LVwG-650090/2/Py/Bb/CG
Linz, 03.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des X vom 2. März 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Februar 2014, GZ FE-128/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und weitere Anordnungen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie die Entziehung einer allfällig ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung und eines ausländischen EWR-Führerscheines auf vier Monate, gerechnet ab 25. Jänner 2014 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 25. Mai 2014, herabgesetzt wird.
II. Betreffend die Anordnung einer Nachschulung ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Landespolizeidirektion Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 5. Februar 2014, GZ FE-128/2014, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die am 6. Oktober 2006 unter GZ 06401476 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung, eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung und einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für das Ausmaß der Dauer von fünf Monaten, von 25. Jänner 2014 (= Datum der Führerscheinabnahme) bis einschließlich 25. Juni 2014, entzogen und für denselben Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen untersagt. Überdies wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und festgestellt, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme endet.
Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der Rechtsgrundlagen der §§ 2, 7, 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, 29, 30 Abs. 1 und 30 Abs. 2 FSG im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2014 und 18.15 Uhr in 6383 Erpfendorf, Gemeinde Kirchdorf in Tirol, den Pkw mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l (1,44 Promille) festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei als Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO zu beurteilen und der Beschwerdeführer sei nicht mehr verkehrszuverlässig, weshalb ihm die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen sei. Die Entziehungsdauer sei bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO mit vier Monaten gesetzlich festgelegt. Im vorliegenden Fall handle es sich zwar um eine solche erstmalige Übertretung, allerdings sei die Höhe der gegenständlichen Alkoholisierung in die Wertung mit einzubeziehen und daher die Entziehungsdauer entsprechend auf fünf Monate zu erhöhen gewesen. Als begleitende Maßnahme zum Entzug sei zwingend eine Nachschulung anzuordnen gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid - mündlich verkündet am 5. Februar 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 2. März 2014, mit der im Ergebnis die Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das festgestellte Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung von 0,72 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche verkürzt - aus, dass er am 25. Jänner 2014 mit einem Freund einen Tagesausflug nach Tirol unternehmen habe wollen, wobei die An- und Abreise mittels ÖBB-Zug geplant gewesen sei. Bedauerlicherweise hätten sie jedoch aufgrund erhöhtem Verkehrsaufkommen den Zug versäumt, sodass er sich nach langen intensiven Überlegungen fehlerhafterweise entschlossen habe, mit einem Fahrzeug zum nächst gelegenen Bahnhof zu fahren, um einen Anschlusszug zu erreichen. Während dieser Fahrt sei er zu einer polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten und in der Folge zum Alkomattest aufgefordert worden.
Da er bislang kein derartiges Vergehen begangen habe, einsichtig und geständig sei, bitte er um Herabsetzung der Entziehungsdauer. Aufgrund seiner beruflichen Außendiensttätigkeit sei ein Führerscheinentzug für ihn nahezu job- und existenzgefährdend.
I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. März 2014, GZ FE-128/2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Beschwerdeführer ohnedies nur das Ausmaß der Entziehungsdauer bekämpft hat, unterbleiben.
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am 11. April 1988 geborene Beschwerdeführer lenkte am 25. Jänner 2014 um 18.15 Uhr den Pkw, Renault Espace, behördliches Kennzeichen X, in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, 6383 Erpfendorf, auf der Salzburger Straße (B 178), in Fahrtrichtung Lofer.
Er befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei Strkm 38,070, im Bereich der Bushaltestelle „Schredfeld“, wurde er – aufgrund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen – von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Erpfendorf zunächst zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs. 3a StVO aufgefordert, welcher um 18.16 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Die nachfolgend um 18.32 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Gerätenummer AREC-0094, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Beschwerdeführer eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,72 mg/l.
Dem Beschwerdeführer in der Folge von den einschreitenden Organen die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und gemäß § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein unter Block Nr. 139613, Blatt Nr. 5, vorläufig abgenommen.
Es handelt sich nach den Verfahrensunterlagen konkret um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers im Straßenverkehr und laut Zentralem Führerscheinregister um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.
I.4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er kann daher ohne Bedenken der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten (auszugsweise Wiedergabe):
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durchsucht Mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO. [...]
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monate zu entziehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
I.5.2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 25. Jänner 2014, anlässlich dessen der Beschwerdeführer unbestritten mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.). Diese sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich des aktuellen Vorfalles erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen. Es liegt gegenständlich überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer vor und handelt es sich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO mindestens vier Monate.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die – im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG – aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Entziehung für einen längeren Zeitraum erforderlich machen (z. B. VwGH 16. Oktober 2012, 2009/11/0245, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur).
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene, vier Monate überschreitende, Dauer der Entziehung nur dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn Umstände vorliegen, die - sei es aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Dass derartige besondere Umstände konkret vorliegen, ergibt sich aber weder anhand der Aktenlage und ist auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Feststellungen der belangten Behörde reduzieren sich ausschließlich auf den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers. Dazu ist jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber darauf bereits insoweit Bedacht genommen hat, als er diese (allgemeine) Wertung schon vorgenommen hat, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (vgl. etwa VwGH 19. Oktober 2010, 2010/11/0101, mwN).
Da der angefochtene Bescheid weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch eine Wertung desselben im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG enthält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb gegenständlich eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 4 FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich weder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer noch, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Alkoholdeliktes einen Verkehrsunfall verschuldet hätte etc. Seit dem Vorfall hat sich der Beschwerdeführer offenbar Wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war daher im vorliegenden Fall mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer im Ausmaß von vier Monaten vorzugehen. Der Beschwerde konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt ist. Eine Unterschreitung dieser gesetzlich festgelegten Mindestentziehungsdauer ist nicht möglich. Es besteht in solchen Fällen – nach unten – keine Dispositionsmöglichkeit.
Da der Führerschein am 25. Jänner 2014 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Beschwerdeführers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.
Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich des ausgesprochenen Lenkverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wird angemerkt, dass nunmehr seit der 14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011 (seit 19. Jänner 2013) ein solches Verbot als Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM gilt (vgl. §§ 2 Abs. 1 iVm 18 und 41a FSG).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.
II. Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker wurde nicht in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (vgl. VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Diese Maßnahme ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine gesetzlich zwingende Folge.
Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ist in § 24 Abs. 3 Satz 6 FSG festgelegt.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea P a n n y