LVwG-800000/2/Wim/Rd/AK

Linz, 28.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x, x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2013, VerkGe96-329-1-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güter­beför­derungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom

12. März 2013, VerkGe96-329-1-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.453, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 GütbefG verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x (Unternehmerin) mit dem Sitz in x, x am 4. Dezember 2012 gegen 12.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Parkplatz der Zollstelle Suben-Einreise, Gemeinde­gebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem serbischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem serbischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beför­derung von Gütern (6.065 kg nicht bekannte Ware) von den Niederlanden nach Österreich mit einem Zielort in Serbien ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die mitgeführte CEMT-Genehmigung 2012 SRB Nr. 00047 war nicht gültig, weil die Übergabe der CEMT-Genehmigung außerhalb des Zulas­sungs­staates des Kraftfahrzeuges, nämlich in den Niederlanden, erfolgte.

Weiters wurde gemäß § 37 Abs. 5 VStG die am 4. Dezember 2012 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt x Zollstelle x, einge­hobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unstrittig sei, dass eine Genehmigung nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden darf und diese bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort und dem Entladeort im Fahrzeug mitzuführen sei. Gleiches gelte auch für eine Leerfahrt. Diese Feststellung gehe aus dem Leitfaden für Regierungsbeamte und Transport­unternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (ECMT multilateral quota, January 2009) hervor. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht, dass die Übergabe einer CEMT-Genehmigung von einem an das andere Fahrzeug desselben Unternehmens nach Beendigung einer Fahrt (mit oder ohne Ladung) möglich sei, also nach der Entladung bei einer Fahrt mit Ladung bzw. nach Ankunft im Zielort, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe in dem Zulassungsstaat des Fahrzeuges oder einem anderen Staat erfolgt. Diese Ansicht werde auch durch die Deutung des internationalen Transportforums (ITF), welches beim Verfassen des Leitfadens maßgeblich beteiligt gewesen sei, in seiner offiziellen Stellungnahme bestätigt. Es werde die Stattgebung der Beschwerde, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des

31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechts­sache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungs­behörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzel­richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde ange­hört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unab­hängigen Verwaltungsbehörde gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzu­he­ben ist.

 

4.2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, x. Am

4. Dezember 2012 gegen 12.00 Uhr wurde mit dem Sattelzugfahrzeug x und dem Sattelanhänger x deren höchstzulässige Gesamt­gewichte 3,5 t überstiegen, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von den Nieder­landen nach Österreich mit einem Zielort in Serbien durch den Lenker x mittels einer CEMT-Genehmigung mit der Nr. x

Nr. x, gültig vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012, durchgeführt. Die CEMT-Genehmigung konnte in Österreich verwendet werden; für Griechenland, Italien und Russland ist eine Verwendung ausgeschlossen. Dem mitgeführten Fahrtenberichtsheft sind folgen­de Transportbewegungen mittels der gegenständlichen CEMT-Genehmi­gung zu entnehmen: 30.11.2012 (Abfahrts­datum), Beladeort: x, Kenn­zeichen: x, 30.11.2012 (Ankunfts­datum), Entlade­ort: x, 30.11.2012 (Abfahrtsdatum), Belade­ort: x, Kenn­zeichen: x, 30.11.2012 (Ankunftsdatum), Entlade­ort: x, 3.12.2012 (Ab­fahrts­datum), Beladeort: x, Kennzeichen: x. Sowohl aus dem Fahrtenberichtsheft als auch aus dem Frachtbrief ist zu entnehmen, dass die Beladung am 3. Dezember 2012 in den Niederlanden (Fa. x), erfolgte und als Entladeort die Firma x in x vorgesehen ist. Eine Verletzung der 2+3-Regelung der CEMT-Genehmigung konnte nicht festgestellt werden. Der Lenker gab anlässlich der Kontrolle durch Beamte des Zollamtes Linz Wels zu Protokoll, dass ihm aufgetragen worden sei, die im Zuge der Anhaltung vorgewiesene CEMT-Genehmigung in Pocking (D) zu übernehmen und für die Fahrt durch Österreich zu verwenden. Die erst ab Pocking (D) verwendete CEMT-Genehmigung wurde sohin nicht während der gesam­ten Fahrt, welche von den Niederlanden durch Österreich nach Serbien geführt hat, mitgeführt.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung), ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konfe­renz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundes­ministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwal­tungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nach­weise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbe­förderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwal­tungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsüber­tretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs. 3 leg.cit).

 

5.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Strafer­kenntnis zur Last gelegt, er habe am 4.12.2012 um 12.00 Uhr eine gewerbs­mäßige Güterbeförderung von den Niederlanden nach Österreich mit einem Ziel­ort in Serbien ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durch den Lenker x mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: x, und dem Sattelan­hänger, Kz: x, durchgeführt. Die mitgeführte CEMT-Genehmigung 2012 SRB Nr. x sei nicht gültig gewesen, da die Übergabe der CEMT-Genehmi­gung außerhalb des Zulassungsstaates des Kraftfahrzeuges, nämlich in den Niederlanden, erfolgte.

 

5.2.1. Wie bereits oben unter Punkt 4.2. ausgeführt wurde, wurde die gegen­ständliche CEMT-Genehmigung ordnungsgemäß verwendet, zumal diese für Österreich gültig und auch die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen war, sowie das Fahrtenberichtsheft ordnungsgemäß ausgefüllt mitgeführt. Überdies wurden auch nicht mehr Fahrten als in der "2+3 Regelung" der CEMT-Genehmigung erlaubten Fahrten festgestellt.

 

Durch die Übergabe der CEMT-Genehmigung in Pocking (D) - dies wurde vom Lenker im Zuge der Anhaltung gegenüber den Kontrollbeamten bekanntgegeben - wurde diese nicht - wie in § 9 Abs. 1 GütbefG normiert - während der ge­sam­ten Fahrt, diese wurde in den Niederlanden begonnen, mitgeführt. Es hätte sohin der Beschwerdeführer als Unternehmer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die in § 7 Abs. 1 GütbefG genannten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und er­forderlichenfalls entwertet mitge­führt werden.

 

Der Tatvorwurf des § 9 Abs. 1 GütbefG wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Last gelegt, weshalb dem Oö. Landesver­waltungsgericht mangels tauglicher Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG eine Spruchberechtigung verwehrt war und es überdies einer Tataus­wechs­lung gleichkäme.

 

Die im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat wurde vom Beschwerdeführer nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1

Z 2 VStG einzustellen war.    

 

II. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG. 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer