LVwG-650003/10/Ki

Linz, 18.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn X, x, vom 14.10.2013, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, x, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.10.2013, GZ 00006944/2004,

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Die Kosten der Entfernung sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, er habe binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides die in seinem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken x und x des Öffentlichen Hafens Linz der XX verheftete „schwimmende Werkstätte“ zu entfernen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die XX sei grundbücherliche Eigentümerin des Öffentlichen Hafens in Linz, in dem sich die „schwimmende Werkstätte“ befinde. Die Anlage sei derzeit immer noch an der Landzunge zwischen Hafenbecken x und x des öffentlichen Hafens der XX verheftet. Bei dieser schwimmenden Werkstätte handle es sich um eine sonstige Anlage gem. § 66 des Schifffahrtsgesetzes, für die eine Bewilligungspflicht bestehe.

 

Das verfahrensgegenständliche Objekt stehe im Eigentum von X, welcher auch verfügungsberechtigt sei. Die Stelle an welcher das Objekt verheftet sei, sei Teil eines öffentlichen fließenden Gewässers im Sinne des § 1 Abs.1 Schifffahrtsgesetz. Die gegenständliche schwimmende Werkstätte sei kein Fahrzeug im Sinne des § 2 Z. 1 Schifffahrtsgesetz, sondern es handle sich hiebei offensichtlich um eine schwimmende sonstige Anlage, welche ursprünglich als Werkstätte zur Instandsetzung von Schiffen verwendet wurde.

 

Es sei nicht von Belang, wer das „Schiff“ tatsächlich an eine bestimmte Stelle verbracht habe, letztlich sei der Eigentümer verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Es sei auch nicht von Belang, ob Gefahrensituationen von diesem Objekt ausgehen könnten oder nicht, zumal entscheidungswesentliches Kriterium nur sei, ob die schwimmende Anlage schifffahrtsrechtlich genehmigt sei oder nicht, weshalb im konkreten Fall auch nicht die Verschuldensfrage zu prüfen gewesen sei.

 

Da bisher keine Bewilligung vorgewiesen werden konnte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In seiner Berufung, welche mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen ist, stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es wolle seiner Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3.10.2013 Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er dahingend abgeändert werden, dass die Frist für die Entfernung auf 12 Monate verlängert wird. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 5.11.2013 vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (vgl. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß   § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.  

 

Per E-Mail erfolgte am 9.2.2014 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz in der gegenständlichen causa eine Eingabe, mit welcher die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 AVG angeregt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 wurde letztlich vom Rechtsvertreter die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und es wurden folgende Ersuchen bzw. Anträge gestellt:

1. Ihm zu handen seiner Vertretung eine Ablichtung des Berufungsbescheid vom 6.7.2011, Zl. 590289/Ki/Kr des UVS Linz zu übermitteln (allenfalls elektronisch).

Folgende Akten zwecks Einsichtnahme an das Verwaltungsgericht Wien zu übersenden:

a)   Verwaltungsstrafakt UVS Zl 260463/13/Wim/TK

b)   den gegenständlichen Akt

die zwecks Berufungsergänzung an sich großzügig erteilte Frist vom 14.3.2014 auf den 21.3.2014 (Poststempel) zu erstrecken.

Beischaffung folgender Akten, auf die im Schriftsatz Bezug genommen werden wird:

Akt des LG Linz 4 Nc 6/12d samt dem angeschlossenen Akt B6/56457/10 des LKA

Akt des BMVIT (Oberste Schifffahrtsbehörde) 590.113/0002-IV/W2/2013

Akt des BMLFUW 4.1.8/0249-I/5/2013

 

Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akte sowie durch Berücksichtigung des Verfahrens VwSen-590289, welches vom auch in diesem Verfahren zuständigen Richter als Mitglied des UVS OÖ. geführt wurde.

 

Ungeachtet des Parteienantrages konnte von einer Verhandlung im konkreten Falle abgesehen werden, zumal die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs.1 EMRK noch Art.47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

II.            Bei der „schwimmenden Werkstätte“ handelt es sich um eine ca. 80 m lange schwimmende Anlage, welche zunächst im Hafenbecken x des Handelshafens der XX ordnungsgemäß verheftet lag. Die Anlage wurde in der Obhut der XX als Hafenbetreiber belassen, die Kosten der Einstellung wurden von der B E GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer der nunmehrige Beschwerdeführer war und ist) übernommen.

 

Im Jahre 2005 wurde dann die Anlage unter Verantwortung eines Mitarbeiters der XX auf die gegenüberliegende Hafenbeckenseite verbracht. Im Dezember 2010 bekam die Anlage „Schlagseite“, sodass diese bis etwa zur Hälfte des Aufbaues unter Wasser sank. In der Folge wurde die Anlage an den nunmehrigen Standort verbracht.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2011, GZ 00006944/2011 (bestätigt durch die Berufungsentscheidung des UVS OÖ. vom 6.7.2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr) wurde die B E GmbH verpflichtet, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft die an der Landzunge zwischen Hafenbecken x und x des öffentlichen Hafens der XX verheftete „schwimmende Werkstätte“ zu entfernen.

 

Dieser Auftrag erwuchs zwar in Rechtskraft, musste aber letztlich als unzulässig angesehen werden, weil das Bezirksgericht Linz in einer Entscheidung vom 3.9.2913 feststellte, dass (Anm. des LVwG: der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft) X seit 1997 als Eigentümer der „schwimmenden Werkstätte“ anzusehen sei und er dieses Eigentum auch nie verloren hat.

 

Schließlich wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

 

Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest.

 

III.            Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz bedürfen an Wasserstraßen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung der Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

 

Gemäß § 47 Abs.4 Schifffahrtsgesetz sind ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs.2 Z.1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

 

Die entscheidungswesentlichen Faktoren für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sind Folgende:

 

Die „schwimmende Werkstätte“ ist kein Fahrzeug und auch keine Schifffahrtsanlage, jedoch zweifellos eine Anlage im Sinne des § 66 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz.

 

Diese Anlage ist im Bereich des öffentlichen Hafens der XX verheftet. Gemäß § 0.01 Z. 1 der Wasserstraßen Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, i.d.g.F., gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem für die Wasserstraße Donau einschließlich der Häfen. Der Liegeplatz der Anlage befindet sich im Bereich eines Donauhafens und somit eines öffentlichen fließenden Gewässers, sodass die Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes Anwendung finden (§ 1 Abs.1 Schifffahrtsgesetz).

 

Für die gegenständliche Anlage liegt – jedenfalls seit der Verbringung an den nunmehrigen Standort – keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung vor.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und damit auch Verfügungsberechtigter über diese Anlage.

 

Diese Fakten stehen ohne Zweifel fest und es bedarf daher aus objektiver Sicht keiner weiteren Beweisaufnahmen zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Den diversen Anträgen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren wird daher nicht entsprochen.

 

Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen wird Folgendes festgestellt:

 

Es liegt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend vor, dass die Behörde auf das stattgefundene Verfahren gegen die B E GmbH verweist. Es handelt sich um ein und denselben Sachverhalt, welcher dem Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft wohl bekannt sein wird. Er selbst führt aus, dass diese ihm bloß rein formalistisch gesehen nicht bekannt wären. Übertriebenem Formalismus aus welchen Überlegungen auch immer steht das Effizienzgebot im Verwaltungsverfahren gegenüber.

 

Was die Situierung der Anlage anbelangt, so mag es zutreffen, das bei einer extrem formalistischen Betrachtungsweise die möglicherweise nicht konkrete Bezeichnung des Tatortes zur einer formellen Aufhebung des Straferkenntnisses geführt haben kann (siehe VwSen-260463). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem ggstl. Entfernungsauftrag ist eine eng formalisierte Bezeichnung des Verheftungsplatzes nicht erforderlich, zumal dem Beschwerdeführer dieser sehr wohl bekannt sein wird.

 

Ob bzw. inwieweit ein Verfahren hinsichtlich eines gerichtlichen Vollstreckungsverbots bzw. eine Klage auf Zuhaltung anhängig sind, ist derzeit nicht verfahrensrelevant. Eine das Verfahren weiter verzögernde Unterbrechung wird daher nicht in Erwägung gezogen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass nicht der Beschwerdeführer als Eigentümer sondern nach seinen Angaben die B E GmbH eine Klage eingebracht hat.

 

Der Umstand, dass die Anlage ohne seine Zustimmung an den nunmehrigen Verheftungsplatz verbracht worden ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Gegebenenfalls obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei einem allfälligen Schädiger schadlos zu halten. Die Verschuldensfrage ist überdies für das gegenständliche Entfernungsauftragsverfahren nicht relevant.

 

Zur Frage eines allfälligen Bewilligungsverfahrens wird festgehalten, dass laut Angaben der belangten Behörde bisher einer Aufforderung zur Vorlage aller fehlenden Unterlagen nicht nachgekommen wurde. Im Übrigen ändert ein allfällig laufendes Bewilligungsfahren nichts an der Tatsache, dass die Anlage derzeit konsenslos ist.

 

Die behauptete Zuständigkeit des BMVIT ist nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes nicht gegeben.

 

Der Argumentation hinsichtlich denkunmöglicher Anwendung des § 47 anstatt § 29 Abs.1 i.V.m. Abs.5 wird entgegen gehalten, das es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Konsenslosigkeit der Anlage geht. Die Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt war nicht zu beurteilen.

 

Eine Anwendung des § 55 Abs.4 Schifffahrtsgesetz ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal diese Bestimmung lediglich im Falle des Erlöschens oder Widerrufs einer Bewilligung zum Tragen kommt. Eine Bewilligung bezogen auf den derzeitigen Verheftungsplatz liegt aber nicht vor.

 

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht der Text des § 47 Abs.4 Schifffahrtsgesetz nicht der Auslegung entgegen, dass letztlich den Verfügungsberechtigten (Eigentümer) die Beseitigungspflicht tritt. Dass die Kosten vom Verfügungsberechtigten zu tragen sind, ist lediglich als Hinweis zwecks Klarstellung der Kostenfrage festgeschrieben.

 

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die unbedingte Beseitigungspflicht des Verfügungsberechtigten sei gleichheitswidrig wird nicht geteilt. Letztlich ist es als allgemeines Rechtsgut anzusehen, dass der Eigentümer einer Sache auch dafür Sorge zu tragen hat, dass diese auch sämtlichen rechtlichen Normen entspricht bzw. er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat, wenn dies nicht der Fall sein sollte.

 

 

IV. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen konsenslosen in einem öffentlichen Gewässer situierten Anlage durch den gegenständlichen Entfernungsauftrag nicht in seinen Rechten verletzt wird. Was die Frist für die Erfüllung des Entfernungsauftrages anbelangt, so wurde im „UVS-Verfahren“ bezüglich Entfernungsauftrag an die B E GmbH vom zuständigen Mitglied, welches mit dem nunmehr erkennenden Richter ident ist, eine Auskunft eines schifffahrtstechnischen Sachverständigen eingeholt, welcher einen Erfüllungszeitraum von drei Monaten nicht ausgeschlossen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 26. Februar 2016, Zl.: Ro 2014/03/0079-10