten Auszug aus dem Gewerberegister mit der Standorteintragung im Zulas­sungsschein nicht übereingestimmt habe. Anlässlich einer Rücksprache bei der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass zur Zeit der Ausstellung x der Firmenstandort gewesen sei und es aus Sicht der zuständigen Bearbeiterin rechtens sei, dass die Auszüge weiterver­wendet werden dürfen; es bedürfe aber noch einer Absprache mit den Kollegen. Vor dem Tattag kam es neuerlich zu einer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde. Am 28.1.2013 seien vom Beschwerdeführer die Auszüge aus den Lkw genommen und zur Besprechung bei der belangten Behörde am 29.1.2013 mitgebracht worden. Dem Beschwerdeführer seien für die drei Auszüge mit Standort x drei neue beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister mit Stand­ort x ausgestellt worden. Mit 28.2.2013 seien dem Beschwerde­führer wieder neue beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister, nun mit Firmensitz x und Standort x, ausgestellt worden. Der Beschwerde­führer sei sich keines schuldhaften Verhaltens bewusst, weshalb ein Absehen von der Bestra­fung beantragt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwal­tungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des

31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Ver­fah­ren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechts­sache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid auf­zuheben ist.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatum­stände so genau zu umschreiben, dass

1)   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)   die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforder­lich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straf­er­kenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Um­schrei­bung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzu­bieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,  ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungs­frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wer­den. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbe­gründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

5.2. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesam­ten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er zu verantworten hat, dass ... der Kraftwagenlenker ... mit dem für die x zugelassenen Lastkraftwagen ... eine gewerbsmäßige Güterbeförderung ... durchgeführt hat und keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat.

 

Es fehlt dem Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde sohin der essentielle Tatvorwurf des "Dafürsorgetragens", dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Unter den verba legalia "zu verantworten" ist eine pauschale Verantwortlichkeit – unabhängig zu welchem Zeitpunkt - gemeint; hingegen stellt das "Dafürsorgetragen" auf jenen Zeitpunkt ab, Vorsorgemaßnahmen, z.B. mittels eines geeigneten Kontrollsystems, zu treffen, damit eben Zuwiderhandlungen hintan gehalten werden. Es handelt sich sohin um ein wesentliches Tatbestandselement, welches innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG im Sinne einer tauglichen Verfolgungshandlung einem Be­schuldigten vorzuhalten ist. Nach der Aktenlage kann davon allerdings nicht die Rede sein, sodass einer allfälligen Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht näher getreten werden konnte.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Oö. Ver­waltungssenates zu dieser Frage, etwa auf das Erkenntnis vom 15. Mai 2009, VwSen-110923/2/Kl/RSt, das noch dazu ein Straferkenntnis derselben belangten Behörde wie gegenständlich betraf, verwiesen.

 

Sohin war der Beschwerde Folge zu geben, ohne auf das Beschwerdevorbringen an sich und insbesondere darauf, ob dieses überhaupt hinreichend stichhaltig gewesen wäre, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, eingehen zu kön­nen. 

      

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer